Revision verworfen: Täterschaft bei Einfuhr von Betäubungsmitteln durch Kontrolltätigkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 53/26
- Datum
- 06.05.2026
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:060526B5STR53.26.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die gerichtliche Nachprüfung keine revisionsrechtlich erheblichen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Zur Täterschaft bei der Einfuhr von Betäubungsmitteln kann die tatsächliche Kontrolle über konkrete Einfuhrvorgänge gehören, insbesondere wenn der Beteiligte fortlaufend über den Stand der Beschaffungsfahrten informiert wird.
Bei der Würdigung der Täterschaft sind verschiedene Indizien zu berücksichtigen; das bloße Interesse an nicht eigenhändig begangenen Taten, die Bestimmung der Häufigkeit der Taten oder der Übergabeort sind einzelne, nicht zwingend ausschlaggebende Kriterien.
Eine unvollständige oder nicht vollumfängliche rechtliche Darstellung einzelner Kriterien durch das Tatgericht begründet nur dann einen Revisionsgrund, wenn die tatrichterlichen Feststellungen keinen tragfähigen Rückhalt bieten oder ein entscheidungserheblicher Rechtsfehler vorliegt.
Vorinstanzen
vorgehend LG Zwickau, 5. November 2025, Az: 2 KLs 340 Js 16384/23
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 5. November 2025 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Auch wenn das Landgericht in der rechtlichen Würdigung zur Frage der täterschaftlichen Begehung der Einfuhr von Betäubungsmitteln mit dem Abstellen auf das Interesse des Angeklagten an den von ihm nicht eigenhändig begangenen Einfuhrtaten, seiner Bestimmung der Frequenz der Taten und der Übergabe an seinem - nicht grenznahen - Wohnort nicht durchweg auf die insoweit maßgeblichen Kriterien abgestellt hat (vgl. insoweit etwa BGH, Beschluss vom 5. November 2025 - 5 StR 434/25 Rn. 5 mwN), entnimmt der Senat den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen, nach denen die gesondert Verfolgte bei der Einfuhr der Drogen den Angeklagten fortlaufend über den Stand der jeweiligen Beschaffungsfahrt informierte, dass dieser insoweit jedenfalls auch Kontrolle über die konkreten Einfuhrvorgänge hatte.
Cirener Gericke Köhler Resch von Häfen