Revision: Schuldspruch bestätigt, Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 532/59
- Datum
- 15.12.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Annahme eines fortgesetzten Diebstahls kann es genügen, dass der Täter bereits bei der ersten Tat den Vorsatz zur wiederholten Begehung derselben Tatausführung gebildet hat, wenn sich daraus ein Fortsetzungszusammenhang ergibt.
§ 248a StGB (geringwertige Sache) findet keine Anwendung, wenn die Tat als fortgesetzte Handlung zu würdigen ist und der Gesamtbetrag den Geringwertigkeitsmaßstab übersteigt.
Bei der Strafzumessung sind persönliche und gesundheitliche Verhältnisse des Täters sowie ein etwaiges Mitverschulden oder Versagen staatlicher Behörden bei der Beseitigung einer Notlage zu berücksichtigen; unaufgeklärte oder fehlerhaft bewertete Umstände können die Begründung des Strafausspruchs beeinflussen.
Ergibt die Sachaufklärung, dass die Strafkammer bei der Würdigung der Abwendbarkeit einer Notlage oder der Zuständigkeit/Leistung der Behörden sachliche Fehler gemacht hat, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur ergänzten Feststellung und erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 25. Mai 1959
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Lothar ████ aus BC, geboren ██ ███████ 1908 in ████████ (Elsaß), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls i. R. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Dezember 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 25. Mai 1959 im Strafausspruch samt den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schöffengericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Diebstahls im Rückfall in Tateinheit mit Gefährdung des Betriebes von Fernmeldeanlagen verurteilt.
Seine Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie hat nur zum Teil Erfolg.
I. Gegen den Schuldspruch bestehen keine Bedenken.
1. Mit der Aufklärungsrüge beanstandet die Revision, dass die Strafkammer zur Frage der Notlage des Angeklagten weitere Beweise nicht erhoben habe.
Auf diese Notlage könnte es aber für den Schuldspruch nur dann ankommen, wenn die weitere Voraussetzung des § 248a StGB vorläge, nämlich dass der Angeklagte „geringwertige Gegenstände“ entwendet hätte. Das ist, wie sich aus den nachfolgenden Darlegungen zur Sachrüge ergibt, nicht der Fall.
2. Der Angeklagte hat an insgesamt etwa 15 Tagen im Januar 1959 insgesamt mindestens 60 DM aus Fernsprechautomaten gestohlen. 60 DM sind nicht geringwertig.
§ 248a StGB könnte nur dann angewendet werden, wenn es nicht auf den Gesamtbetrag von 60 DM ankäme, sondern auf den bei jedem Einzelakt fortgenommenen Betrag. Das ist aber nicht der Fall. Die Strafkammer hat mit Recht in dem Verhalten des Angeklagten einen fortgesetzten Diebstahl gesehen. Die Ausführungen, mit denen die Strafkammer die Einheitlichkeit des Vorsatzes bejaht (UA S. 11), würden zwar, für sich allein gesehen, nicht ausreichen. Der bloße Vorsatz, sich durch strafbare Handlungen Geldmittel für den Lebensunterhalt zu verschaffen, genügt nicht zur Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs. Inzwischen ergibt der Urteilszusammenhang, dass der Angeklagte schon bei dem ersten Einzelakt den Vorsatz gefasst hat, die Automaten in der Weise, wie er es dann getan hat, zu bestehlen, nämlich die Diebstähle in der Weise auszuführen, wie er es schon in früheren Jahren gemacht hatte, und zwar an Fernsprechautomaten in zwei benachbarten Bezirken Berlins. Das genügt in Verbindung mit den übrigen festgestellten Voraussetzungen des Fortsetzungszusammenhangs zur Annahme einer fortgesetzten Handlung.
II. Dagegen bestehen Bedenken gegen den Strafausspruch.
Der Angeklagte war zur Zeit der Begehung der Tat völlig mittellos. Seine ihm an sich zustehende Rente von monatlich 138 DM hätte er nur bei Nachweis eines festen Wohnsitzes bekommen können. Diesen Nachweis hat der Angeklagte nicht erbracht. Er hat sich, häufig wechselnd, unangemeldet bei Bekannten aufgehalten, mitunter auch im Freien oder in Wartesälen genächtigt. Die Strafkammer meint, der Angeklagte hätte seine Notlage auf redliche Weise abwenden können; diese Auffassung hat offensichtlich die Strafzumessung zu Ungunsten des Angeklagten beeinflusst.
Die Revision rügt mit Recht, dass die Überzeugung der Strafkammer, der Angeklagte hätte seine Notlage auf redliche Weise abwenden können, teils auf einer nicht ausreichenden Aufklärung des Sachverhalts beruhe, teils sachlichrechtliche Fehler enthalte.
1. Soweit die Strafkammer ausführt, der Angeklagte hätte ein Zimmer mit Hilfe der zuständigen Behörden gefunden, wenn er sich darum bemüht hätte, rügt die Revision, die Strafkammer hätte diese Feststellung nicht treffen dürfen, ohne die von ihr hierfür für zuständig gehaltenen Behörden anzuhören. Das ist bei der besonderen Lage dieses Falles richtig. Nach dem Sachverhalt hat es nämlich den Anschein, als hätten die Gesundheitsbehörden nicht diejenigen Pflichten gegenüber dem Angeklagten erfüllt, die ihnen von Amts wegen oblagen. Der Angeklagte ist aus dem Krankenhaus Heckeshorn mit offener Tuberkulose entlassen worden. Schon als der Angeklagte ins Krankenhaus Moabit eingewiesen wurde, von wo aus er nach Heckeshorn verlegt worden ist, hatte er keine feste Wohnung. Seine letzte feste Wohnung war ein Lager in der Heiligendammer Straße. Wenn der Angeklagte mit offener Tbc aus dem Krankenhaus entlassen wurde, so hätte sich die Fürsorgestelle des Krankenhauses Heckeshorn oder die von dem Krankenhaus zu benachrichtigende sonstige Fürsorgestelle von Amts wegen darum kümmern müssen, wo der Angeklagte untergebracht werden konnte. Mit Rücksicht auf seine ansteckende Krankheit konnte und durfte der Angeklagte keineswegs jedes Zimmer nehmen. Sich an die zuständigen Behörden zu wenden, war für den Angeklagten deshalb erschwert, weil die örtliche Zuständigkeit der Behörden von seinem Wohnsitz abhing, den er nicht hatte.
2. Soweit die Strafkammer ausführt, der Angeklagte hätte notfalls vorläufig wieder in das Lager gehen können, berücksichtigt sie nicht, dass Kranke, die an offener Tuberkulose leiden, nicht in Gemeinschaftsunterkünften schlafen dürfen. Dass in dem Lager die Möglichkeit bestanden hätte, den Angeklagten, wenigstens des Nachts, von den übrigen Lagerinsassen getrennt zu halten, wird nicht festgestellt.
3. Darin, dass der Angeklagte keinen Versuch unternommen hat, einen Wohnsitz und damit zu seiner Rente zu kommen, mag in jedem Fall ein Verschulden seinerseits liegen. Aber dieses Verschulden wiegt wesentlich leichter, wenn auch ein Verschulden der Gesundheitsbehörden zu seiner Notlage beigetragen hat.
Diese Gesichtspunkte müssen bei der neuen Verhandlung der Sache mit berücksichtigt werden.
Der Senat hat die Sache an das Schöffengericht zurückverwiesen, weil bei einer nunmehr höchstens in Betracht kommenden Gefängnisstrafe von zwei Jahren dessen Strafgewalt nicht überschritten wird und auch sonst kein Grund ersichtlich ist, der die Zuständigkeit der Strafkammer begründen könnte (vgl. BGH vom 23. Juni 1959, mitgeteilt bei Herlan GA 1959, 337 zu § 24 GVG).
| Schmidt | Sarstedt | Siemer | |||
| Koffka | Borker |