Revision verworfen: Pflichtverteidigung und Verfahrensrügen bei Rückfallbetrug
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 532/57
- Datum
- 06.12.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision kann nicht zur Geltendmachung der Verletzung bloßer Ordnungsvorschriften erhoben werden; § 58 Abs. 1 StPO ist eine solche Ordnungsvorschrift.
Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers nach § 140 StPO setzt die Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen voraus; hat das Gericht diese geprüft und verneint, liegt hierin keine Verletzung des Verfahrensrechts.
Eine Pflichtverteidigung ist insbesondere dann nicht geboten, wenn die Vorwürfe sowie die rechtliche Lage einfach und überschaubar sind und der Angeklagte sich selbst verteidigen kann; die Schwere der Tat allein zwingt nicht zur Beiordnung.
Ist der sachlich-rechtliche Angriff offensichtlich unbegründet, ist die Revision in vollem Umfang zu verwerfen.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 24. Juni 1957
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Rudolf ████████ aus H, geboren am ██████ 1909 in ███ (Unterfranken), wegen Betruges i. R. u. a.,
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Dezember 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat ███ in ███ ████████████ Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 24. Juni 1957 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Rückfallbetruges in zwei Fällen und wegen Unterschlagung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und neun Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision gegen dieses Urteil erhebt die allgemeine Sachrüge und beanstandet das Verfahren. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. a) Auf die Verletzung von Ordnungsvorschriften kann die Revision nicht gestützt werden. Um eine solche Ordnungsvorschrift handelt es sich aber bei § 58 Abs. 1 StPO, dessen Verletzung der Beschwerdeführer rügt, weil eine Zeugin gehört worden sei, die vorher der Verhandlung als Zuhörerin beigewohnt habe.
b) Ebenfalls ohne Erfolg bemängelt die Revision, dass dem Angeklagten kein Verteidiger beigeordnet worden ist.
Das Landgericht hat sich mit der Frage der Verteidigerbeiornung befasst und den Antrag des Beschwerdeführers abgelehnt, weil „die Voraussetzungen für eine Pflichtverteidigung gemäß § 140 Abs. 1 und 2 StPO nicht vorliegen“. Diese Frage ist also nicht übergangen, sondern unter den hierfür in Betracht kommenden gesetzlichen Gesichtspunkten geprüft worden.
Dabei fällt der Strafkammer auch keine Ermessensverletzung zur Last. Die Vorwürfe, die zur Verurteilung des Beschwerdeführers geführt haben, beruhen auf einem einfachen Sachverhalt, der auch rechtlich keine Schwierigkeit bietet. Die Revision hat nicht geltend gemacht – es ist hierfür auch nichts ersichtlich –, dass sich der Angeklagte nicht selbst hätte verteidigen können.
Schließlich lässt sich aus dem Gesichtspunkt der „Schwere der Tat“ ebenfalls kein rechtlicher Vorwurf gegen das Landgericht herleiten. Richtig ist allerdings, dass bei erstinstanzlichen Strafkammersachen in der Regel die Wirkung eines Verteidigers geboten ist (BGHSt 6, 199). Im vorliegenden Falle waren dem Angeklagten jedoch nur Verstöße zur Last gelegt worden, die einen geringen Schaden zur Folge gehabt hatten, so dass ungeachtet seiner Vorstrafen nicht mit einer hohen Strafe gerechnet werden musste. Diese Erwartung ist durch das Ergebnis der Hauptverhandlung bestätigt worden.
Es ist daher hier nicht so, dass die alleinige Zuständigkeit der Strafkammer wegen der Höhe der zu erwartenden Strafe begründet gewesen wäre. Auch auf das Merkmal der Schwere der Tat kann sich die Revision daher nicht berufen.
2. Da der sachlich-rechtliche Angriff des Beschwerdeführers offensichtlich unbegründet ist, musste die Revision in vollem Umfange verworfen werden.
Der Generalbundesanwalt hat Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht beantragt.
| Schmidt | Siemer | Borker | |||
| Sarstedt | Schmitt |