Revision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zur Schuldfähigkeit (§51 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 532/56
- Datum
- 29.01.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Berichtigung der Urteilsformel nach § 268 StPO ist nur in Ausnahmefällen zulässig.
Zum Verführungsvorsatz gehört die Vorstellung, dass das Opfer möglicherweise nicht von sich aus zur Unzucht geneigt ist; bloße ‚Testversuche‘ genügen nicht, wohl aber kann Erforschungswille zugleich mit bedingtem Verführungsvorsatz bestehen.
Bei der Prüfung der Schuldfähigkeit nach § 51 StGB müssen die vom Gericht herangezogenen sachverständigen Feststellungen so bestimmt sein, dass eine rechtliche Nachprüfung möglich ist; unklare oder unzureichende Feststellungen führen zur Aufhebung.
Bei alkoholbedingten Einwirkungen ist zwischen Einsichtsfähigkeit und dem gesondert zu bestimmenden Hemmungsvermögen zu unterscheiden; das Gericht hat den Grad der Enthemmung zu ermitteln oder nachvollziehbar zu würdigen.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 1. Oktober 1956
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Hans ██ aus ██, geboren am █ in ██, wegen versuchten Sittlichkeitsverbrechens nach § 175a Nr. 3 StGB hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Januar 1957, an der teilgenommen haben: Dr. Sarstedt, Präsident des Bundesgerichtshofs, als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, als beisitzende Richter, Bundesanwalt [REDACTED], als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte [REDACTED] der Geschäftsstelle, als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 1. Oktober 1956 samt den Feststellungen aus der Verhandlung und Entscheidung aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten am 1. Oktober 1956 ausweislich der Verhandlungsniederschrift wegen versuchten Sittlichkeitsverbrechens nach § 175a Nr. 3 StGB zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Außerdem hat es die Sicherungsverwahrung des Angeklagten angeordnet. Am 25. Oktober 1956 hat das Landgericht die Urteilsformel durch Beschluss dahin ergänzt, dass der Angeklagte als „gefährlicher Gewohnheitsverbrecher“ verurteilt worden ist.
Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts.
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
I. Die Verfahrensbeschwerde
Die Revision rügt die Verletzung des § 268 StPO. Sie sieht diese Bestimmung als verletzt an, weil die Strafkammer nachträglich die Urteilsformel berichtigt hat.
Der Revision ist zuzugeben, dass eine Urteilsformel nur ganz ausnahmsweise berichtigt werden kann (BGHSt 3, 245 [247]). Ob hier ein Ausnahmefall vorliegt, mag zweifelhaft sein (vgl. dazu weiter BGHSt 5, 5 ff.). Der Senat braucht die Frage nicht zu entscheiden, weil das Urteil aus sachlichen Gründen aufgehoben werden muss.
II. Die Sachrüge
1.) Mit der Sachrüge wird geltend gemacht, § 42e StGB hätte nicht angewendet werden können, weil der Angeklagte nicht als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher verurteilt worden sei. Das kann der Revision nicht zum Ziele verhelfen. Wäre ein weiterer sachlichrechtlicher Fehler nicht feststellbar, so müsste vom Revisionsgericht der Urteilsspruch durch Streichen der Worte „als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher“ berichtigt werden (vgl. RGSt 68, 364 [365]).
2.) Die Revision meint, der Tatbestand des versuchten Verbrechens nach § 175a Nr. 3 StGB sei nicht ausreichend festgestellt worden. Die Urteilsgründe ergäben nicht, dass der Angeklagte bereits den Vorsatz betätigt habe, den Schüler Klaus ███ zu verführen. Wenn der Angeklagte unter der Dusche der Badeanstalt zweimal an den Geschlechtsteil des Klaus gegriffen habe, so habe es sich nur um sogenannte „Testversuche“ gehandelt.
Wie der Senat im Anschluss an das Urteil des Reichsgerichts RGSt 70, 199 schon mehrfach entschieden hat, gehört zum Verführungsvorsatz die Vorstellung, das Opfer werde möglicherweise nicht von sich aus zur gleichgeschlechtlichen Unzucht bereit sein. Wollte der Angeklagte nur feststellen, ob Klaus ███ zur Unzucht geneigt war, so betätigte er damit noch keinen Verführungsvorsatz. Das schließt jedoch nicht aus, dass der bedingte Vorsatz der Verführung und der Wille, die Geneigtheit des Minderjährigen zur Unzucht zu erforschen, nebeneinander bestanden und betätigt worden sind. Das ist der Fall, wenn der Täter die auf Erforschung der Geneigtheit abzielenden Handlungen zugleich mit dem Vorsatz vornimmt, den etwa zur Unzucht noch nicht geneigten Minderjährigen dadurch zur Unzucht geneigt zu machen.
So liegt es hier. Ein derartiger doppelter Vorsatz des Angeklagten ist ausreichend festgestellt worden. Es heißt im Urteil, das die Revision selbst insoweit zutreffend wiedergibt, dass der Angeklagte durch seinen Griff an den Geschlechtsteil des Zeugen gleichermaßen dessen Reaktion und Einstellung feststellen und sinnliche Begierde erwecken wollte.
3.) Dagegen halten die Urteilsgründe der rechtlichen Prüfung insoweit nicht stand, als die Strafkammer zu dem Ergebnis gekommen ist, der Angeklagte sei für seine Taten voll verantwortlich.
Die Strafkammer hat sich bei der Prüfung der Frage, ob beim Angeklagten zur Zeit der Tat die Voraussetzungen des § 51 StGB vorgelegen haben, zweier ärztlicher Sachverständiger bedient.
a) Der erste Sachverständige, der sich über den allgemeinen Geisteszustand des Angeklagten geäußert hat, ist zu dem Ergebnis gelangt, dass es sich bei dem Angeklagten „um einen labilen Psychopathen handelt, dessen Intelligenz im unteren Sektor des Durchschnitts liegt“. Da auch Einwirkungen des Alkohols, dem der Angeklagte stark zuspricht, „klinisch nicht festgestellt werden konnten“, hat der Sachverständige die Voraussetzungen des § 51 StGB verneint.
Da die Strafkammer selbst keine näheren Feststellungen zu diesem Punkte getroffen hat, konnte der Senat nur die im Urteil wiedergegebenen Ausführungen des Sachverständigen seiner Prüfung zugrunde legen (BGHSt 7, 238). Sie sind nicht frei von rechtlichen Bedenken. Den knappen Ausführungen kann nicht die einwandfreie Feststellung entnommen werden, der Angeklagte leide nicht an einer allgemeinen Geisteskrankheit im Sinne des § 51 StGB. Vor allem aber erwecken die Darlegungen über die etwaige Wirkung des Alkohols den Eindruck, als habe der Sachverständige nur nicht feststellen können, dass der häufige Genuss von Alkohol, dem der Angeklagte „stark“ zuspricht, bleibende, im Sinne von § 51 StGB beachtliche Folgen gehabt habe. Das wäre rechtlich fehlerhaft. Es musste vielmehr, weil auch in dieser Beziehung Zweifel im Tatsächlich zu Gunsten des Angeklagten gewertet werden müssen, ausgeschlossen werden, dass beachtliche Folgen in Bezug auf die Verantwortlichkeit des Angeklagten durch den starken Alkoholgenuss eingetreten sind.
b) Selbst wenn man aber aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe die Überzeugung der Strafkammer entnehmen könnte, beim Angeklagten, den sie ja für voll verantwortlich hält, seien bleibende beachtliche Veränderungen durch den Alkoholgenuss nicht vorhanden, so lassen doch die Ausführungen des zweiten Sachverständigen über die Wirkungen des Alkohols nicht erkennen, dass dieser Sachverständige von zutreffenden rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen ist. Er hat nach den Urteilsgründen „in seinem Gutachten über den Blutalkoholgehalt des Angeklagten zur Zeit der Tat die volle strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten bejaht, da seine Einsichtsfähigkeit bei einem festgestellten Blutalkoholgehalt von nicht über 2‰ trotz einer gewissen Enthemmung nicht beeinflusst worden ist“.
Diese Ausführungen trennen zunächst nicht scharf genug zwischen der Einsichtsfähigkeit und dem gesondert festzustellenden Hemmungsvermögen. Insbesondere ist über den Grad des Hemmungsvermögens keine Feststellung vorhanden. Dass eine „gewisse Enthemmung“ vorhanden sei, besagt nichts. Diese Ausführung gibt dem Senat weder in Bezug auf § 51 Abs. 1 noch Abs. 2 StGB die Möglichkeit einer rechtlichen Nachprüfung. Angesichts des doch ziemlich hohen Blutalkoholgehaltes, der einem mittelschweren Rausch entspricht, hätte sich die Strafkammer hiermit näher auseinandersetzen müssen.
Da somit das Urteil keine ausreichenden Feststellungen über die Anwendbarkeit des § 51 StGB enthält, muss es in vollem Umfange aufgehoben werden.
Damit entfällt auch der Ausspruch über die Anordnung der Sicherungsverwahrung.
| Schmidt | Sarstedt | Siemer | |||
| Dr. Koffka | Schmitt |