Totschlag: Verbotsirrtum, Notwehr und Notstand — Aufhebung und Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 532/55
- Datum
- 20.12.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Verbotsirrtum liegt vor, wenn der Täter einen ihm erlaubenden Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund annimmt; ist dieser Irrtum unvermeidbar, schließt er die Schuld aus, ist er vermeidbar, kann er die Strafe nach § 51 Abs. 2 StGB mildern.
Das Tatgericht hat festzustellen, ob und in welchem Umfang sich der Täter in einem Verbotsirrtum befand; die bloße Bezeichnung als "unbeachtlicher Verbotsirrtum" genügt nicht.
Notwehr nach § 53 StGB setzt einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff voraus; frühere oder nur befürchtete zukünftige Gefährdungen begründen keine Notwehrlage.
Unter besonderen, außergewöhnlichen Umständen kann nach der Rechtsprechung eine vorsätzliche Tötung einer dauerhaft gefährlichen Person unter dem Gesichtspunkt des rechtfertigenden oder entschuldigenden Notstandes (§ 54 StGB) zu prüfen sein; dies erfordert jedoch eine sorgfältige tatrichterliche Ermittlung der Tatsachen und der Vermeidbarkeit anderer Gefahrenabwehrmöglichkeiten.
Vorinstanzen
Schwurgericht Verden an der Aller, 12. Mai 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Musiker Ernst Rudolf ███████ aus ██ ███████████████, geboren am ████████ 1923 in ███████████████████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Dezember 1955, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Schmidt Bundesrichter Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Dr. Börker Bundesrichter als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte █████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten ███ wird das Urteil des Schwurgerichts in Verden an der Aller vom 12. Mai 1955, soweit es ihn verurteilt, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte gehört zu einer Zigeunersippe, die im Jahre 1954 auf einem Grundstück in Twistringen in einigen Baracken und Wohnungen lebte. Dort wohnte auch der 50jährige Anton ██████. Dieser war selbst kein Zigeuner, aber verheiratet mit der Schwester Jeanette des Anfang 1954 verstorbenen Sippenoberhauptes Oktav ██, des Eigentümers des Grundstücks. Die Ehefrau Sonja des Angeklagten ist eine Tochter des Oktav ██ ███████. Anton ████, der wegen gefährlicher Körperverletzung mit Todesfolge mit fünf Jahren Zuchthaus und wegen Widerstandes und gefährlicher Körperverletzung mit einem Jahre Gefängnis bestraft war, war leicht reizbar, nicht selten angetrunken und hatte in diesem Zustand wiederholt die Lagerinsassen mit Forken, Äxten und ähnlichen Werkzeugen bedroht.
Am 18. Juni 1954 tranken Anton ██████, der Angeklagte und einige andere Zigeuner Bier in einer Gastwirtschaft. ███████████ griff gegen Georg ███████, einen Schwager des Angeklagten, tätlich an und hielt dabei ein geöffnetes Taschenmesser in der Hand. Georg ███ schlug █████ daraufhin mit einem Bierglas mehrere Male auf den Kopf, so dass er stark blutete. ██████ suchte mit dem Angeklagten das Krankenhaus auf und wurde dort verbunden. Danach bedrohte er im Krankenhaus die Ehefrau Maria ████████ ████, eine Schwägerin des Angeklagten, mit dem Messer. Auch auf ihren Ehemann Josef ██ ████, den Angeklagten, die auf der Straße warteten, wollte er „losgehen“. Beide fielen ihm jedoch in den Arm. Dann ließ er sich von ihnen in das Lager begleiten. Unterwegs fragte er wiederholt, wer ihn in der Gastwirtschaft geschlagen habe, und drohte mehrfach zornig, heute kämen noch zwei andere ins Krankenhaus und nicht wieder heraus.
Als im Lager Georg ████████ zugab, ██████ geschlagen zu haben, stürzte dieser sich mit seinem Stilett und einem Haumesser auf ihn. Dem Angegriffenen kamen dessen █████ mit einem verzierten Säbel und der Angeklagte mit einem Stock zu Hilfe, an dem ein Stück Blei befestigt war. Sie und Georg ███████████, der einen gleichartigen Stock trug, schlugen auf ███ ein und trieben ihn in Richtung auf seine Baracke zurück. ███████, dessen Haumesser der Angeklagte vom Erdboden aufgenommen hatte, ging in seinen Schuppen. Der Angeklagte, Josef ███████, Georg █████ und einige andere standen draußen. Nach beiderseitigen Schimpfereien stellte sich ██████ in die Tür seines Schuppens und hielt eine Mistforke vor sich, die Spitzen auf die Umstehenden gerichtet. In dieser Haltung trat er schließlich einen oder zwei Schritte vor in Richtung auf den Angeklagten.
Bevor er zustechen konnte, versetzte ihm Georg ████████████████ einen Schlag mit dem bleibewehrten Knüppel. Unmittelbar darauf stach Andreas ███████, ein Bruder Georgs, ████ mit einem Fliegerdolch in die Halsgegend, so dass eine 5 cm lange Verletzung entstand. ███ hielt seine Forke noch immer drohend vor sich. Er wurde jedoch von den anderen, auch dem Angeklagten, zusammengeschlagen und blieb an seinem Schuppen unbeachtet liegen.
Der Angeklagte ging hierauf mit seinen Schwägern Georg und Andreas ███ in den Wohnwagen seiner Schwiegermutter Alwine ██████.
Nach etwa 15 Minuten kam die neunjährige Sylvia ███ █████ ███ an der Baracke vorbei. Durch die offenstehende Tür sah sie ██████████, dem Oberkörper aus einer sonst gewöhnlich verdeckten Öffnung im Fußboden herausragen. Sie rief laut: „Anton kommt wieder!“ Darauf eilten der Angeklagte, Georg und Andreas █████████ unbewaffnet herbei. Der Angeklagte ergriff an der Baracke ein dort stehendes Beil und trat damit auf █████████. Dieser stand noch in der Fußbodenöffnung und beugte sich gerade etwas nach vorn. Der Angeklagte schlug ihm mit der Schneide des Beils schnell viermal auf den Kopf und zerschmetterte ihm den Schädel. ██████ war sofort tot.
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu vier Jahren Gefängnis verurteilt.
Die Revision rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.
1.) Zu Unrecht wendet sich die Revision allerdings dagegen, dass das Schwurgericht Notwehr nach § 53 StGB verneint. Wie es rechtlich ███████████ darlegt, lag kein gegenwärtiger Angriff ███████ mehr vor. Das hat der Angeklagte nach der ausdrücklichen Feststellung des Urteils auch erkannt.
Soweit sich die Revision mit tatsächlichen Ausführungen gegen die Beweiswürdigung wendet, kann sie damit nach § 337 StPO nicht gehört werden.
2.) Auf die Sachrüge hat der Senat das Urteil jedoch auch im Übrigen sachlich-rechtlich nachzuprüfen. Dabei ergibt sich folgender Fehler.
Der Angeklagte hatte sich unter anderem damit verteidigt, er habe zugeschlagen, weil endlich die Angst und der von ██████ ausgehende Druck aufhören sollte; denn nach allem, was vorangegangen sei, habe man damit rechnen müssen, dass sich ████████████████ einmal rächen würde (UA S. 15, 16). Er habe sich für berechtigt gehalten, einem solchen späteren Angriff ███ durch dessen Tötung vorzubeugen (UA 26). Das Schwurgericht nennt dies „einen unbeachtlichen Verbotsirrtum“ (UA S. 26).
Das ist unrichtig. Die Bezeichnung „Verbotsirrtum“ trifft zwar zu; denn dieser liegt unter anderem dann vor, wenn der Täter einen Rechtfertigungsgrund annimmt, den die Rechtsordnung nicht anerkennt. Ein Verbotsirrtum ist aber nicht „unbeachtlich“. Er schließt vielmehr, wenn er unvermeidbar ist, die Schuld und damit die Strafbarkeit des Täters aus. Ist er vermeidbar, so kann er die Schuld mindern. Der Richter ist dann befugt, die Strafe in entsprechender Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB zu mildern (BGHSt 2, 194).
Das Schwurgericht hätte daher prüfen müssen, ob sich der Angeklagte bei der Tat in dem behaupteten Irrtum befand.
Eine eindeutige und widerspruchsfreie Feststellung hierüber fehlt.
Das Schwurgericht sagt zwar an anderer Stelle (UA 23, 24), der Angeklagte sei sich darüber klar gewesen, „dass er einen Menschen nur deswegen, weil dieser gefährlich werden könnte, nicht töten durfte“. Es begründet dies auch nicht näher. Andererseits führt es in den Strafzumessungsgründen aus, der Angeklagte habe bereits die Einsicht gewonnen und werde in ihr durch den weiteren Freiheitsentzug gefestigt werden, dass jedes menschliche Wesen schutzbedürftig sei und kein Mensch den Stab über einen Mitmenschen brechen dürfe, nur weil er diesen als unerträglich für die Gemeinschaft und als dauernd gefährlich ansehe (UA S. 33). Hat der Angeklagte aber diese Einsicht wohl als „erkennbare Wirkung der bisherigen Freiheitsentziehung“ (UA S. 34) „bereits gewonnen“, so kann es nicht zutreffen, dass er sie schon bei der Tat gehabt habe. Beide Feststellungen sind miteinander unvereinbar und heben sich gegenseitig auf. Das Schwurgericht hat sich in Wahrheit keine abschließende Überzeugung davon gebildet, ob der Angeklagte die Tötung für erlaubt hielt. So erklärt es sich, dass es bei der rechtlichen Würdigung nicht etwa sagt, ein Verbotsirrtum habe aus tatsächlichen Gründen nicht vorgelegen, sondern diese Frage offen lässt und rechtsirrig von einem „unbeachtlichen Verbotsirrtum“ spricht.
Das angefochtene Urteil muss daher aufgehoben werden.
3.) Bei dieser Sachlage braucht der Senat nicht abschließend zu folgendem Stellung zu nehmen.
Nach der Auffassung des Reichsgerichts kann die vorsätzliche Tötung eines besonders gewalttätigen Menschen, von dem eine dauernde Gefahr für Leib oder Leben des Täters oder seiner Angehörigen ausgeht, der sich aber augenblicklich ruhig verhält, in ungewöhnlichen Ausnahmefällen durch Notstand nach § 54 StGB entschuldigt sein (RGSt 60, 318).
Folgt man den Grundsätzen dieser Entscheidung, so würden sie jedenfalls nach den bisherigen Feststellungen die Annahme eines Notstandes im vorliegenden Fall nicht ohne Weiteres rechtfertigen. Das Landgericht weist auf die Verpflichtung der übrigen Lagerinsassen hin, „Zwischenfälle mit Anton ███ zu meiden und, wenn die eigenen Kräfte nicht als ausreichend empfunden werden, notfalls obrigkeitliche Hilfe in Anspruch zu nehmen“ (UA 26). Ob dieser Gesichtspunkt allein genügt, mag zwar zweifelhaft sein, zumal das Landgericht nicht darlegt, dass der Angeklagte und seine Angehörigen (§ 52 Abs. 2 StGB) jeder lebensgefährlichen Tötlichkeit ██████ aus dem Wege gehen und in künftigen Fällen die Polizei rechtzeitig herbeiholen konnten. Wesentlich könnte es aber sein, wenn sich am 18. Juni 1954 der erste besonders bissartige Angriff ████████████████ ereignet haben und es zu ähnlichen bedrohlichen Ausschreitungen vorher niemals gekommen sein sollte, wie es bisher den Anschein hat. An diesem Tage hatten sich der Angeklagte und seine drei Schwäger der Lage gewachsen gezeigt und Anton ███████████████ sehr wirkungsvoll abgewehrt. Ob trotzdem mit einer Wiederholung zu rechnen war und dann hinreichende Aussicht bestand, Anton ███ auch in Zukunft Herr zu werden, ist Sache der tatrichterlichen Beurteilung.
Lässt sich ein Notstand nach § 54 StGB nicht widerlegen, so war nicht der Vorsatz der Tötung, aber ihre Vorwerfbarkeit, also die Schuld des Angeklagten ausgeschlossen.
War keine Notstandslage vorhanden, so wird zu untersuchen sein, ob der Angeklagte ihre tatsächlichen Voraussetzungen irrig angenommen hat. Ein solcher vermeintlicher Notstand würde zwar ebenfalls nicht den Vorsatz der Tötung beseitigen, könnte aber für die Schuld des Angeklagten von Bedeutung sein.
Der Oberbundesanwalt hat beantragt, die Revision zu verwerfen.
| Sarstedt | Siemer | Dr. Börker | |||
| Schmidt | Schmitt |