Treffer
BGH Urteil

Revision: Unzulässige Neuauslosung der Schöffen – Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 532/54
Datum
18.05.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragt Revision wegen Entziehung seines gesetzlichen Richters infolge einer nachträglichen Neuauslosung der Schöffen. Zentrales Problem ist, ob der Landgerichtspräsident nach Beginn des Geschäftsjahres zusätzliche „ordentliche“ Sitzungstage anordnen und dadurch Schöffen neu auslosen darf. Der BGH hebt das Urteil auf, verneint die Befugnis zur Einrichtung zusätzlicher ordentlicher Sitzungstage und verweist die Sache zur neuen Verhandlung zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Landgerichtspräsident darf nach Beginn des Geschäftsjahres keine zusätzlichen ‚ordentlichen‘ Sitzungstage festsetzen; ordentliche Sitzungstage sind nur die vor Beginn des Geschäftsjahres festgesetzten.

2

Eine Vorschrift, die einem unabhängigen Organ der gerichtlichen Selbstverwaltung Ausnahmerechte einräumt, ist nicht entsprechend auf hoheitliche Anordnungen der Justizverwaltung anzuwenden; die Billigung durch das Präsidium ersetzt keine rechtliche Ermächtigung des Präsidenten.

3

Erforderliche zusätzliche Verhandlungen sind nicht durch nachträgliche Einrichtung weiterer ordentlicher Sitzungstage, sondern durch Anberaumung außerordentlicher Sitzungen nach § 48 GVG oder durch richterliche Maßnahmen zu regeln; die Justizverwaltung hat lediglich organisatorisch Räume und Personal zur Verfügung zu stellen.

4

Ändert die nach Gesetz vorzunehmende Auslosung der Schöffen die gesetzliche Besetzung des Gerichts, so liegt ein Revisionsgrund nach § 338 Nr. 1 StPO vor; ein auf dieser Grundlage ergangenes Urteil ist aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 18. Mai 1954

Rubrum

In der Strafsache gegen den Maurer Otto ██ ████████████████████ ███, geboren am ██████ 1913 in ███████ (Osthavelland), wegen Unzucht mit Abhängigen,

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Januar 1955, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Soffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ██████████████████ der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 18. Mai 1954 samt den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Mit Recht rügt die Revision, dass der Angeklagte seinem gesetzlichen Richter entzogen worden sei. Vor Beginn des Geschäftsjahres hatte der nach der AV d. RJM vom 13.11.1933 (DJ S. 673) C III 3 zuständige Landgerichtspräsident gemäß § 45 Abs. 1 GVG die ordentlichen Sitzungstage auf je zwei Wochentage festgesetzt. Für diese Sitzungstage waren die Schöffen ausgelost worden, und zwar für die Sitzung vom 18. Mai 1954, dem Tage der Hauptverhandlung in der vorliegenden Sache, die Schöffen ███ und Frau ████.

Im März 1954, also nach Beginn des Geschäftsjahres, hielt der Landgerichtspräsident „zur Förderung der Rechtsprechung in Strafsachen“ die Zuweisung eines weiteren „ordentlichen“ Sitzungstages an die großen Strafkammern für „organisatorisch notwendig". Er setzte davon das Präsidium des Landgerichts in Kenntnis; dieses „billigte einstimmig die beabsichtigte Maßnahme des Landgerichtspräsidenten". Nunmehr wurden am 12. April 1954 die Schöffen für alle Sitzungen ab 16. Mai 1954 neu ausgelost, d. h. sowohl für die bisher zweiwöchentlich vorgesehenen ordentlichen Sitzungstage als auch für die neu eingerichtete dritte „ordentliche“ Sitzung in der Woche. Dabei fiel für die Sitzung vom 18. Mai 1954 das Los auf die Schöffen G. und Frau G. Letztere wurde wegen Behinderung befreit, an ihre Stelle trat Frau ███. Das angefochtene Urteil ist demgemäß unter Mitwirkung der Schöffen █████████ und Frau ███ ergangen.

Dieses Verfahren war ungesetzlich.

Der Landgerichtspräsident kann nach Beginn des Geschäftsjahres keine zusätzlichen „ordentlichen“ Sitzungstage mehr festsetzen. „Ordentliche“ Sitzungstage sind nach dem Sprachgebrauch des Gesetzes nur die vor Beginn des Geschäftsjahres festgesetzten. Anscheinend hat dem Landgerichtspräsidenten – wenngleich seine dienstliche Äußerung das nicht ausdrücklich sagt – eine Art von entsprechender Anwendung des § 63 Abs. 2 GVG vorgeschwebt. Sie verbietet sich jedoch aus zwei Gründen.

Erstens trifft das Präsidium die Anordnungen, die ihm nach § 64 Abs. 1 GVG obliegen, in richterlicher Unabhängigkeit, ohne dabei Weisungen unterworfen zu sein. Dagegen handelt es sich bei den Anordnungen gemäß § 45 Abs. 1 GVG um eine Sache der Justizverwaltung, wobei der Landgerichtspräsident als weisungsgebundener Verwaltungsbeamter tätig wird und einer Nachprüfung durch das Präsidium nicht unterliegt. Die „Billigung“ der vom Präsidenten beabsichtigten Anordnung durch das Präsidium, werde sie einstimmig oder durch Mehrheitsbeschluss ausgesprochen, entbehrt hier jeder rechtlichen Bedeutung. Der Präsident hat Anordnungen, die er gemäß § 45 Abs. 1 GVG trifft, nicht vor dem Präsidium, sondern vor seinen Dienstvorgesetzten zu vertreten. Keinesfalls aber kann eine Vorschrift wie § 63 Abs. 2 GVG, die einem unabhängigen Organ der gerichtlichen Selbstverwaltung besondere Ausnahmerechte verleiht, auf eine Verwaltungsbehörde entsprechend angewendet werden.

Zweitens können zusätzliche „ordentliche“ Sitzungstage niemals „organisatorisch notwendig“ werden. Anordnungen nach § 63 Abs. 2 GVG sind häufig schlechthin unvermeidlich, wenn nicht die Rechtspflege zum Stillstand kommen soll. Reicht dagegen die Zahl der ordentlichen Sitzungstage nicht aus, so können notfalls – sofern nicht überhaupt die Neueinrichtung von Strafkammern erforderlich ist – außerordentliche Sitzungen gemäß § 48 GVG anberaumt werden. Das ist aber nicht Sache des Landgerichtspräsidenten oder überhaupt der Justizverwaltung, sondern Sache der Vorsitzenden, also ein richterliches Geschäft, dem der Landgerichtspräsident als Organ der Justizverwaltung nicht vorgreifen hat. Sache der Justizverwaltung ist hierbei nur, die Räume und die nichtrichterlichen Beamten zur Verfügung zu stellen. Wird also nach Beginn des Geschäftsjahres erkennbar, dass die Vorsitzenden es für erforderlich halten, außer den beiden ordentlichen Sitzungen in der Woche regelmäßig noch eine außerordentliche anzuberaumen, so genügt die Justizverwaltung ihrer Aufgabe schon dadurch, dass sie den Vorsitzenden mitteilt, an welchem weiteren Wochentag der Kammer regelmäßig ein Sitzungssaal zur Verfügung steht. Für eine zusätzliche Einrichtung von „ordentlichen“ Sitzungstagen besteht demnach weder ein Bedürfnis noch eine gesetzliche Möglichkeit.

Von alledem abgesehen aber durfte keinesfalls etwas an der bereits geschehenen Auslosung der Schöffen geändert werden. Für die Sitzung vom 18. Mai 1954 waren die Schöffen O. und Frau ██████ die gesetzlichen Richter. Weder eine zulässige Anberaumung außerordentlicher Sitzungen noch die unzulässige Einschiebung sogenannter „ordentlicher“ Sitzungen durfte zum Anlass dienen, daran etwas zu ändern. Die Schöffen für die zusätzlichen Sitzungen durften vielmehr nur gemäß § 48 GVG ausgelost werden, das heißt unter Aufrechterhaltung der bisherigen Verteilung der Schöffen auf die ursprünglich vorgesehenen ordentlichen Sitzungen. Das davon abweichende Verfahren verstößt nicht nur gegen § 16 Satz 2 GVG, sondern auch gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.

Das angefochtene Urteil war deshalb gemäß § 338 Nr. 1 StPO aufzuheben, ohne dass es noch auf die Sachrüge ankommt.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SchmidtDr. SoffkaDr. Borker
SarstedtSchmitt