Revision verworfen: Freisprüche wegen unerlaubter Rechtsberatung und Betrug bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 532/53
- Datum
- 18.12.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein unverschuldeter Verbotsirrtum enthebt den Täter der Schuld, wenn er alle zumutbaren Maßnahmen zur Aufklärung der Rechtslage getroffen und auf rechtliche Auskünfte Dritter vertrauen durfte.
Die Vorbereitung, Einreichung von Anträgen sowie Verhandlungen mit Behörden können die Tatbestandsmerkmale der unerlaubten Rechtsberatung erfüllen.
Für eine Verurteilung wegen Betrugs ist Vorsatz hinsichtlich der Vermögensschädigung erforderlich; fehlt auch bedingter Schädigungsvorsatz, ist der Betrugstatbestand nicht erfüllt.
Liegt für die erlangten behördlichen Genehmigungen kein Anhaltspunkt für deren Rechtswidrigkeit oder Widerruf vor, begründet die Zahlung hierfür keinen ersatzfähigen Vermögensschaden.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 26. Juni 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
███ 1.) den Verwaltungsangestellten Dr. Andreas ███ aus ███, ███ ███, geboren am ██ 1894, 2.) den Rentner Erich █████ aus █████, geboren ███████ 1898 in ███████, – Sachbezeichnung: ████████ –
wegen unerlaubter Rechtsberatung u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Dezember 1953, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████████ in der Verhandlung, Staatsanwalt ████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ███
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 26. Juni 1953 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Landeskasse.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten Dr. B. von der Anklage der unerlaubten Rechtsberatung und den Angeklagten N. von der Anklage des Betruges freigesprochen.
Hiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, die Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt. Sie hat keinen Erfolg.
I. Zu der Frage, ob der Angeklagte Dr. B. sich der unerlaubten Rechtsberatung schuldig gemacht hat, hat die Strafkammer folgendes festgestellt:
Der Angeklagte N., der bereits rechtskräftig wegen unerlaubter Rechtsberatung verurteilt ist, beschäftigte sich u. a. damit, für Kunden aus dem sowjetischen Besatzungsgebiet und dem sowjetisch besetzten Sektor Berlins Zuzugsgenehmigungen nach Westberlin gegen im Einzelfall vereinbarte Honorare zu beschaffen. Der Angeklagte Dr. B. war seit August 1950 bei dem Angeklagten ████ tätig. Er suchte mit den von den Kunden des N. ausgefüllten Zuzugsanträgen die einzelnen Bezirksämter auf, lieferte die Anträge dort ab und führte Verhandlungen mit den Bezirksämtern. Er beschäftigte sich teilweise auch mit der Beschaffung von Unterlagen und dem Entwurf von Antragsbegründungen. Er wurde von dem Angeklagten ████ für die Behandlung jedes einzelnen Falles besonders entlohnt.
Die Strafkammer geht davon aus, dass der Angeklagte Dr. B. sich durch diese Tätigkeit der unerlaubten Rechtsberatung schuldig gemacht habe, weil sie sich insoweit an die Entscheidung des erkennenden Senats vom 19. Februar 1953 gebunden hält. Sie hat aber den Angeklagten deshalb freigesprochen, weil er sich in einem unverschuldeten Rechtsirrtum befunden habe.
Hierzu führt sie aus, nach der unwiderlegten Einlassung des Angeklagten habe dieser seit seiner Tätigkeit als Referendar im Jahre 1923 keine Berührung mehr mit den Gerichten gehabt, das Gesetz zur Verhütung von Missbräuchen auf dem Gebiete der Rechtsberatung habe er nur dem Namen nach gekannt, er sei sich nicht bewusst gewesen, durch seine Tätigkeit gegen dieses Gesetz zu verstoßen. Dieser Irrtum sei auch unverschuldet gewesen. Der Angeklagte habe alles getan, um sich über die Rechtmäßigkeit seines Handelns Gewissheit zu verschaffen. Er habe vor Beginn seiner Tätigkeit nicht nur den Mitangeklagten ██████████, sondern darüber hinaus auch noch den Referendar Fuhrmann, der vor ihm diese Tätigkeit ausgeübt hatte und dem seinerseits von seinem Stationsanwalt ausdrücklich bestätigt worden sei, dass seine Tätigkeit keine unerlaubte Rechtsberatung darstelle. Es komme hinzu, dass die Strafkammer selbst nach den Ausführungen des Kommentars von Jonas zu Art. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 1935 Zweifel habe, ob die Tätigkeit des Angeklagten unter das Gesetz falle.
Diese Ausführungen der Strafkammer können nicht beanstandet werden. Die Staatsanwaltschaft ist der Auffassung, dass der Rechtsirrtum des Angeklagten nicht unverschuldet gewesen sei. Der Angeklagte, der jahrelang in leitender Stellung in der Industrie tätig gewesen sei, hätte sich selbst eingehend über den Inhalt und die Bedeutung des Rechtsberatungsmissbrauchsgesetzes unterrichten müssen und hätte sich nicht auf die Auskünfte des Mitangeklagten ████████ und seines Vorgängers ████████ verlassen dürfen.
Dieser Auffassung vermag der Senat nicht beizupflichten. Es handelt sich bei dem erwähnten Gesetz um ein Nebengesetz; umfangreiches Schrifttum und umfangreiche Rechtsprechung zu den hier in Betracht kommenden Fragen sind nicht vorhanden. Wenn sich der Angeklagte bei dieser Sachlage außer an seinen Arbeitgeber auch noch an seinen Vorgänger wandte, der seinerseits von einem Rechtsanwalt die Auskunft erhalten hatte, gegen die Tätigkeit sei nichts einzuwenden, so hat er auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass er selbst Jurist ist, alles ihm Zumutbare getan. Dass sein Vorgänger, Referendar Fu[hrmann], ihn von der Auskunft unterrichtet hat, die sein früherer Stationsanwalt ihm erteilt hatte, entnimmt der Senat dem Zusammenhang der Urteilsgründe. Bei dieser Sachlage kann es dahingestellt bleiben, ob es sich bei dem Irrtum des Angeklagten Dr. B. überhaupt um einen Verbotsirrtum und nicht nur um einen Tatbestandsirrtum handelte, bei dem es auf die Frage der Entschuldbarkeit gar nicht ankäme.
II. Den Betrug des Angeklagten N. haben Anklage und Eröffnungsbeschluss darin erblickt, dass er seinen Kunden ██, ████, ████ und ███ falsche Vorspiegelungen über seine Tätigkeit bei der Erwirkung von Zuzugsgenehmigungen und über die Verwendung der von ihnen gezahlten Beträge gemacht und sie dadurch zu schädigenden Vermögensverfügungen veranlasst habe.
Die Strafkammer stellt fest, dass falsche Vorspiegelungen über die Verwendung der gezahlten Beträge nicht in Frage kamen. Entgegen der Annahme der Anklage habe der Angeklagte in keinem Fall den Kunden vorgespiegelt, ein Teil des Geldes werde zur Abfindung von Kopftauschpartnern verwandt werden. Der Angeklagte habe, so führt die Strafkammer aus, den Kunden auch keine falschen Vorspiegelungen über die Art seiner Tätigkeit gemacht. Er habe zwar, soweit die Kunden danach gefragt hätten, ausdrücklich erklärt, dass er ihnen legale Zuzugsgenehmigungen verschaffen werde. Die Strafkammer habe jedoch nicht feststellen können, dass die Zuzugsgenehmigungen, die der Angeklagte erwirkt habe, nicht rechtsgültig gewesen seien. Keine der Zuzugsgenehmigungen sei widerrufen worden. In dem einzigen Fall, in dem das Bezirksamt den Widerruf einer Genehmigung versucht habe, sei die Rechtsgültigkeit der Genehmigung durch die Schiedsstelle und die Hauptschiedsstelle für Wohnungsangelegenheiten rechtskräftig festgestellt worden.
Selbst wenn aber, so führt das Urteil aus, der Angeklagte die Kunden über die Legalität seines Vorgehens bei der Beschaffung von Zuzugsgenehmigungen getäuscht hätte, wäre doch ein Vermögensschaden nicht entstanden, mindestens aber hätte der Angeklagte nicht mit der Möglichkeit gerechnet, dass ein solcher Schaden, auch nur in Form der Vermögensgefährdung, entstehen könne. Die Kunden hätten rechtsgültige Genehmigungen erhalten. Auch wenn man einen Vermögensschaden schon darin sehen wollte, dass diese Genehmigungen, wenn auch erfolglos, angefochten werden könnten, so fehle es an dem Vorsatz des Angeklagten, der mit einer solchen Möglichkeit überhaupt nicht gerechnet habe.
Die Revision der Staatsanwaltschaft meint, die Strafkammer hätte jedenfalls bedingten Täuschungsvorsatz annehmen müssen; sie sei auch zu Unrecht davon ausgegangen, dass eine Vermögensgefährdung nicht eingetreten sei.
Auch diese Ausführungen sind unrichtig. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Strafkammer eine vorsätzliche Täuschungshandlung des Angeklagten einwandfrei verneint hat. Es ist auch unerheblich, ob objektiv eine Vermögensgefährdung vorgelegen hat, in der bereits ein Vermögensschaden erblickt werden könnte. Denn in jedem Fall hat die Strafkammer einwandfrei ausgeführt, dass bei der Sachlage ein auch nur bedingter Schädigungsvorsatz des Angeklagten nicht vorlag. Wenn der Angeklagte überhaupt nicht mit der Möglichkeit rechnete, die Zuzugsgenehmigungen könnten, wenn auch erfolglos, angefochten werden (und dies stellt die Strafkammer ausdrücklich fest), so kann von einem Vorsatz der Vermögensschädigung keine Rede sein.
Die Revision der Staatsanwaltschaft war sonach zu verwerfen.
Der Oberbundesanwalt hatte Aufhebung und Zurückverweisung beantragt.
| Schmidt | Sarstedt | Siemer | |||
| Dr. Koffka | Schmitt |