Treffer
BGH Urteil

Revision wegen falscher Rechtsqualifikation: Strafausspruch bei versuchter Erpressung aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 532/52
Datum
04.09.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen versuchter Erpressung zu einer Geldstrafe verurteilt; die Staatsanwaltschaft revidierte lediglich den Strafausspruch. Der BGH stellt fest, dass Erpressung als Verbrechen einzustufen ist und § 270 StGB daher nicht anwendbar war. Wegen dieses Rechtsirrtums hob der Senat den Strafausspruch auf und verwies zur neuen Entscheidung über die Strafe zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Erpressung ist als Verbrechen anzusehen und regelmäßig mit Zuchthaus oder Gefängnis bedroht.

2

Kann eine Tat als Verbrechen eingeordnet werden, findet eine auf Vergehen beschränkte Regelung (§ 270 StGB) keine Anwendung.

3

Liegt in der Rechtsqualifikation ein entscheidungserheblicher Rechtsirrtum vor, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung über die Strafe zurückzuverweisen.

4

Die Revision der Staatsanwaltschaft kann sich auf den Strafausspruch beschränken und Verletzungen des sachlichen Strafrechts rügen.

Vorinstanzen

großen Strafkammer bei dem Landgericht Celle, 20. März 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

in der Strafsache gegen den Steuerberater Walter ██████ aus ██ (Kreis K—), █-Straße █████, geboren am ████ 1920 in ████████ (Weser), wegen versuchter Erpressung

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. September 1952, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Waschow als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, ████████████████ ████████ in der Verhandlung, Bundesanwalt █████████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ███

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil der großen Strafkammer bei dem Landgericht in Celle vom 20. März 1952 im Strafausspruch nebst den insoweit zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung über die Strafe sowie über die Kosten der Revision an die Strafkammer zurückverwiesen.

— Von Rechts wegen —

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter Erpressung anstelle von sieben Wochen Gefängnis zu einer Geldstrafe von 245 DM verurteilt. Dagegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, die auf den Strafausspruch beschränkt ist und Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt.

Die Revision ist begründet. Die Erpressung ist vollendetes Verbrechen mit Zuchthaus oder mit Gefängnis bedroht und daher ein Verbrechen. Das hat der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs bereits am 30. August 1951 mit ausführlicher Begründung entschieden (JZ 1951, 754 = MDR 1951, 692). Dem schließt sich der erkennende Senat an.

§ 270 StGB durfte daher auf die dem Angeklagten zur Last gelegte versuchte Erpressung nicht angewendet werden. Die Strafkammer wird auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen haben.

Der Oberbundesanwalt hatte beantragt, die Entscheidung im Strafausspruch dahin zu berichtigen, dass der Angeklagte zu sieben Wochen Gefängnis verurteilt werde. Es scheint jedoch nicht zweifelsfrei festzustehen, dass die Strafkammer auf diese Strafe erkannt haben würde, wenn sie ihren Rechtsirrtum bemerkt hätte.

Dr. KoffkaDr. WaschowSchmidt
SarstedtSiemer