Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung wegen Verstoßes gegen § 265 Abs. 1 StPO bei Wahlfeststellung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 531/69
Datum
11.06.1969
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte in der Revision eine Verletzung des § 265 Abs. 1 StPO, weil die Strafkammer ihn neben gemeinschaftlichem schweren Diebstahl auch der gemeinschaftlichen Hehlerei verdächtigte, ohne ihn hierüber zu belehren. Der BGH hebt das Urteil insoweit auf und verweist die Sache an eine andere Strafkammer zurück. Das Gericht betont, dass ohne Belehrung die Möglichkeit besteht, dass sich der Angeklagte bei ordnungsgemäßer Information anders verteidigt hätte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ändert das Urteil den rechtlichen Gesichtspunkt gegenüber Anklage oder Eröffnungsbeschluss, ist der Angeklagte hierüber zu belehren; unterbleibt diese Belehrung, liegt ein Verstoß gegen § 265 Abs. 1 StPO vor.

2

Eine Wahlfeststellung, die neben der angeklagten Tat eine andere Straftat (z. B. Hehlerei) zur Grundlage der Verurteilung macht, darf nur getroffen werden, wenn der Verteidigung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde.

3

Fehlt die nach § 265 Abs. 1 StPO gebotene Belehrung, ist das Urteil aufzuheben, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Angeklagte bei ordnungsgemäßer Belehrung eine andere Verteidigungsstrategie gewählt hätte.

4

Zur Annahme des Hehlereivorsatzes müssen tatsächliche Feststellungen vorliegen, die Kenntnis des Ankaufs und das Handeln im Sinne des § 259 StGB (eigenen Vorteils) stützen; bloße Feststellungen eines niedrigen Verkaufspreises genügen nicht ohne zusätzliche Anhaltspunkte.

Vorinstanzen

Landgericht Hannover, 11. Juni 1969

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Maschinenformer Dieter ████ aus ████████, geboren am █████████████████████ in ███, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, – Sachbezeichnung: MC u.a. – wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls oder gemeinschaftlicher Hehlerei

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 14. Oktober 1969 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten ██ wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 11. Juni 1969 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es den Angeklagten ██ betrifft.

In diesem Umfang wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe

Die Rüge, § 265 Abs. 1 StPO sei verletzt worden, führt zur Aufhebung des Urteils, soweit die Strafkammer den Angeklagten ██████ verurteilt hat. Anklage und Eröffnungsbeschluss legen, soweit sie hier in Betracht kommen, nur gemeinschaftlichen schweren Diebstahl zur Last. Die Strafkammer hat ihn auf Grund einer Wahlfeststellung wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls oder gemeinschaftlicher Hehlerei verurteilt. Die Sitzungsniederschrift beweist, dass der Angeklagte ████ auf diese Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes nicht hingewiesen worden ist. Damit hat die Strafkammer gegen § 265 Abs. 1 StPO verstoßen.

Das Urteil kann, soweit es ihn betrifft, auf dem Verstoß beruhen. Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass sich der Angeklagte bei entsprechendem Hinweis gegen den Vorwurf der Hehlerei anders und mit Erfolg verteidigt hätte. Das gilt um so mehr, als die Feststellung des Hehlereivorsatzes unter anderem auf der Erwägung beruht, dass der Preis, den der Mitangeklagte ███ beim Verkauf des gestohlenen Kupfers an ihn erzielte, ██████████ unmaßgeblich gering war (UA S. 14). Das Urteil stellt nicht fest, dass der Angeklagte den Preis kannte. Er saß nach den Feststellungen während des Verkaufs in seinem Pkw, MC und Ee hielten sich außerhalb des Fahrzeugs auf (UA S. 5). Außerdem hat die Strafkammer nicht festgestellt, dass er in Sinne des § 259 StGB „seines Vorteils“ wegen handelte.

SarstedtSchmidtBorker
SchmittHerrmann