Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Verfahrensfehlern (Öffentlichkeit, Beweisantrag) – Urteil aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 531/53
Datum
05.03.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen mehrerer Angeklagter wurden teilweise begründet; das Landgerichtsurteil wegen Verstoßes gegen Verfahrensvorschriften aufgehoben. Grund waren insbesondere der nicht ordnungsgemäß verkündete und nicht ausreichend begründete Ausschluss der Öffentlichkeit sowie die unzureichende Ablehnungsbegründung eines hilfsweisen Beweisantrags. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen. In der Sache selbst hielt der BGH die Anwendung der Berliner Devisenverordnung für zutreffend.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird die Öffentlichkeit einer Hauptverhandlung ausgeschlossen, sind der Beschluss und die Gründe dafür öffentlich zu verkünden; unterbleibt dies, liegt ein absoluter Revisionsgrund nach § 338 Nr. 6 StPO vor.

2

Die Ablehnung eines Beweisantrags ist nur aus den in § 244 Abs. 3 StPO genannten Gründen zulässig; eine pauschale oder unzureichende Begründung der Ablehnung begegnet Rechtsfehlern.

3

Ein Beweisantrag, der ein konkretes Beweisthema nennt (z.B. Feststellung der Identität eines Zeugen), erfordert gerichtliche Auseinandersetzung mit diesem Thema; das Unterlassen stellt einen durchgreifenden Verfahrensfehler dar, sofern nicht ausgeschlossen ist, dass der Fehler ohne Einfluss auf das Urteil blieb.

4

Zur Bestimmung des räumlichen Anwendungsbereichs verwaltungsrechtlicher Regelungen ist auf die tatsächlichen Beziehungen und die Ausgestaltung des Geschäfts abzustellen; die Beteiligung einer Westberliner Firma kann die Anwendbarkeit einer Berliner Devisenverordnung auf den Geschäftsverkehr begründen.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 23. März 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) den Fuhrunternehmer und █████████ Arnold ██ ██ ███████, geboren am ██ aus ██,

2.) den Kraftfahrer █████, dort geboren am ██, █ ███ ███ █████, ██ ██ ██████████,

3.) den ████████ ██████, geboren am ██████,

4.) den technischen Kaufmann █████, █ § aus BC, dort geboren am ████, den Kaufmann ████████ █ ██ ██ ███,

5.) ███ ██ ████████████, geboren am ██,

wegen gemeinschaftlicher Wirtschaftsstraftat

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. März 1954, an der teilgenommen haben:

Sarstedt, Bundesrichter als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka, Schmidt, Bundesrichter, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär █████

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten ██, ████, ██████ und ████ wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 23. März 1953 samt den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

Von Rechts wegen.

Die Strafkammer hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlicher Wirtschaftsstraftat zu Gefängnis- und Geldstrafen verurteilt und einen dem Angeklagten KC gehörigen Lastkraftwagen nebst Anhänger sowie den Verwertungserlös eines sichergestellten Aggregatgehäuses in Höhe von 1.010 DM-West eingezogen.

Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der Angeklagten, die Verletzung des Verfahrensrechts und des geltenden Strafrechts rügen. Die Rechtsmittel sind begründet.

I. Nach den Feststellungen der Strafkammer haben die Angeklagten dazu mitgewirkt, dass im August 1951 ohne die erforderliche Genehmigung ein Notstromaggregat im Werte von 32.800 DM-West von der Firma Bic TC in Hal an die volkseigene Warnow-Werft in Warnemünde über verschiedene Mittelsfirmen geliefert wurde.

II. Sämtliche Revisionen erheben zunächst Verfahrensrügen.

1.) Die Revisionen der Angeklagten KC, ███, St und ██ rügen, dass die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden seien. Die Rüge ist begründet.

Das Sitzungsprotokoll besagt über den Ausschluss der Öffentlichkeit folgendes:

"Der Verteidiger des Angeklagten stellt den Antrag, während der Vernehmung des Angeklagten die Öffentlichkeit auszuschließen, weil der Angeklagte sich nicht in der Lage sieht, Aussagen zur Sache zu machen, da er Repressalien vom Osten zu erwarten habe.

Der Vertreter der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers widersprechen diesem Antrag nicht.

Die übrigen Prozessbeteiligten geben keine Erklärungen ab.

Die Öffentlichkeit wird wegen Gefährdung der öffentlichen Ordnung während der Dauer der Vernehmung des Angeklagten ausgeschlossen.

Dem Angeklagten wurde die richterliche Vernehmung – August 1951 – soweit sie ihn betrifft, vorgehalten.

Der Angeklagte ███ erklärte sich zur Sache:

Der Verteidiger des Angeklagten ██████████ stellt auch den Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit – wie der Angeklagte KC – während seiner Vernehmung.

Der Vertreter der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers widersprechen nicht, desgleichen nicht die übrigen Prozessbeteiligten.

Für die Vernehmung des Angeklagten HC bleibt die Öffentlichkeit weiter ausgeschlossen.

Der Angeklagte HC erklärte sich weiter zur Sache.

Die Öffentlichkeit wurde wieder hergestellt."

Nach § 174 GVG muss der Beschluss, der die Öffentlichkeit ausschließt, öffentlich verkündet werden, außerdem müssen die Gründe für den Ausschluss angegeben werden.

Beides ist nicht der Fall, soweit die Öffentlichkeit auch noch ausgeschlossen blieb, nachdem die Vernehmung des Angeklagten KC beendet war. Damit ist der absolute Revisionsgrund nach § 338 Ziffer 6 StPO gegeben. Aus diesem Grunde muss das Urteil gegenüber den vier Angeklagten, die diese Rüge erhoben haben, aufgehoben werden.

2.) Der Angeklagte Vobis beanstandet mit Recht, dass die Strafkammer einen Hilfsbeweisantrag mit unzureichender Begründung abgelehnt habe. Dieser Hilfsbeweisantrag lautete wie folgt:

"In der Strafsache ... behauptet der Angeklagte VC, eine Benachrichtigung über die ██████ ████ richterliche Vernehmung des Zeugen █████████ bei dem Amtsgericht Überlingen nicht erhalten zu haben. ██ ██████

Hierdurch wurde dem Angeklagten ██ die Möglichkeit zur ██████████████████ ███ zu Vorbereitungen gegenüber dem Zeugen Be genommen.

██ ███ hält es nicht für ausgeschlossen, dass der Zeuge Be doch identisch ist mit dem wieder ████ ██████████ aber unauffindbaren Bergmann. Es ist auch nicht ausgeschlossen, dass der Zeuge Be ein Interesse daran hat, seine Identität mit Bergmann zu leugnen.

Der unterzeichnete Verteidiger beantragt daher, hilfsweise den Zeugen Be erneut richterlich zu vernehmen und den Angeklagten und seinen Verteidiger von dem neuen Termin zu verständigen. Notfalls wird Ladung des Zeugen Be vor die 6. große Strafkammer Berlin zu einem neuen anzusetzenden Hauptverhandlungstermin beantragt."

Das Urteil führt dazu aus, die Strafkammer habe die Bekundungen des als Zeugen vernommenen █████ nicht verwertet, sie habe daher keinen Anlass gehabt, eine nochmalige Vernehmung dieses Zeugen, wie von dem Angeklagten ██ ██████████ herbeizuführen, der sich im Übrigen nicht für ein bestimmtes Beweisthema auf diesen Zeugen berufen habe. Diese Begründung ist rechtsfehlerhaft. Die Ablehnung eines Beweisantrages ist nur aus den in § 244 Abs. 3 StPO angeführten Gründen zulässig. Ein solcher Grund ist nicht angegeben. Es ist auch nicht richtig, dass der Angeklagte kein besonderes Beweisthema angegeben habe. Der Beweisantrag ergibt, dass durch die Vernehmung des Zeugen unter Gegenüberstellung mit dem Angeklagten die Identität zwischen Be und Bergmann festgestellt werden sollte.

Dass die Frage, ob die beiden Genannten identisch seien, völlig unerheblich war, das Urteil also auf diesem Rechtsfehler nicht beruhen kann, ist nicht ersichtlich. Aus diesem Grunde muss das Urteil auch gegenüber dem Angeklagten Vobis aufgehoben werden.

III. In sachlich-rechtlicher Hinsicht hat die Strafkammer zu Recht die Berliner Verordnung über die Devisenbewirtschaftung auf den Sachverhalt angewandt. Die Revisionen der Angeklagten KC und HC machen in diesem Zusammenhang geltend, es habe sich um ein Geschäft gehandelt, das zwischen Personen in Hamburg und Warnemünde abgeschlossen worden sei, infolgedessen könne die Berliner Devisenverordnung keine Anwendung finden. Das trifft nicht zu.

In das Geschäft war auch die Westberliner Firma Stel D eingeschaltet. Auf diese lauteten die Warenbegleitscheine. Es handelte sich infolgedessen auch um ein Geschäft zwischen dieser Firma und Personen außerhalb des Gebiets, außerhalb von Westberlin.

Auf die Behauptungen der Revisionen, das Urteil enthalte innere Widersprüche, braucht mit Rücksicht darauf, dass es ohnehin aus verfahrensrechtlichen Gründen aufgehoben werden muss, nicht eingegangen zu werden.

Es empfiehlt sich, in der neuen Entscheidung die Rolle des Angeklagten ██ einerseits und des Angeklagten ████ andererseits bei Abnahme des Aggregats in Hamburg näher darzulegen.

SchmidtSarstedtSiemer
Dr. KoffkaSchmitt