Treffer
BGH Urteil

Revision aufgehoben: Unzucht mit Kindern – Mängel bei Feststellungen und Verfahrensaufklärung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 530/66
Datum
22.11.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt das Urteil des Landgerichts wegen Unzucht mit Kindern auf und verweist die Sache zurück. Beanstandet werden unzureichende Feststellungen zum Vorsatz bei mehreren unselbständigen Einzeltaten sowie die Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht durch das Unterlassen einer notwendigen Vernehmung. Zudem ist die Rechtzeitigkeit des Strafantrags nach § 61 StGB zu prüfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die richterliche Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) verpflichtet das Gericht, entscheidungserhebliche Anhaltspunkte durch Zeugenvernehmung zu klären; das Unterlassen kann die Aufhebung des Urteils rechtfertigen.

2

Wird eine fortgesetzte Tat mit unselbständigen Einzeltaten angenommen, muss das Gericht für jede unselbständige Tat hinreichende Feststellungen zum tatbestandsmäßigen Vorsatz treffen; fehlen solche Feststellungen, ist der Schuldspruch aufzuheben.

3

Bei Strafantragsfristen nach § 61 StGB in Fällen gemeinsamer Vertretung beginnt die Frist erst, wenn alle Vertretungsberechtigten (z. B. beide Eltern) Kenntnis von Tat und Täter haben.

4

Das Revisionsgericht kann die Tatsachen zur Fristwahrung selbst aufklären; bei erforderlichen umfangreichen Ermittlungen ist es jedoch zulässig und geboten, die Sache zur ergänzenden Aufklärung an den Tatrichter zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Itzehoe, 9. August 1966

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in der Strafsache gegen den Landwirt Hans ██ aus ███ (Holstein), geboren am ██ 1925 in ███, wegen Unzucht mit Kindern u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. November 1966, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Börker, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Staatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Friedrich-Wilhelm ██ aus ███ (Holstein) a. See als Verteidiger, ██████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Itzehoe vom 9. August 1966 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an das Landgericht in Kiel zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht mit Kindern in zwei Fällen und wegen einer fortgesetzten Beleidigung verurteilt.

Die Revision beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.

I. Die beiden Fälle der Unzucht mit Kindern

Nach den Feststellungen des Landgerichts nahm der Angeklagte im Sommer 1965 viermal ███████████ Handlungen mit der damals 13-jährigen Margarete ██ und einmal mit der gleichaltrigen Doris ███ vor. Die Strafkammer sieht auf Grund der Aussagen der Mädchen als erwiesen an, dass der Angeklagte jede von ihnen einmal nach ihrem Alter gefragt und dieses daraufhin erfahren hat (UA S. 11/12). Das Landgericht hält zwar für möglich, dass der Angeklagte geglaubt habe, die Kinder hätten ihm ein zu geringes Alter angegeben. Es sagt aber, er habe jedenfalls Zweifel in dieser Richtung gehabt, habe sich jedoch bewusst darüber hinweggesetzt und es billigend in Kauf genommen, dass die Mädchen erst 13 Jahre alt waren (UA S. 13).

Was die Vorstellungen des Angeklagten vom Alter der beiden Mädchen betrifft, so dringt die Revision in dem einen Fall mit der Aufklärungs-, in dem anderen mit der Sachrüge durch.

1. Fall Doris ████

Nach ████████ ihrer Aussage in der Hauptverhandlung hatte Doris ███, wie die Revision richtig vorträgt, bei ihrer Vernehmung durch die weibliche Kriminalpolizei am 22. März 1966 erklärt, der Angeklagte habe sie nicht nach ihrem Alter gefragt (Bl. 30 R unten d. A.). Es hätte sich daher der Strafkammer aufdrängen müssen, über diesen Punkt die Verhörsbeamtin als Zeugin zu vernehmen. Darin, dass dies nicht geschehen ist, sieht die Revision mit Recht eine Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO.

2. Fall Margarete █████

Hier nimmt das Landgericht eine fortgesetzte Handlung mit vier unselbständigen Einzeltaten an. Nachdem es in den Urteilsgründen das dritte Vorkommnis beschrieben hat, fährt es fort, dieses Mal habe der Angeklagte das Mädchen nach seinem Alter gefragt und erfahren, dass es 13 Jahre alt war (UA S. 5). Dass er dies schon vorher erkannt oder wenigstens damit gerechnet habe, stellt das Urteil nirgends fest. Es sagt vielmehr an anderer Stelle sogar, der Angeklagte habe das Alter des Mädchens „zumindest bei dem letzten Vorfall“ gekannt (UA S. 11).

Für die ersten drei unselbständigen Einzeltaten fehlt es also an einer hinreichenden Feststellung über den Vorsatz. Infolge dieses sachlich-rechtlichen Mangels muss die Verurteilung wegen des Falles █████ ███ im vollen Umfang mit allen Feststellungen aufgehoben werden, weil das Landgericht eine fortgesetzte Handlung angenommen hat und dieser Schuldspruch unteilbar ist.

II. Die Beleidigung

Etwa Ende 1964 oder Anfang 1965 nahm der Angeklagte mit der 14-jährigen Ursula ██████ unzüchtige Handlungen vor. Die Eheleute ███████ haben am 4. März 1966, also über ein Jahr später, Strafantrag gestellt (Bl. 7 a. A.). Gegen die Rechtzeitigkeit dieses Antrages, die der Senat im Wege des Freibeweises zu prüfen hat, bestehen Bedenken. Wie die Revision mit Recht vorträgt, ergeben sich aus den Strafakten Anhaltspunkte dafür, dass die Eltern, die in der Hauptverhandlung nicht als Zeugen vernommen worden sind, möglicherweise nicht erst frühestens am 5. Dezember 1965 (vgl. RGSt 71, 358, 359), sondern schon eher Kenntnis von Tat und Täter hatten. Wegen der Einzelheiten wird auf Seite 4/5 der Revisionsbegründung Bezug genommen. Zu der darin erwähnten polizeilichen Aussage der Frau ████████ (Bl. 43 f. d. A.) hat der Bundesanwalt ergänzend noch auf die Erklärungen der Lehrerin (Bl. 45, 105 d. A.) verwiesen.

Grundsätzlich hat zwar das Revisionsgericht selbst die Tatsachen aufzuklären, von denen die Rechtzeitigkeit des Strafantrages abhängt. Die Sache muss aber wegen der Fälle Margarete ██ und Doris ███ ohnehin an das Landgericht zurückverwiesen werden. Jedenfalls bei solcher Lage erscheint es dem Senat zulässig, erforderliche umfangreiche Ermittlungen über die Rechtzeitigkeit des Strafantrages dem Tatrichter zu überlassen. Das Urteil wird daher im vollen Umfang mit allen Feststellungen aufgehoben.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Bundesanwalts.

Für die neue Verhandlung wird darauf hingewiesen, dass die Strafantragsfrist des § 61 StGB in Fällen der sogenannten Gesamtvertretung entgegen der Meinung der Revision erst dann zu laufen beginnt, wenn alle Vertretungsberechtigten, im vorliegenden Falle also beide Eltern, Kenntnis von Tat und Täter haben (RGSt 47, 338).

SarstedtSiemerKersting
SchmidtDr. Börker