Treffer
BGH Urteil

Aufhebung wegen Verletzung des § 243 Abs. 2, 3 StPO: Keine Vernehmung vor Strafzumessung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 530/64
Datum
01.12.1964
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts ein; der BGH hob das Urteil auf. In der neuen Verhandlung wurde der Angeklagte nicht über seine persönlichen Verhältnisse vernommen und nicht gefragt, ob er sich zur Sache äußern wolle. Damit ist § 243 Abs. 2, 3 StPO verletzt. Das Urteil kann auf diesem Verfahrensmangel beruhen, weshalb Zurückverweisung erfolgte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Vor der Festsetzung der Strafe ist der Angeklagte über seine persönlichen Verhältnisse zu vernehmen und zu fragen, ob er sich zur Sache äußern wolle (§ 243 Abs. 2, 3 StPO).

2

Unterbleibt diese Vernehmung, liegt ein Verfahrensfehler vor, auf dem das Urteil beruhen kann und der zur Aufhebung führen kann.

3

Das Recht des Angeklagten auf das letzte Wort ersetzt nicht die gesonderte Vernehmung über persönliche Verhältnisse zur Strafzumessung.

4

Bei Verstößen gegen die Vorschriften zur Mitwirkung des Angeklagten in der Strafzumessung ist, soweit erforderlich, die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Strafe zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Hildesheim, 6. Juli 1964

Rubrum

Bundesgerichtshof im Namen des Volkes

URTEIL

in der Strafsache gegen den Zahnarzt Dr. Heinrich ███ ██ aus ████, geboren am █████ in ████, wegen Beihilfe zum Betrug u. a.

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 6. Juli 1964 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Strafe im Falle Ehemann █████ und über die Gesamtstrafe an das Landgericht in Hannover zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu befinden hat.

Von Rechts wegen.

Gründe

Wie die Revision behauptet und die Sitzungsniederschrift bestätigt, ist der Angeklagte in der neuen Verhandlung, die die Strafe im Falle Ehemann ██████ und die Gesamtstrafe betraf, nicht über seine persönlichen Verhältnisse vernommen und nicht gefragt worden, ob er sich zur Sache, das heißt über sonstige tatsächliche Umstände äußern wolle, die für die Strafzumessung wesentlich sein könnten. Dadurch ist § 243 Abs. 2, 3 StPO verletzt worden.

Auf dem Verstoß kann das Urteil beruhen.

Das wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Angeklagte das letzte Wort hatte.

Die Aufhebung des Urteils entspricht dem Antrag des Bundesanwalts.

Der Senat verweist die Sache gemäß § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO an ein anderes Landgericht zurück.

Sarstedt Schmidt Siemer Dr. Borker Kersting