Treffer
BGH Urteil

BGH: Aufhebung wegen unterlassener Prüfung von Notbetrug/Notentwendung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 530/55
Datum
06.12.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wurde wegen mehrerer Betrugs- und Unterschlagungsdelikte verurteilt; die Revision hatte teilweise Erfolg. Der BGH hob vier Verurteilungen und den Gesamtstrafausspruch auf, weil das Landgericht nicht geprüft hatte, ob Notstandstatbestände (§§ 248a, 264a StGB) vorlagen. Zudem wies der Senat auf Antragsvoraussetzungen und Fristfragen nach § 260 Abs. 3 StPO hin und verwies zur neuen Verhandlung zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ergeben sich aus den Urteilsfeststellungen Anhaltspunkte, dass die Taten in einer Notlage im Sinne der §§ 248a, 264a StGB begangen wurden, hat das Gericht die Anwendbarkeit dieser Vorschriften ausdrücklich zu prüfen.

2

Gemäß § 248a Abs. 2 StGB und § 264a Abs. 3 StGB tritt die Verfolgung nur auf Antrag ein; das Gericht hat die Antragslage im Urteil zu berücksichtigen.

3

Eine Strafantragstellung kann im Einzelfall durch eine bevollmächtigte Handlung einer Geschädigten für andere erfolgen; eine Vollmacht kann formfrei erteilt sein und muss nicht innerhalb der Antragsfrist nachgewiesen werden.

4

Kommt bei Einvernahmen der Geschädigten der Verdacht zum Tragen, dass die Kenntnis von der Straftat und damit ein Strafantrag mehr als drei Monate zurückliegt, ist die Einstellung nach § 260 Abs. 3 StPO zu prüfen.

Vorinstanzen

Landgericht Hannover, 4. Juli 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen die Schauspielerin Margarete S. ██ aus ██, geboren am ███ 1896 in ███ (Westfalen), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betruges i. R. u. a.,

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Dezember 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ███████████ der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ████████████

Tenor

1.) Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 4. Juli 1955 samt den Feststellungen aufgehoben, a) soweit die Angeklagte in den Fällen Nr. 10 (Betrug zum Nachteile ████), Nr. 14 (Unterschlagung zum Nachteile ████████ und ██████), Nr. 17 und 18 (Betrug zum Nachteile des Zimmermädchens und des Portiers des Hotels "Graf M[REDACTED]") verurteilt worden ist, b) im Gesamtstrafausspruch.

2.) Im Übrigen wird die Revision verworfen.

3.) Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte unter Freisprechung im Übrigen wegen Betruges im Rückfalle in zehn Fällen, in zwei weiteren Fällen wegen Rückfallbetruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung, wegen versuchten Rückfallbetruges in einem Falle, sowie wegen Unterschlagung in vier Fällen zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis verurteilt.

Die Angeklagte rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Ihre Revision hat nur zum Teil Erfolg, nämlich in den Fällen Nr. 10 (Betrug zum Nachteile ████), Nr. 14 (Unterschlagung zum Nachteile ████ und ██████), Nr. 17 und 18 (Betrug zum Nachteile des Zimmermädchens und des Portiers des Hotels "Graf M[REDACTED]"). Soweit die Angeklagte im Übrigen verurteilt worden ist, hat die Überprüfung des Urteils keine Rechtsfehler ergeben.

In den angeführten Einzelfällen hat die Strafkammer jedoch möglicherweise rechtsirrtümlich unterlassen, die Anwendbarkeit des § 264a StGB und (im Falle Nr. 14) des § 248a StGB zu prüfen. Das wäre aber erforderlich gewesen. Denn im Urteil wird die Lage der Angeklagten wie folgt geschildert: "Die alternde Angeklagte, die in ihrem Berufe kein ausreichendes Fortkommen mehr fand, hat sich in einer gewissen Notlage befunden und in allen der erörterten und festgestellten Betrugsfälle nur für ihren Beruf notwendige Kleidung und geringe Mittel zum Lebensunterhalt erlangen wollen und erhalten. Insbesondere ist nicht erwiesen, dass sie Aufwand getrieben hat."

Wenn hier auch nur von einer "gewissen" Not die Rede ist, so dürften die wiedergegebenen Ausführungen des Urteils in allen Fällen dahin deuten, dass die Angeklagte stets aus Not im Sinne der §§ 248a, 264a StGB gehandelt hat, nämlich dass sie keine Mittel in Händen hatte, um ihr Leben zu fristen, und sich diese auch nicht in redlicher Weise, insbesondere durch eigene Arbeit, verschaffen konnte (RGSt 69, 313).

Da es sich andererseits, was keiner näheren Ausführung bedarf, um geringwertige Gegenstände handelt, hätte eine Prüfung, ob nicht ein Notbetrug oder eine Notentwendung vorliegt, so nahegelegen, dass der Senat mit der Möglichkeit rechnen muss, die Strafkammer habe rechtsirrtümlich diese Prüfung unterlassen.

Nach § 248a Abs. 2 StGB und § 264a Abs. 3 StGB tritt die Verfolgung nur auf Antrag ein. Bisher ist ein nach § 61 StGB fristgemäßer Antrag nur im Falle Nr. 14, und zwar nur für die eine der Geschädigten (vgl. hierzu § 62 StGB), ohne weiteres festzustellen. Diese könnte, was noch zu prüfen wäre, in Vollmacht der Mitgeschädigten gehandelt haben. Die Vollmacht könnte formlos erteilt sein, sie braucht nicht in der Antragsfrist nachgewiesen zu werden (vgl. z. B. RGSt 61, 357 ff.). In den Übrigen Fällen wird es darauf ankommen, wann die Geschädigten, falls man in ihrer Vernehmung nach mehr als drei Monaten einen Strafantrag erblickt, von der Handlung Kenntnis erhalten haben, hier also hinreichend sicher mit der Zahlungsunwilligkeit und -unfähigkeit rechneten. Sollte dieses – was insbesondere in den Fällen Nr. 17 und Nr. 18 naheliegt – mehr als drei Monate vor den Angaben bei der Polizei geschehen sein, so müsste das Verfahren nach § 260 Abs. 3 StPO eingestellt werden.

Mit der Aufhebung des Urteils in den vier Fällen entfällt auch der Gesamtstrafausspruch. Dagegen konnten die übrigen Einzelstrafen bestehen bleiben, weil nicht anzunehmen ist, dass sie von den Strafen in den beanstandeten Fällen beeinflusst worden sind, in denen eine neue Verhandlung erforderlich ist.

Dr. RotbergDr. KoffkaSchmitt
SarstedtSiemer