Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Sittlichkeitsdelikten: Teilaufhebung und Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 530/54
Datum
18.01.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die Verurteilung wegen Sittlichkeitsverbrechens (§ 176 Abs.1 Nr.3 StGB). Der BGH bestätigt die Verurteilung in einem Fall, hebt aber Schulds- und Strafausspruch in einem zweiten Fall wegen unklarer Tatzeit auf. Mangels Ausschluss einer nachträglichen Begehung ist auch der Gesamtstrafenbeschluss aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Als unzüchtig i.S.v. § 176 Abs.1 Nr.3 StGB sind auch Handlungen wie Schlagen auf das nackte Gesäß, Fassen an entblößten Geschlechtsorganen und Küssen gegenüber einem Kind zu qualifizieren.

2

Eine Verurteilung nach § 176 Abs.1 Nr.3 StGB setzt hinreichend bestimmte Feststellungen zur Tatzeit voraus, aus denen sich ergibt, dass das Opfer das in der Vorschrift vorausgesetzte Alter noch nicht überschritten hatte.

3

Fehlen im Urteil klare Feststellungen darüber, ob die Taten vor oder nach der Vollendung des einschlägigen Lebensalters erfolgt sind, ist der Schulds- und Strafausspruch aufzuheben; es kann sich andernfalls lediglich um Versuch handeln.

4

Beeinträchtigt ein Feststellungsfehler in einem Tatpunkt den Strafausspruch für weitere Taten oder den Gesamtstrafenbeschluss, ist auch der Gesamtstrafenbeschluss aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 4. Juni 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes.

In der Strafsache gegen den Wächter ████ ██ aus ██, dort geboren am █ 1910, wegen Sittlichkeitsverbrechens hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Januar 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 4. Juni 1954 samt den Feststellungen aufgehoben, 1.) soweit der Angeklagte wegen Sittlichkeitsverbrechens (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) verurteilt worden ist, a) im Falle ██████ Schuld- und Strafausspruch, b) im Falle ███ im Strafausspruch, 2.) im Gesamtstrafausspruch.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

Von Rechts wegen.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Sittlichkeitsverbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB in zwei Fällen (██████ und ███) und wegen Unzucht mit einem Manne (Vergehen gegen § 175 StGB) zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt. Der Angeklagte hat dieses Urteil insoweit mit der Revision angegriffen, als er wegen Sittlichkeitsverbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB verurteilt worden ist. Er rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts.

Das Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg.

1. Die Verurteilung im Falle ██████. Der Angeklagte hat dem damals etwa zwölf Jahre alten Schüler ██ mit der Hand auf das nackte Gesäß geschlagen, an dessen entblößtes Glied gefaßt und dem Jungen einen Gutenkuß gegeben. Der Beschwerdeführer meint, diese Feststellungen seien nicht ausreichend, um eine unzüchtige Handlung anzunehmen. Diese Ansicht ist, was keiner näheren Begründung bedarf, falsch. Die festgestellten Handlungen sind mit Recht von der Strafkammer als unzüchtig bezeichnet worden. Der Hinweis der Revision auf die Entscheidung BGHSt 1, 293 geht fehl. Diese bezieht sich auf die Anwendbarkeit des § 175, nicht des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB. Der Schuldspruch im Falle ██████ ist somit nicht zu beanstanden.

2. Die Verurteilung im Falle ███. Im Falle ███ behauptet der Beschwerdeführer, die der Verurteilung zugrunde liegenden Vorfälle hätten sich abgespielt, nachdem ███ am ████ 1954 vierzehn Jahre alt geworden sei. Das ergibt sich zwar nicht aus dem Urteil. Dort ist nur ausgeführt, daß die Straftaten im Winter 1953/1954 begangen worden seien. Die Revision macht aber mit Recht darauf aufmerksam, daß sich aus dem Urteil nicht mit hinreichender Deutlichkeit ergibt, ob der Angeklagte sich an ███ vor und nach Vollendung dessen 14. Lebensjahres vergangen hat. Das Urteil läßt die Möglichkeit offen, daß die Handlungen, vielleicht auch nur zum Teil, nachher begangen worden sind. Aus diesem Grund muß das Urteil im Falle ███ im Schuldund Strafausspruch aufgehoben werden. Unter Umständen liegt nur Versuch vor.

In Übereinstimmung mit dem Antrag des Oberbundesanwalts muß daher das Urteil im Falle ███ im Schuldund Strafausspruch aufgehoben werden.

3. Da nicht auszuschließen ist, daß durch den Fehler im Falle ███ auch der Strafausspruch im Falle ██████ beeinflußt worden ist, war insoweit der Strafausspruch aufzuheben. Mit den Aufhebungen in den Fällen ███ und ██████ hat auch der Gesamtstrafausspruch seine Grundlage verloren.

Dr. RotbergSchmidtDr. Borker
Dr. KoffkaSiemer