Revision gegen Mordverurteilung: Annahme niedriger Beweggründe bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 529/79
- Datum
- 23.10.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Handeln aus niedrigen Beweggründen liegt vor, wenn der Täter die Motive bei der Tat bewusst erkennt und die Umstände gegeben sind, die eine moralisch verwerfliche Gesinnung belegen.
Die Fähigkeit, Affekte und Triebe zu beherrschen, ist Voraussetzung dafür, dass niedrige Beweggründe festgestellt werden können; vorübergehende Alkoholisierung schließt diese Fähigkeit nicht grundsätzlich aus.
Die Tötung zur Bestrafung oder Rache für andauernde Belastungen des Zusammenlebens ist regelmäßig Ausdruck niedriger Beweggründe.
Wiederholte Provokationen oder das Verhalten des Opfers rechtfertigen nicht die Annahme eines entschuldigenden Affekts und stehen der Annahme niedriger Beweggründe nicht entgegen.
Vorinstanzen
Schwurgericht Hildesheim, 19. April 1979
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Bäcker Manfred B., geb. ██████ 1941 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Oktober 1979, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Dr. Fuhrmann, Horstkotte, Rebitzki als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt █████████ aus ██████ als Verteidiger,
Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Hildesheim vom 19. April 1979 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Von Rechts wegen.
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision, die die Verletzung sachlichen Strafrechts rügt, greift nicht durch.
Zu Recht hat das Landgericht das Mordmerkmal eines Handelns aus niedrigen Beweggründen angenommen. Es stellt fest, dass der Angeklagte seine Ehefrau getötet hat, um sie aus anhaltender Verdruss über ihre bis zum Überdruss lastige Existenz wegen ihrer Alkohol- und Tablettenabhängigkeit zu bestrafen und sich an ihr für das Scheitern des Ehe- und Familienlebens zu rächen, obgleich er den Persönlichkeitsverfall seiner Frau im Verlaufe der Jahre maßgeblich selbst verursacht und bewusst beschleunigt hatte (UA S. 5–8, 10, 12, 19/20). Die Feststellungen ergeben weiter, dass die Tat des Angeklagten auf niedriger Gesinnung beruht: Der Angeklagte hat spätestens seit März 1978 „jedes menschliche Mitgefühl für die hilfsbedürftige Frau in sich verdrängt“ und „in Verfolgung seiner menschlichen Verrohung“ erbarmungslos seinen „niedrigen Instinkten freien Lauf“ gelassen (UA S. 19, 20).
Die Urteilsfeststellungen weisen – entgegen der Ansicht der Revision – auch die inneren Erfordernisse des Handelns aus niedrigen Beweggründen aus. Der uneingeschränkt schuldfähige Angeklagte war sich zur Tatzeit „seiner Beweggründe bewusst und hat die Umstände erkannt, welche die Bewertung, dass seine Beweggründe niedrig waren, zulassen“ (UA S. 21). Er war auch fähig, seine gefühlsmäßigen und triebhaften Regungen („niedrigen Instinkte“) zu beherrschen und zu steuern. Die Blutalkoholkonzentration des trinkgewohnten und Alkohol gut vertragenden kräftigen Mannes betrug „allenfalls 1,0 ‰“ (UA S. 11, 16). Auch ein hochgradiger Affekt des Angeklagten ist nach den Feststellungen nicht gegeben. Dass seine Ehefrau am Tatabend wieder getrunken hatte, waren für ihn „geläufige, alltägliche Dinge“ (UA S. 12). Schon seit Oktober 1977 reagierte der Angeklagte auf den Alkoholmissbrauch seiner Frau „häufig mit Schlägen“, seit Anfang Mai 1978 „grundsätzlich mit Schlägen“ (UA S. 8, 9). Am Tatabend war er sich bewusst, dass er sein Opfer am Vorabend „schwer misshandelt und besonders übel zugerichtet hatte“ (UA S. 11, 19).
Dennoch war er sofort entschlossen, „die Frau erneut zusammenzuschlagen und zu treten“, obgleich der Zustand, in dem er sie vorfand, ihm nichts Überraschendes bot, „das ihn hätte außer Fassung bringen können“ (UA S. 19).
Auf die allgemeine Sachrüge hat der Senat das Urteil in vollem Umfange nachgeprüft. Hierbei ist ein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht hervorgetreten.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Herrmann | Fuhrmann | Rebitzki | |||
| Fleischmann | Horstkotte |