Aufhebung und Zurückverweisung wegen unterlassener Prüfung der Beiordnung nach § 140 Abs. 2 StPO
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 529/56
- Datum
- 05.02.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Vorsitzende hat bei erheblicher Schwere der Tat zu prüfen, ob nach § 140 Abs. 2 StPO von Amts wegen ein Verteidiger beizuordnen ist; das Unterlassen dieser Prüfung verletzt das Verfahren.
Ergibt die Aktenlage nicht, dass die Beiordnungsfrage erwogen wurde, kann das Revisionsgericht darauf schließen, dass die Ermessenspflicht nicht ausgeübt wurde.
Ein Urteil ist aufzuheben, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Anwesenheit eines Verteidigers das Ergebnis oder die Rechtsfolgen der Hauptverhandlung beeinflusst hätte.
Bei der Entscheidung über die Beiordnung sind rechtlich richtige Maßstäbe anzulegen; eine fehlerhafte Ermessensausübung führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 28. Juli 1956
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Maurer Albert ███ aus ██, geboren am ██ 1907 in ██, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit einer Abhängigen u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Februar 1957, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Landgerichtsrat █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 28. Juli 1956 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen (§ 174 Nr. 1 StGB) in Tateinheit mit fortgesetzter Unzucht mit einem Kinde (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) zu zwei Jahren Zuchthaus verurteilt.
Die Revision erhebt Verfahrensbeschwerden und rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.
Der Beschwerdeführer macht mit Recht eine Verletzung des § 140 Abs. 2 StPO geltend, nach dem in gewissen Fällen von Amts wegen ein Verteidiger zu bestellen ist.
Anklageschrift und Eröffnungsbeschluss gehen davon aus, dass der Angeklagte vom Frühjahr 1954 bis zum 30. Juni 1956, also über zwei Jahre lang, „laufend den entblößten Geschlechtsteil seiner am 25. April 1941 geborenen Stieftochter Hannelore ██████ anfasste und küsste, ferner Hannelore in unzüchtigen Stellungen aufnahm und vor ihren Augen mehrfach onanierte“; darin wird ein fortgesetztes Verbrechen nach § 174 Nr. 1 StGB gesehen, das bis zum 4. April 1955 in Tateinheit mit einem Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB stand.
Diese Anschuldigung wog so schwer und ließ eine so hohe Strafe erwarten, dass sich der Vorsitzende fragen musste, ob dem Angeklagten von Amts wegen ein Verteidiger nach § 140 Abs. 2 StPO beizuordnen war. Von den Voraussetzungen, die diese Bestimmung aufstellt, kam hier in Betracht, dass „wegen der Schwere der Tat die Mitwirkung eines Verteidigers geboten“ erscheinen konnte. Da dies sich aufdrängte, die Akten aber nicht erkennen lassen, dass der Vorsitzende es erwogen hat, geht das Revisionsgericht davon aus, dass er diese Frage nicht geprüft hat, sich also seiner Pflicht, eine Ermessensentscheidung nach § 140 Abs. 2 StPO zu treffen, nicht bewusst geworden ist.
Auf diesem verfahrensrechtlichen Fehler kann das Urteil beruhen. Es liegt sehr nahe, dass der Vorsitzende die Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 StPO bejaht hätte, wenn er sie geprüft und dabei rechtlich richtige Maßstäbe (vgl. BGHSt 6, 199) angewendet hätte. Ob und wie der Angeklagte verurteilt worden wäre, wenn ihn in der Hauptverhandlung ein Verteidiger zur Seite gestanden hätte, lässt sich nicht absehen. Schon aus diesem Grunde muss das Urteil im vollen Umfange aufgehoben werden.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.
| Sarstedt | Siemer | Dr. Borker | |||
| Dr. Koffka | Schmitt |