Revision wegen Widersprüchen und unzureichender Amtsaufklärung im Totschlagsverfahren aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 529/52
- Datum
- 12.03.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Urteil ist aufzuheben, wenn wesentliche Widersprüche in den Urteilsgründen die Beweiswürdigung in unauflösbarer Weise beeinträchtigen.
Das Tatgericht muss für entscheidungserhebliche Zeugenaussagen darlegen, durch welche objektiven Umstände deren Glaubhaftigkeit gestützt wird; unterbleibt diese Darlegung, rechtfertigt dies die Aufhebung des Urteils.
Verletzt das Gericht die Pflicht zur umfassenden Amtsaufklärung (§ 244 Abs. 2 StPO) in solcher Weise, dass entscheidungserhebliche Tatsachen ungeklärt bleiben, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Ein bloßer Verdacht einer von der Haupttat unabhängigen Straftat der Zeugin begründet nicht ohne Weiteres den Ausschluss der Vereidigung nach § 60 Nr. 3 StPO.
Fehlende Belehrung eines Zeugen über ein Zeugnisverweigerungsrecht begründet nur dann einen Revisionsgrund, wenn eine gesetzliche Pflicht zur Belehrung besteht.
Vorinstanzen
Schwurgericht Berlin, 17. September 1952
Rubrum
In Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kochlehrling Günter M. ████ aus █████, dort geboren am ███████ 1935, wegen Totschlags hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. März 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ██████
Tenor
Die Revision des Angeklagten Günter M. wird das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 17. September 1952 samt den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist.
Die Sache wird in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte Günter M. ist wegen Totschlags zu einer Gefängnisstrafe von vier Jahren verurteilt worden. Seine Revision gegen dieses Urteil rügt die Verletzung von Vorschriften über das Strafverfahren und des sachlichen Strafrechts. Sie hat Erfolg.
Sachbeschwerde:
Der Beschwerdeführer hebt zutreffend hervor, dass die angefochtene Entscheidung erneut Widersprüche enthält, die zur Aufhebung des Urteils führen müssen.
1.) Der Tatrichter legt zunächst (vgl. UA S. 12) dar, er halte die Zeugin ███████ nur in dem Umfang für glaubhaft, als ihre Darstellungen durch objektive Umstände bestätigt würden. Demgegenüber wird aber die an späterer Stelle der Urteilsgründe aufgeführte, entscheidende Bekundung der Zeugin, das Kind habe gelebt, nicht durch Anführung anderweitiger „objektiver Momente“ gestützt.
2.) Weiterhin lässt das Schwurgericht völlig offen, worin es „die vielen Umstände“ gesehen hat, die der Angeklagte mit der Totgeburt gemacht haben soll. Da der Tatrichter hieraus aber entscheidende Folgerungen zieht, bedurfte es insoweit näherer Darlegungen.
3.) Auch hinsichtlich des Zeitpunktes der Niederkunft der Zeugin ███ und bezüglich der Vaterschaft des Angeklagten enthält das angefochtene Urteil unauflösbare Widersprüche.
II. Verfahrensrügen
1.) Die verfahrensrechtlichen Beanstandungen sind zum Teil offensichtlich unbegründet. Insoweit bedürfen sie keiner näheren Erörterung.
2.) Den Behauptungen des Beschwerdeführers, er sei in mehrfacher Hinsicht in der Verteidigung beeinträchtigt worden (Nr. 1 und 2 der Revisionsbegründung), kommt keine Bedeutung bei, weil diese Verfahrensverstöße nicht feststehen. Der Verteidiger hätte durch entsprechende Anträge Gerichtsbeschlüsse herbeiführen müssen.
3.) Hinsichtlich der Rüge, § 257 StPO sei verletzt worden, befindet sich die Revision im Widerspruch mit der Sitzungsniederschrift.
4.) In dem gerichtlichen Verbot, schriftliche Notizen bei dem Schlusswort zu verwerten, wäre ein Rechtsfehler zu finden, wenn dieser Verfahrensverstoß feststünde. Der Senat brauchte jedoch dieser Beanstandung nicht nachzugehen, weil die Urteilsaufhebung wie dargelegt aus sachlich-rechtlichen Gründen schon erforderlich wurde.
5.) Fehl geht der unter Berufung auf § 136a StPO vorgetragene Angriff des Rechtsmittels.
Das Landgericht hat den Polizeiwachtmeister M., der angeblich verbotene Einwirkungen auf den Angeklagten vorgenommen haben soll, in der Hauptverhandlung gehört und zwar nach den eigenen Ausführungen der Revision auch über die Umstände, die ihm jetzt zur Last gelegt werden. Die Urteilsfeststellungen ergeben aber nun, dass die behaupteten Beeinflussungen nicht stattgefunden haben. Die weitere Frage, ob die von dem Beschwerdeführer angeführten Vernehmungsmethoden im Sinne des § 136a StPO unzulässig waren, bedarf daher keiner Entscheidung.
6.) Für eine Verletzung des § 69 Abs. 1 Satz 1 StPO (Nr. 7 der Revisionsbegründung) kann der Sitzungsniederschrift nichts entnommen werden.
7.) Das Fehlen einer Belehrung des Zeugen ██████████ über sein Zeugnisverweigerungsrecht als Arzt (§ 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO) ist schon deshalb kein Revisionsgrund, weil es an einer gesetzlichen Vorschrift über die Pflicht zur Belehrung fehlt.
8.) Unter dem Gesichtspunkt des § 60 Nr. 1 StPO ergeben sich keine Bedenken gegen die Vereidigung der Zeugin B.. Das angefochtene Urteil kennzeichnet diese Zeugin zwar als Psychopathin, lässt aber keinen Zweifel darüber, dass die Verstandesreife ausreichte, um das Wesen und die Bedeutung des Eides zu erfassen.
9.) Weiterhin steht auch die von dem Beschwerdeführer behauptete Verletzung des § 60 Nr. 3 StPO nicht fest.
a) Nach den bisherigen Urteilsfeststellungen kann weder von einem Tatverdacht noch von einem Beteiligungsverdacht gesprochen werden. Denn die etwaige Vornahme einer Abtreibung würde mit der den Anklagegegenstand bildenden Tat in keinem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen, sondern eine völlig getrennt zu behandelnde Tat darstellen; der Verdacht aber, dass die Zeugin sich eines anderen, selbständigen Delikts schuldig gemacht habe, genügt zur Anwendung des § 60 Nr. 3 StPO nicht (vgl. [REDACTED]).
b) Weiterhin ergibt sich nicht mit Sicherheit, dass hinsichtlich der Zeugin ein Verdacht der Begünstigung vorlag. Das angefochtene Urteil erörtert zwar zunächst, dass die Zeugin den Angeklagten habe „schonen wollen“. Jedoch ergeben die in unmittelbarem Zusammenhang hiermit stehenden weiteren Ausführungen des Landgerichts, dass die Zeugin insoweit aus Furcht und unter der unmittelbaren Einwirkung einer Bedrohung gehandelt hatte.
III.
Für die neue Hauptverhandlung sei nachdrücklich auf Folgendes hingewiesen:
1.) In den Gründen des angefochtenen Urteils wird festgestellt, der Angeklagte Günter M. spreche „nicht einmal in seinem polizeilichen Teilgeständnis vom 2. Dezember 1949 davon, dass das Kind tot gewesen sei“ (vgl. UA S. 10). Wie der Beschwerdeführer zutreffend hervorhebt, befindet sich diese Feststellung in klarem Widerspruch zu dem Akteninhalt (vgl. polizeiliche Niederschrift über die Vernehmung des Angeklagten vom 2.12.1949: Bd. I, Bl. 59 d. A.). Es handelt sich bei diesem Widerspruch um eine Verletzung der Pflicht zur Amtsaufklärung, die bei richtig erhobener Rüge gemäß § 244 Abs. 2 StPO zur Aufhebung des Urteils hätte führen müssen.
2.) Bei der Erörterung der Möglichkeit einer Totgeburt wird das Landgericht den bisher festgestellten (UA S. 5) Umstand berücksichtigen müssen, dass die Zeugin ███████ kurz vor der Geburt zu Fall gekommen war und anschließend starke Schmerzen verspürt hatte. In dem angefochtenen Urteil fehlt dies.
3.) Zur Vermeidung entsprechender Rügen bedarf es in verfahrensrechtlicher Hinsicht eingehender Erörterungen darüber, ob die Zeugin wiederum unter Eid gehört werden soll oder nicht. Insoweit wird das Schwurgericht sich damit auseinandersetzen müssen, ob die Zeugin B. bei ihrer ersten Vernehmung vor der Polizei noch nicht unter Druck gestanden hat, sondern freiwillig den Angeklagten schonen wollte. Dann müsste sie gemäß § 60 Nr. 3 StPO unvereidigt bleiben, weil schon der entfernte Verdacht einer Begünstigung die Vereidigung eines Zeugen unzulässig macht. Auch ist zu prüfen, ob möglicherweise beide Motive (Schonungswille und Furcht) nebeneinander bestanden haben. Dann käme eine Vereidigung ebenfalls nicht in Betracht. Schließlich wird auch noch die Vorschrift des § 61 Nr. 2 StPO zu beachten sein.
Sollte das Schwurgericht in der neuen Verhandlung von der Vereidigung der Zeugin B. absehen, so dürfen die früheren, eidlichen Aussagen dieser Zeugin nur wie uneidliche verwertet werden.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Dr. Geier | Dr. Koffka | Siemer | |||
| Sarstedt | Schmidt |