Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen verspäteter Urteilsniederschrift: Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 528/97
Datum
07.01.1998
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Landgerichtsurteil wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln hatten Erfolg. Das Gericht prüfte, ob die schriftlichen Urteilsgründe fristgerecht zu den Akten gebracht wurden. Der BGH stellt fest, dass nach §275 Abs.1 StPO Unverzüglichkeit verlangt wird und jede nicht gerechtfertigte Fristüberschreitung den absoluten Revisionsgrund des §338 Nr.7 StPO erfüllt. Organisationsmängel der Richter begründen keine Ausnahme; daher wurden die Verurteilungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die schriftlichen Urteilsgründe sind nach § 275 Abs. 1 StPO unverzüglich zu den Akten zu bringen.

2

Jede Fristüberschreitung bei der Niederschrift, die nicht unter den Ausnahmetatbestand des § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO fällt, begründet den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 7 StPO.

3

Organisationsmängel, die von den für die Fertigstellung der Urteilsgründe verantwortlichen Berufsrichtern zu vertreten sind, erfüllen nicht den Ausnahmegrund des § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO.

4

Die gestaffelten Fristen des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, ändern aber nicht die strikte Rechtsfolge einer unbegründeten Fristüberschreitung.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 20. Juni 1996

Rubrum

Beschluss

vom 7. Januar 1998 in der Strafsache gegen H und B wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Januar 1998

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten H und B wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 20. Juni 1996 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben, soweit diese Angeklagten verurteilt worden sind.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat die Beschwerdeführer jeweils unter Freisprechung im Übrigen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und anderer Delikte zu Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt, den Angeklagten H in Höhe von zehn Jahren, die Angeklagte B in Höhe von drei Jahren und sechs Monaten.

Die Revisionen beider Beschwerdeführer haben jeweils mit der Verfahrensrüge nach § 338 Nr. 7 StPO Erfolg.

Zutreffend beanstanden die Beschwerdeführer, dass das Urteil mit den Entscheidungsgründen nicht fristgerecht zu den Akten gebracht worden ist. Das Urteil, dessen Verkündung am 20. Juni 1996 abgeschlossen wurde, musste nach 118 Verhandlungstagen spätestens nach 29 Wochen zu den Akten gebracht sein, d. h. gemäß § 43 Abs. 1 StPO bis zum Ablauf des 9. Januar 1997. Tatsächlich ist das Urteil mit den Entscheidungsgründen – ausweislich eines Vermerks des Strafkammervorsitzenden – erst am 10. Januar 1997 um 1.47 Uhr zu den Akten gebracht worden.

Die Fristüberschreitung ausnahmsweise wegen ihres geringen Ausmaßes vom Anwendungsbereich des absoluten Revisionsgrundes auszunehmen, kommt nicht in Betracht. Nach § 275 Abs. 1 Satz 1 StPO ist das schriftliche Urteil „unverzüglich“ zu den Akten zu bringen, da nur so dem Gebot zügiger Verfahrensförderung genügt und insbesondere der Gefahr begegnet wird, dass die Gründe das Ergebnis der Beratung nicht zuverlässig wiedergeben (vgl. Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 275 Rdn. 2, 9; Engelhardt in KK 3. Aufl. § 275 Rdn. 38 f.). Eine Ausschöpfung der in § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO vorgesehenen gestaffelten (vgl. dazu BGHR StPO § 275 Abs. 1 Satz 1 Höchstfrist 1) Fristen ist zwar revisionsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BGHSt 29, 43, 46). Zwingende Konsequenz einer derart strikten Regelung ist indes, dass jede noch so geringe Fristüberschreitung, wenn kein Ausnahmegrund nach § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO vorliegt, den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 7 StPO erfüllen muss.

Die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes des § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO sind nicht gegeben. Aus der dienstlichen Äußerung des Strafkammervorsitzenden vom 3. August 1997 ergibt sich, dass die Fristüberschreitung nicht auf einem nicht voraussehbaren, unabwendbaren Umstand im Einzelfall beruhte, sondern auf einem Organisationsmangel, der von den für die rechtzeitige Fertigstellung der schriftlichen Urteilsgründe verantwortlichen Berufsrichtern zu vertreten ist.

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