Revision teils stattgegeben: Aufhebung von Einsatzstrafe und Folgeeinzelstrafen wegen Wertungsfehler
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 528/97
- Datum
- 07.01.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Versagung der Strafrahmenverschiebung nach § 31 Nr. 1 BtMG i.V.m. § 49 Abs. 2 StGB ist nur gerechtfertigt, wenn die Gründe hierfür sachlich plausibel und gegenüber entlastenden Umständen nachvollziehbar dargelegt sind.
Wird eine (Einsatz-)Strafe aufgehoben, so führt dies, soweit andere Einzelstrafen maßgeblich an dieser Einsatzstrafe orientiert bestimmt wurden, zur Aufhebung dieser Einzelstrafen und kann die Aufhebung der Gesamtstrafe zur Folge haben.
Bloße Wertungsfehler in der Strafzumessung bedürfen nicht zwingend der Aufhebung der zugrunde liegenden Tatsachenfeststellungen; das Revisionsgericht kann zur neuen Verhandlung zurückverweisen, wobei der Tatrichter ergänzende widerspruchsfreie Feststellungen treffen darf.
Offensichtliche Zahl- oder rechnerische Fehler im Urteil kann das Revisionsgericht nach § 154 StPO berichtigen.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 20. Juni 1996
Rubrum
- 5 StR 528/97 - BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 7. Januar 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Januar 1998
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 20. Juni 1996, soweit es diesen Angeklagten betrifft, a) im Fall 6.14 der Anklage (UA S. 348 ff.) nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, b) im Ausspruch aa) über die Einzel(Einsatz-)strafe von zwei Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe, bb) über die wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln verhängten Einzelstrafen von zwei Jahren und drei Monaten, einem Jahr und neun Monaten sowie einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe, ferner cc) über die Gesamtstrafe nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und anderer Delikte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten, der im Gegensatz zu seinen beiden Mitangeklagten die Rüge nach § 338 Nr. 7 StPO nicht erhoben hat, hat mit der Sachrüge teilweise Erfolg.
Die – wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit deren Erwerb (§ 29 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. [REDACTED] BtMG a.F.) verhängte – Einsatzstrafe hat keinen Bestand. Trotz des vorausgegangenen und daher gewichtigeren Geständnisses der Mitangeklagten, welches der Beschwerdeführer indes teilweise richtigzustellen vermochte (UA S. 319), ist angesichts der erfolgreichen Überführung des bestreitenden, auch aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers anderweitig abgeurteilten Betäubungsmittellieferanten (UA S. 320) die Versagung einer Strafrahmenverschiebung nach § 31 Nr. 1 BtMG, § 49 Abs. 2 StGB (UA S. 324) in diesem Fall nicht plausibel.
Die Aufhebung der Einsatzstrafe zieht die Aufhebung der Einzelstrafen in den drei Fällen der Verbrechen nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG nach sich; denn insoweit liegt bei der Ähnlichkeit der abgeurteilten Taten eine maßgeblich an der Einsatzstrafe orientierte abgestufte Bestimmung der Strafhöhen nicht fern.
Einen Einfluss der aufzuhebenden Einsatzstrafe auf die weiteren, einerseits wegen beträchtlich leichterer Betäubungsmittelvergehen, andererseits wegen ganz anders gelagerter Straftaten verhängten Einzelstrafen schließt der Senat hingegen aus.
Die Aufhebung der Einsatzstrafe und dreier weiterer gewichtiger Einzelstrafen zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich. Es kann dahinstehen, ob für deren Bemessung die bislang nur unzulänglichen Feststellungen zu den nach § 55 StGB einbezogenen Einzelstrafen und der Umstand von Bedeutung waren, dass das Landgericht in den Urteilsgründen einen über den Urteilstenor hinausgehenden weiteren Fall des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln festgestellt und hierfür eine Einzelstrafe von drei Monaten Freiheitsstrafe verhängt hat. Diesen offensichtlichen Zahlfehler bereinigt der Senat auf Antrag des Generalbundesanwalts durch Anwendung des § 154 StPO.
Der Aufhebung von Feststellungen (eingeschlossen die zur Ablehnung der Voraussetzungen des § 21 StGB rechtsfehlerfrei getroffenenen) bedarf es bei den gegebenen bloßen Wertungsfehlern nicht. Der neue Tatrichter ist an ergänzenden widerspruchsfreien Feststellungen, namentlich zur weiteren persönlichen Entwicklung des Beschwerdeführers, nicht gehindert, für die Anwendung des § 55 StGB dazu sogar gehalten. Bei dem wirksam verkündeten, nicht angefochtenen Teilfreispruch des Beschwerdeführers nebst zugehöriger (Teil-)Kostenentscheidung hat es sein Bewenden.
[Unterschriften]
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| Hager | Tepperwien |