Revision verworfen: Verfahrensrüge, Beweiswürdigung und Strafzumessung im Betrugsverfahren
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 528/65
- Datum
- 01.02.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge nach § 244 Abs. 2 StPO ist unbegründet, wenn die behaupteten Widersprüche der Zeugenaussagen nicht aus dem Urteil ersichtlich sind.
Besteht ein Geständnis des Angeklagten, kann dem Gericht unter Umständen eine weitere, zwingende Aufklärung nicht obliegen.
Angriffe, die ausschließlich die Beweiswürdigung betreffen, sind in der Revision grundsätzlich nicht zulässig; die Revision überprüft nicht freie Beurteilungen der Tatsacheninstanz.
Bei der Strafzumessung kann die Kammer mildernde Umstände wegen der Persönlichkeitsferne der Tat berücksichtigen; eine Alkoholeinwirkung rechtfertigt nicht automatisch eine zusätzliche Milderung nach § 51 Abs. 2 StGB.
Vorinstanzen
Landgericht Osnabrück, 3. September 1965
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Zimmermann Reinhola S ██████ aus Natbergen Kreis OS, geboren am ███████ 1933 in Lo ███████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betruges i. R. u. s. w.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. Februar 1966, an der teilgenommen haben Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Staatsanwalt █ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin ██ aus OS als Verteidigerin, Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 3. September 1965 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Ihm wird die nach dem 3. September 1965 in dieser Sache erlittene Untersuchungshaft, soweit sie gerechnet bis drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Gründe
I. Die Verfahrensrüge (Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO) ist unbegründet. Die angeblichen Widersprüche zwischen den Zeugenaussagen ergeben sich nicht aus dem Urteil. Es kann dahingestellt bleiben, ob unter diesen Umständen eine Aufklärungsrüge überhaupt darauf gestützt werden konnte, dass die Zeugen widersprechende Aussagen gemacht haben. Denn angesichts des Geständnisses des Angeklagten vor der Polizei brauchte sich dem Gericht die vermisste Aufklärung keinesfalls aufzudrängen.
II. Soweit sich die Sachrüge gegen den Schuldspruch richtet, enthält sie ausschließlich Angriffe gegen die Beweiswürdigung, auf die das Rechtsmittel der Revision nicht gestützt werden kann.
III. Auch die Strafzumessung enthält keinen Rechtsfehler. Die Strafkammer berücksichtigt zugunsten des Angeklagten, dass die Tat für ihn persönlichkeitsfremd ist, und billigt ihm deshalb mildernde Umstände zu. Es ist daher keinesfalls zu beanstanden, dass sie nicht daneben wegen der Alkoholeinwirkung, die ja gerade leicht zu sonst persönlichkeitsfremden Taten führt, noch eine weitere Strafmilderung nach § 51 Abs. 2 StGB für angemessen erachtet hat.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Schmidt | Sarstedt | Borker | |||
| Koffka | Kersting |