Treffer
BGH Urteil

Revision: Volle Anrechnung der Untersuchungshaft trotz Nebenmotiven der Rechtsmittel

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 528/64
Datum
22.12.1964
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte reichte Revision gegen sein Urteil ein und beanstandete u.a. die Nichtanrechnung eines Teils der Untersuchungshaft sowie Beweiswürdigung und angebliche Widersprüche in den Urteilsgründen. Der BGH verwirft weite Teile der Revision als unbegründet, ändert jedoch das Urteil dahin, dass die bis zum Verfahrensstichtag erlittene Untersuchungshaft voll auf die Strafe anzurechnen ist. Entscheidungsrelevant war, dass dem Angeklagten in einem früheren Rechtszug wesentlicher Erfolg beschieden worden war und Nebenmotive die Anrechnung nicht ausschließen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine allgemeine Sachrüge im Revisionsverfahren kann gegen die umfassende Beweiswürdigung des Tatrichters nicht durchdringen, wenn die Schlussfolgerungen des Tatrichters zumindest denkbar sind.

2

Scheinbare Widersprüche in den Urteilsgründen sind durch Auslegung im Zusammenhang zu klären; maßgeblich ist der sinnvolle Zusammenhang der Darlegungen.

3

Die Anrechnung von Untersuchungshaft auf die Freiheitsstrafe darf nicht mit der Begründung verweigert werden, der Beschuldigte habe Rechtsmittel auch aus anderen, vor allem haftmindernden Motiven eingelegt, wenn diese Rechtsmittel in wesentlichem Umfang Erfolg gehabt haben.

4

Das Revisionsgericht kann von Amts wegen erforderliche rechtliche Korrekturen vornehmen und das Urteil entsprechend abändern (vgl. § 354 Abs. 1 StPO).

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 21. Februar 1964

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen Günter ████ ohne festen Wohnsitz, geboren ██████ ██ 1926 in █, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Rückfalldiebstahls

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Dezember 1964, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ in der ████████████,

Bundesanwalt ███ bei ███ ███████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte ████ als ███████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 21. Februar 1964 dahin geändert, dass dem Angeklagten die bis zum 21. Februar 1964 erlittene Untersuchungshaft voll auf die Strafe angerechnet wird.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die nach dem 21. Februar 1964 erlittene Untersuchungshaft wird ebenfalls voll auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Gründe

I. Vergeblich wendet sich die Revision des Angeklagten dagegen, dass beide Strafsachen miteinander verbunden worden sind. Das war auch hier nach § 4 StPO zulässig (BGHSt 4, 152 = JZ 1953, 639; BGH NJW 1955, 1198). Daran ändert der Umstand nichts, dass das Oberlandesgericht das Berufungsverfahren zur teilweisen Neuverhandlung und -entscheidung an die Strafkammer zurückverwiesen hatte. Die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs als Revisionsgerichts für die verbundenen Strafsachen ergibt sich aus § 5 StPO (3 StR 514/54 vom 26. Mai 1955; 4 StR 346/55 vom 13. Oktober 1955).

II. 1. Die Einzelangriffe des Beschwerdeführers zu Protokoll der Geschäftsstelle bekämpfen überwiegend die Feststellungen oder die Beweiswürdigung als solche. Damit kann er im Revisionsverfahren nicht durchdringen; er verkennt insbesondere, dass die Schlussfolgerungen des Tatrichters schon dann in diesem Rechtszuge nicht angegriffen werden können, wenn sie auch nur denkmöglich sind.

Soweit das Revisionsvorbringen zulässig ist, ist – bis auf die nachstehend erörterte Rüge – offensichtlich unbegründet und bedarf deshalb keiner näheren Behandlung.

2. Unbegründet ist auch das Vorbringen, die angefochtene Entscheidung enthalte in Bezug auf die vom Angeklagten eingenommenen Preludinmengen einen unlesbaren Widerspruch:

a) Es trifft allerdings zu, dass die Urteilsgründe auf Seite 20/21 UA hervorheben, der Angeklagte habe „zuletzt täglich etwa 1 bis 2 Röhren Preludin (= 20 bis 40 Tabletten) sowie fünf Librium-Dragées“ eingenommen, während sie auf Seite 50 UA feststellen, in der Zeit vom 12. September 1962 bis zur Tat habe er nicht „täglich zirka 30 Tabletten nehmen“ müssen, „um das Medikament auf sich wirken zu lassen“.

b) Dieser scheinbare Widerspruch löst sich zwanglos aus dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe. Danach bezieht sich das Wort „zuletzt“ (UA S. 21) nicht etwa auf die Zeit unmittelbar vor der Tat, sondern auf die Zeit danach bis zur Verhaftung des Angeklagten.

Das folgt bereits deutlich aus seiner in Urteil wiedergegebenen – für das Revisionsgericht verbindlich – Einlassung (UA S. 46), „der Verbrauch von Preludin habe sich im Oktober 1962 gesteigert, es seien 1 bis 2 Röhren (= 20 bis 40 Tabletten) täglich gewesen“.

Da die Tat in den frühen Morgenstunden des 1. Oktober 1962 begangen worden ist, hat also selbst der Angeklagte lediglich behauptet (ersichtlich wollte das Landgericht darüber nicht hinausgehen), dass er erst nach der Tat einen hohen Verbrauch von Preludin gehabt habe.

Das wird durch andere Urteilsdarlegungen bestätigt. Danach hat der Beschwerdeführer im Juni 1962 damit begonnen, Preludin und Librium einzunehmen (UA S. 10, 20/21, 45). „Eine Gewöhnung an die genannten Mittel und damit eine Verringerung ihrer Wirksamkeit pro Einheit“ setzt aber erst ein, wenn diese Drogen „über längere Zeit eingenommen werden“ (UA S. 49).

Nach Auffassung des Landgerichts, die auch insoweit nicht gegen wissenschaftliche Erfahrungssätze verstößt, reichte die Zeit bis zur Tat nicht aus, um „eine erhebliche Gewöhnung“ des Angeklagten herbeizuführen, zumal dieser sich vom 24. August bis 12. September 1962 in Untersuchungshaft befunden, daher fast drei Wochen „keinen Zugang zu den Drogen“ gehabt hatte (UA S. 49).

Die Ausführungen auf Seite 20/21 UA vertragen sich also mit denen auf Seite 49/50 UA.

3. Da auch die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge keine Rechtsmängel des Schuldspruchs oder der allgemeinen Strafaussprache aufgedeckt hat, war die Revision im Wesentlichen zu verwerfen.

III. Sie hatte lediglich Erfolg, soweit sich die Rechtsmittelbegründung des Verteidigers gegen die Nichtanrechnung eines Teiles der Untersuchungshaft wendet. In diesem Punkte sind die Urteilsgründe zumindest sachlichrechtlich bedenklich.

a) Das angefochtene Urteil begründet die Nichtanwendung von Untersuchungshaft wie folgt: „████ hat diese offensichtlich nicht als Strafhaft empfunden. Nach seinen eigenen Worten in seiner an das Hanseatische Oberlandesgericht gerichteten Beschwerdeschrift vom 30. Juli 1963 schöpft er die gegebenen Rechtsmittel nicht nur deshalb aus, weil er sich davon vor allem eine Aufhebung des Urteils verspricht, sondern weil er solange wie möglich die Vorteile der Untersuchungshaft gegenüber der Strafhaft genießen will und auf diese Weise eine Verkürzung der erwarteten Strafhaft zu erreichen hofft“ (UA S. 58).

b) Es kommt nicht darauf an, ob sich diese Auslegung mit Wortlaut und Sinn der Beschwerdeschrift verträgt. Denn jedenfalls steht fest, dass der Angeklagte mit seiner damaligen Revision an das Oberlandesgericht in wesentlichem Umfang Erfolg gehabt hatte. Dann aber durfte die Strafkammer dem Beschwerdeführer eine Anrechnung der gesamten inzwischen erlittenen Untersuchungshaft nicht deshalb verweigern, weil er seinerzeit „nicht nur“ eine Urteilsaufhebung erstrebt, sondern mit der Revisionseinlegung nebenher noch andere Zwecke verfolgt hatte. Auf solche weiteren Beweggründe kann es in diesem Zusammenhang nicht ankommen, wenn mit dem Rechtsmittel wegen eines Fehlers, den der Tatrichter begangen hatte, eine (vollständige oder auch nur teilweise) Aufhebung des angefochtenen Urteils erreicht worden war.

Der erkennende Senat hat daher von sich aus die nunmehr angefochtene Entscheidung entsprechend geändert (§ 354 Abs. 1 StPO).

Siemer Schmidt Sarstedt Bundesrichter Kersting Borker

kann nicht unterschreiben, weil er dienstlich ortsabwesend ist.

Sarstedt