Treffer
BGH Urteil

Aufhebung wegen Entfernung einer Verteidiger-Schreibkraft – Verletzung der Verhandlungsöffentlichkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 528/62 (alts 5 StR 288/59)
Datum
15.01.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
In der Hauptverhandlung wurde eine Angestellte des Verteidigers, die Kurzschriftaufzeichnungen fertigte, vom Vorsitzenden aus dem Sitzungssaal verwiesen. Das BGH prüft, ob dadurch der Grundsatz der Öffentlichkeit (§ 169 GVG) verletzt ist. Es bejaht dies, weil kein gerichtlicher Beschluss vorlag und die Sitzungspolizeigewalt (§ 176 GVG) überschritten wurde. Das Urteil wurde aufgehoben und an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Verteidiger darf sich Aufzeichnungen über Vorgänge der Hauptverhandlung in Kurzschrift durch Dritte anfertigen lassen.

2

Die Öffentlichkeit der Verhandlung (§ 169 GVG) ist verletzt, wenn einzelne Personen ohne hinreichenden gesetzlichen Grund aus dem Sitzungssaal entfernt werden.

3

Die Sitzungsaufsicht des Vorsitzenden nach § 176 GVG rechtfertigt nur Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung der Ordnung dienen und die Grenzen des Ermessens wahren.

4

Die unzulässige Entfernung einer unbeteiligten Schreibkraft des Verteidigers begründet einen unbedingten Revisionsgrund (§ 338 Nr. 6 StPO) und führt zur Aufhebung des Urteils.

5

Die bloße Befürchtung, Aufzeichnungen könnten später zu Revisionsrügen dienen, rechtfertigt nicht die Entfernung; der Vorsitzende kann stattdessen seine Äußerungen in die Sitzungsniederschrift aufnehmen.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 2. Februar 1962

Rubrum

Nachschlagewerks: ja Amtliche Sammlung: ja GVG §§ 169, 176, 177

Der Verteidiger ist befugt, sich durch eine Angestellte Aufzeichnungen über Vorgänge der Hauptverhandlung machen zu lassen.

Es bedeutet einen Verstoß gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit der Verhandlung, wenn der Vorsitzende die Angestellte ohne hinreichenden Grund aus dem Sitzungssaal entfernt.

5 StR 528/62 (alts 5 StR 288/59)

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kaufmann Franz ██████████ aus ████, geboren am ████ ██ 1920 in ███, wegen fortgesetzter Unterschlagung (Veruntreuung),

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Januar 1963, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 2. Februar 1962 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Grundsatz der Öffentlichkeit der Verhandlung (§ 169 GVG) ist, wie die Revision mit Recht rügt, dadurch verletzt worden, dass der Vorsitzende der Strafkammer am 7. Tage der Hauptverhandlung eine Angestellte des Verteidigers, die auf dessen Weisung Aufzeichnungen in Kurzschrift über die Vorgänge der Hauptverhandlung machte, aus dem Verhandlungssaal gewiesen hat.

Der Grundsatz der Öffentlichkeit der Verhandlung besagt, dass die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht in der möglichen Gegenwart eines unbeteiligten Personenkreises vor sich gehen muss. Gegen ihn wird nicht nur verstoßen, wenn diese Möglichkeit schlechthin ausgeschlossen wird. Er kann auch dadurch verletzt werden, dass einzelnen Personen der Zutritt zur Verhandlung verwehrt wird oder sie aus dem Verhandlungsraum entfernt werden (BGHSt 3, 386).

Das ist hier geschehen.

§ 177 GVG bestimmt zwar, dass Parteien, Beschuldigte, Zeugen, Sachverständige oder bei der Verhandlung nicht beteiligte Personen auf Beschluss des Gerichts aus dem Sitzungssaal entfernt werden können, wenn sie den zur Aufrechterhaltung der Ordnung erlassenen Befehlen nicht gehorchen. So war es hier aber nicht. Die dienstliche Äußerung des Vorsitzenden der Strafkammer ergibt, dass weder ein Gerichtsbeschluss ergangen ist, noch die Angestellte des Verteidigers einem zur Aufrechterhaltung der Ordnung erlassenen Befehl nicht gehorcht hat.

Nun darf allerdings der Vorsitzende unter besonderen Umständen auch ohne Gerichtsbeschluss kraft eigener Sitzungspolizeigewalt (§ 176 GVG) einzelne Personen aus dem Verhandlungsraum weisen. Das setzt aber voraus, dass es sich um eine Maßnahme handelt, die nach § 176 GVG zur Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung erfolgt und sich im Rahmen des dem Vorsitzenden zustehenden Ermessens hält. Besteht dagegen für seine Maßnahme kein gesetzlicher Grund oder überschreitet der Vorsitzende sonst die Grenzen seines Ermessens, dann werden die Vorschriften über die Öffentlichkeit verletzt (BGHSt 17, 201).

Das war hier der Fall.

Es kann schon zweifelhaft sein, ob die Entfernung der Angestellten des Verteidigers aus dem Verhandlungssaal überhaupt eine Maßnahme war, die zur Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung getroffen wurde. Der Vorsitzende hat nach seiner dienstlichen Äußerung die Angestellte des Verteidigers nur deshalb aus dem Sitzungssaal gewiesen, weil sie auf Weisung des Verteidigers auch Aufzeichnungen über Äußerungen des Vorsitzenden machte und dieser befürchtete, der Verteidiger werde die Aufzeichnungen zur Rechtfertigung von Revisionsrügen in einem Zeitpunkt verwenden, in dem die Mitglieder des Gerichts kaum noch würden feststellen können, ob die Aufzeichnungen wahr seien. Jedenfalls hat der Vorsitzende bei dieser Maßnahme die Grenzen seines Ermessens überschritten.

Der Verteidiger ist grundsätzlich befugt, sich Aufzeichnungen in Kurzschrift über Vorgänge der Hauptverhandlung zu fertigen. Dabei kann es keinen Unterschied machen, ob er die Aufzeichnungen selbst herstellt oder sie durch eine andere Person herstellen lässt. Zu den Vorgängen, über die er sich Aufzeichnungen machen darf, gehören nicht nur Erklärungen des Angeklagten sowie Aussagen von Zeugen und Sachverständigen, sondern alle Vorgänge der Hauptverhandlung, also auch Äußerungen des Vorsitzenden. Der bloße Umstand, dass im vorliegenden Fall die Angestellte des Verteidigers auf dessen Weisung Aufzeichnungen in Kurzschrift über Äußerungen des Vorsitzenden machte, berechtigte den Vorsitzenden daher nicht, die Angestellte aus dem Verhandlungssaal zu weisen.

An dieser rechtlichen Beurteilung ändert die oben mitgeteilte Befürchtung des Vorsitzenden nichts. Der sich aus ihr ergebenden Gefahr konnte der Vorsitzende dadurch wirksam begegnen, dass er diejenigen seiner Kundgebungen, bei denen er jene Befürchtung hatte, sofort in die Sitzungsniederschrift aufnehmen ließ.

Die Entfernung der Angestellten des Verteidigers aus dem Verhandlungssaal war daher verfahrensrechtlich nicht zulässig. Sie verletzte den Grundsatz der Öffentlichkeit.

Dem steht auch nicht entgegen, dass die Angestellte des Verteidigers als dessen Schreibgehilfin zugegen war. Das machte sie nicht zur Beteiligten. Sie gehörte vielmehr trotz dieser Tätigkeit zum Kreise der unbeteiligten Personen, deren Entfernung aus dem Verhandlungssaal, wenn sie verfahrensrechtlich unzulässig ist, den Grundsatz der Öffentlichkeit verletzt.

Das Urteil muss hiernach aufgehoben werden, weil der Verstoß gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit ein unbedingter Revisionsgrund ist (§ 338 Nr. 6 StPO).

Die Zurückverweisung an eine andere Strafkammer als die 11. und 10. Strafkammer, die in der Sache bisher tätig gewesen sind, beruht auf § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO.

Schmidt Siemer Sarstedt Schmitt Kersting