Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung und Zurückverweisung wegen Mängeln im Eröffnungsbeschluss (§265 StPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 528/60
Datum
17.01.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen versuchter gewaltsamer Vornahme unzüchtiger Handlungen verurteilt. Der BGH hob das Urteil auf, weil der Eröffnungsbeschluss und die Hauptverhandlung den Angeklagten nicht hinreichend über die rechtliche Qualifikation der Vorwürfe informierten (Verstoß gegen §265 Abs.1 StPO). Es sei nicht ausgeschlossen, dass bei ordnungsgemäßer Belehrung die Verteidigung anders ausgerichtet worden wäre. Die Sache wird zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Eröffnungsbeschluss muss dem Angeschuldigten die rechtliche Qualifikation des Vorwurfs so deutlich mitteilen, dass dieser seine Verteidigung darauf einrichten kann; fehlt diese Mitteilung, liegt ein Verstoß gegen § 265 Abs. 1 StPO vor.

2

Eine Verletzung der Anforderungen des § 265 Abs. 1 StPO rechtfertigt die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Verteidigung bei ordnungsgemäßer Belehrung ein anderes Verteidigungsverhalten gezeigt hätte.

3

Hinweise des Vorsitzenden in der Hauptverhandlung über mögliche alternative Tatbestände ersetzen nicht die form- und fristgerechte Belehrung durch den Eröffnungsbeschluss.

4

Bei Vorwürfen des gewaltsamen Vornahmens unzüchtiger Handlungen muss das Tatbestandsbild in der neuen Verhandlung substantiiert dargelegt werden, insbesondere inwieweit Gewalt oder Nötigung vorgelegen haben.

Vorinstanzen

Landgericht Oldenburg, 26. August 1960

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Autoelektriker Edmund ██ aus ████, geboren am ████████ 1939 in ████, wegen versuchter gewaltsamer Vornahme unzüchtiger Handlungen an einer Frau in 4 Fällen

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. Januar 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 26. August 1960 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung auch über die Kosten des Rechtsmittels und zur Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen versuchter gewaltsamer Vornahme unzüchtiger Handlungen an einer Frau in vier Fällen verurteilt worden (§§ 176 Abs. 1 Nr. 1, 43, 74 StGB).

Zutreffend macht seine Revision geltend, dass der Beschwerdeführer auf diesen rechtlichen Gesichtspunkt weder durch den Eröffnungsbeschluss noch während der Hauptverhandlung durch das Gericht hingewiesen worden ist. Der Beschluss über die Eröffnung des Hauptverfahrens beschuldigt – soweit es die hier in Betracht kommenden Vorwürfe anlangt – den Angeklagten der versuchten Notzucht im Sinne der §§ 177, 43 StGB. In der Hauptverhandlung hat ihn der Strafkammervorsitzende lediglich auf die Möglichkeit einer Bestrafung wegen Nötigung, Beleidigung oder Freiheitsberaubung aufmerksam gemacht. Das ergibt sich aus der Sitzungsniederschrift. Der Verstoß gegen § 265 Abs. 1 StPO steht also fest.

Es ist auch nicht sicher auszuschließen, dass der Angeklagte – wie die Revision behauptet – seine Verteidigung bei entsprechender Belehrung besser hätte einrichten können, zumal ihn unter Umständen die Hinweise auf andere rechtliche Gesichtspunkte abgelenkt haben.

Entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts war daher die angefochtene Entscheidung mit den Feststellungen aufzuheben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist.

Gegebenenfalls wird das Landgericht in der neuen Hauptverhandlung eingehender als bisher darlegen müssen, weshalb der Angeklagte auch im Falle █████ versucht haben soll, eine unzüchtige Handlung gewaltsam vorzunehmen. Die bisherigen Darlegungen der Strafkammer deuten nur auf eine Beleidigung hin („im Vorbeigehen ...“).

SarstedtSiemerBorker
SchmidtSchmitt