Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung mangels erschöpfender Begründung der Unterbringungsanordnung (§ 42b StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 528/55
Datum
06.09.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen die vom Landgericht angeordnete Unterbringung in einer Heil- und Pflegeanstalt nach § 42b StGB, nachdem er wegen mangelnder Zurechnungsfähigkeit nicht verurteilt worden war. Der BGH hob das Urteil auf, weil die Strafkammer die Erforderlichkeit der freiheitsentziehenden Maßnahme nicht hinreichend begründet hatte. Es fehlte an einer Erörterung weniger einschneidender Alternativen (z. B. Entmündigung/Vormundschaft, Heimunterbringung mit Überwachung) sowie an einer vertieften Auseinandersetzung mit der Stärke der Wiederholungsgefahr, dem zeitlichen Abstand der Vorfälle und dem Einfluss von Alkohol.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt nach § 42b StGB setzt voraus, dass die öffentliche Sicherheit dies erfordert und dies im Urteil substantiiert und erschöpfend begründet wird.

2

Das Gericht hat vor einer freiheitsentziehenden Sicherungsmaßnahme weniger einschneidende Mittel zu prüfen und in der Urteilsbegründung darzulegen, weshalb solche Alternativen ungeeignet sind (z. B. Entmündigung/Vormundschaft, Betreuung durch Angehörige, Heimunterbringung mit Aufsicht).

3

Bei der Beurteilung der Wiederholungsgefahr sind Umstände wie der zeitliche Abstand zu früheren Taten, das Fehlen weiterer Vorfälle und relevante Einflussfaktoren (etwa Alkoholabhängigkeit) zu berücksichtigen; das Gericht muss darlegen, inwieweit diese die Gefährlichkeit erhöhen oder mindern.

4

Ein psychiatrisches Gutachten, das fehlende strafrechtliche Zurechnungsfähigkeit feststellt, entbindet das Gericht nicht von der Pflicht, die Geeignetheit und Erforderlichkeit einer Unterbringungsmaßnahme sowie weniger einschneidender Schutzmöglichkeiten darzulegen.

Vorinstanzen

Landgericht Lüneburg, 6. September 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

In dem Sicherungsverfahren gegen den Rentner Richard █████████, geboren am █████████ in █████████, hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. Januar 1956, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, in der Verhandlung: Oberstaatsanwalt █████████ bei der Verkündung, Oberstaatsanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär █████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 6. September 1955 wird mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Im August oder Anfang September 1954 saß der damals 78-jährige Beschuldigte in einem Nebenzimmer der Gastwirtschaft █████████ in █████████, wo er zu Mittag gegessen und fünf bis sechs Schnäpse getrunken hatte. Er kam mit dem dort wohnenden, damals 13-jährigen Horst █████████ ins Gespräch über geschlechtliche Dinge, knöpfte sich die Hose auf, zeigte dem Jungen seinen Geschlechtsteil und griff durch die Hose des Kindes an dessen Geschlechtsteil.

Das Landgericht findet hierin eine Handlung, die als versuchte Unzucht mit einem Kinde (§§ 176 Abs. 1 Nr. 3, 43 StGB) mit Strafe bedroht ist. Es verneint jedoch auf Grund eines Sachverständigen-Gutachtens die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschuldigten, weil er infolge seines Alters an einem fortgeschrittenen Abbau der Stirnhirnteile leide, die das geschlechtliche Verhalten mitsteuern. Besonders unter dem Einfluss schon geringer Alkoholmengen komme es zu einer Enthemmung, die unter § 51 Abs. 1 StGB falle.

Die Strafkammer ordnet die Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil- und Pflegeanstalt an, weil die öffentliche Sicherheit dies erfordere (§ 42b StGB). Sie weist darauf hin, dass der Beschuldigte schon am 25. Oktober 1954 vom Schöffengericht in █████████ wegen Unzucht mit einem Kinde zu drei Monaten Gefängnis verurteilt worden ist, weil er Ende Juni 1954 vor einem Mädchen seinen Geschlechtsteil entblößt und onaniert hatte. Nachdem er hierüber am 3. August 1954 polizeilich vernommen worden war, hat er die Handlung vorgenommen, die jetzt Gegenstand des Sicherungsverfahrens ist.

Das Landgericht führt aus, ein solches Verhalten könne sich jeden Tag wiederholen. Das sei sogar wahrscheinlich. Gegen diese Gefahr biete die vom Beschuldigten angeregte Unterbringung in einem Altersheim, zu deren Anordnung auch keine rechtliche Handhabe bestehe, keine Sicherheit; denn solange der Beschuldigte in einem Altersheim wohne, könne er sich frei bewegen. Außerdem dürfe er dort jederzeit wieder ausziehen.

Die Revision des Beschuldigten hat Erfolg.

Da die Verfahrensbeschwerde nicht mit Tatsachen belegt worden ist (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), hat der Senat das Urteil nur auf die sachlich-rechtliche Rüge zu prüfen. Diese dringt durch.

Die Strafkammer hat allerdings mit Recht angenommen, dass der Beschuldigte zurechnungsunfähig eine Handlung begangen hat, die als versuchte Unzucht mit einem Kinde mit Strafe bedroht ist. Sie hat insbesondere festgestellt, dass der Beschuldigte das Alter des Horst █████████ kannte und aus einem geschlechtlichen Trieb handelte.

Sie begründet jedoch rechtlich nicht ausreichend, dass die öffentliche Sicherheit es erfordere, die Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil- oder (nicht „una“) Pflegeanstalt anzuordnen.

Bedenken können schon gegen die vom Landgericht angenommene Stärke der Wiederholungsgefahr bestehen. Denn die Strafkammer setzt sich im Urteil nicht damit auseinander, dass beide Vorfälle zur Zeit der Hauptverhandlung schon über ein Jahr zurücklagen und der Beschuldigte in dieser Zeit, soweit bekannt, keine weiteren gleichartigen Handlungen vorgenommen hat, obwohl er offenbar in Freiheit war. Das Urteil ergibt jedenfalls nicht, dass seine einstweilige Unterbringung nach § 126a StPO angeordnet worden wäre. Es hätte auch geprüft werden sollen, ob der Beschuldigte häufiger Alkohol trinkt und in der Lage ist, dies zu unterlassen. Der Einfluss von Alkohol spielt jedenfalls in dem Falle, der zu dem Sicherungsverfahren Anlass hat, eine Rolle.

Der entscheidende rechtliche Fehler liegt jedoch darin, dass das Urteil nicht erschöpfend erörtert, ob die Öffentlichkeit vor dem Beschuldigten auf eine andere, für ihn weniger einschneidende Art geschützt werden kann (vgl. BGH NJW 1951, 969). Zumal da der Beschuldigte bis ins hohe Alter unbestraft ein ehrbares Leben geführt hat, hätte die Strafkammer untersuchen müssen, ob sein Recht, seine Wohnung frei zu wählen, durch Entmündigung beseitigt werden kann und ob ein Vormund die Möglichkeit hätte, ihn in einem Altersheim unterzubringen und ihn dort ausreichend zu beaufsichtigen, insbesondere von Alkohol und Kindern fernzuhalten. Vor allem hätte erwogen werden müssen, ob der Beschuldigte – entmündigt oder nicht – von nahen Angehörigen aufgenommen und genügend überwacht werden kann. Hierüber lässt sich das Urteil nicht aus, obwohl es erwähnt, dass der Beschuldigte eine verheiratete Tochter hat.

Wegen dieser sachlich-rechtlichen Mängel muss das Urteil aufgehoben werden, wie der Oberbundesanwalt beantragt hat.

SchmidtDr. RotbergSchmitt
Dr. KoffkaDr. Borker