Treffer
BGH Beschluss

Vorlagepflicht nach §121 GVG nur bei Abweichen von Revisionsentscheidungen anderer OLG

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 528/54
Datum
24.06.1955
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Das OLG Braunschweig legte dem BGH eine Rechtsfrage vor, weil es von einer Entscheidung des OLG Bremen abweichen wollte. Streitpunkt war, ob eine Beschwerdeentscheidung eines OLG eine Vorlagepflicht nach §121 Abs.2 GVG auslöst. Der BGH entschied, dass nur Entscheidungen, die in Revisionssachen ergangen sind, Vorlagepflichten nach §121 Abs.2 GVG begründen. Das OLG Braunschweig darf daher in eigener Zuständigkeit entscheiden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Will ein Oberlandesgericht von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts abweichen, ist es nur dann zur Vorlage an den Bundesgerichtshof verpflichtet, wenn die entgegenstehende Entscheidung ebenfalls in einer Revisionssache i.S.v. §121 Abs.2 GVG ergangen ist.

2

§121 Abs.2 GVG dient der Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und darf die Entscheidungsfreiheit der Oberlandesgerichte nur insoweit beschränken, wie dies zur Sicherung der Rechtseinheit erforderlich ist.

3

Ein Beschluss eines Oberlandesgerichts in einer Beschwerdesache stellt keine Entscheidung im Sinne des §121 Abs.2 GVG dar und begründet daher keine Vorlagepflicht anderer Oberlandesgerichte.

4

Fehlen die Voraussetzungen für eine Vorlegung nach §121 Abs.2 GVG, hat das vorlegende Oberlandesgericht in eigener Zuständigkeit über die Rechtsfrage zu entscheiden.

Rubrum

In der Strafsache gegen den Elektroschweißer Otto ███ aus ███████, geboren am █████████ 1911 in ████, wegen Diebstahls im Rückfalle hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Juni 1955 auf Vorlage des Oberlandesgerichts in Braunschweig nach Anhörung des Oberbundesanwalts

Leitsatz

Will ein Oberlandesgericht von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts abweichen, so ist es nur dann zur Vorlage an den Bundesgerichtshof verpflichtet, wenn das andere Oberlandesgericht ebenfalls in einer Revisionssache (im Sinne von § 121 Abs. 2 Nr. 1a oder b GVG) entschieden hat.

Tenor

Von einer Entscheidung über die vorgelegte Rechtsfrage wird abgesehen.

Gründe

1.) Gegen den Angeklagten ist ein Verfahren wegen Diebstahls im Rückfalle anhängig. Die Revision des Angeklagten gegen das seine Berufung verwerfende Urteil des Landgerichts Braunschweig sieht u. a. einen Verfahrensmangel darin, dass ihm auf seinen Antrag kein Pflichtverteidiger bestellt worden sei, obwohl seine Untersuchungshaft bis zum Tage der Hauptverhandlung im zweiten Rechtszuge länger als drei Monate gedauert habe.

Das zur Entscheidung über die Revision zuständige Oberlandesgericht Braunschweig hält diese Verfahrensrüge für unbegründet und die weitergehende Revision für unzulässig.

Es vertritt die Auffassung, dass die Bestellung eines Pflichtverteidigers nach § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO nur dann notwendig sei, wenn die Untersuchungshaft bis zur Hauptverhandlung des ersten Rechtszuges länger als drei Monate gedauert habe. Auf Grund dieser Rechtsauffassung will es die Revision verwerfen. Es sieht sich aber an einer solchen Entscheidung gehindert, weil das Oberlandesgericht Bremen in dem in einer Beschwerdesache ergangenen Beschluss vom 9. März 1951 – Ws 8/51 (NJW 1951, 454) die Ansicht vertreten hat, die Bestellung eines Pflichtverteidigers nach § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO sei auch dann notwendig, wenn die Untersuchungshaft die Frist von drei Monaten erst bis zur Hauptverhandlung im zweiten Rechtszuge überschritten habe. Das Oberlandesgericht Braunschweig hat daher die Sache gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

2.) Die genannte Bestimmung setzt voraus, dass ein Oberlandesgericht bei seiner Entscheidung nach Abs. 1 Nr. 1a oder b von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts abweichen will.

3.) In dem beabsichtigten Urteil des vorlegenden Oberlandesgerichts Braunschweig handelt es sich um eine Entscheidung, in der es entsprechend Abs. 1 Nr. 1a als Revisionsgericht tätig wird. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Bremen, von dem es abweichen will, ist nach dem Sprachgebrauch der Strafprozessordnung zwar ebenfalls eine „Entscheidung“ (vgl. § 33 StPO). Es handelt sich bei ihm jedoch, weil er in einer Beschwerdesache ergangen ist, nicht um eine Entscheidung im Sinne des § 121 Abs. 2 GVG. Denn darunter sind nur Urteile oder Beschlüsse zu verstehen, für die die Oberlandesgerichte als Revisionsgerichte zuständig sind. Wörtlich wird dies vom Gesetz allerdings nur für die Entscheidungen des vorlegenden Oberlandesgerichts angeordnet. Dem Zweck des § 121 GVG ist jedoch zu entnehmen, dass auch die Entscheidung des Oberlandesgerichts, von der abgewichen werden soll, eine solche nach Abs. 1 Nr. 1a oder b sein muss.

Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

Tragender Gedanke des § 121 Abs. 2 GVG ist, die Einheitlichkeit der Rechtsprechung zu gewährleisten. Zu diesem Zweck nimmt das Gesetz notgedrungen in Kauf, die Entscheidungsfreiheit der Oberlandesgerichte in gewissem Umfange zu beschränken. Die Beschränkung darf jedoch nur so weit gehen, als es zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung unerlässlich erscheint. Die Fortentwicklung der Rechtspflege soll nach Möglichkeit nicht gehemmt werden. Das aber ist nur gewährleistet, wenn den Oberlandesgerichten ein möglichst großer Spielraum zur Entfaltung eigener Rechtsgedanken bleibt. Deshalb schreibt § 121 Abs. 2 GVG dem Oberlandesgericht, das in einer Rechtsfrage abweichen will, die Vorlage nicht bei jeder, sondern nur bei den nach Abs. 1 Nr. 1a oder b zu erlassenden Entscheidungen vor. Diesem Willen des Gesetzes entspricht es, dass auch nur solche Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte binden, die ebenfalls entsprechend Abs. 1 Nr. 1a ergangen sind.

Im Übrigen wäre auch kein vernünftiger Grund ersichtlich, aus dem heraus sich eine ungleiche Behandlung der Vorlegungspflicht rechtfertigen ließe. Zu einer Ungleichheit würde es aber führen, wollte man die Frage der Bindung anders als dargelegt behandeln. Denn dann wären zwar die Oberlandesgerichte bei den im Allgemeinen gewichtigeren Entscheidungen in Revisionssachen an die meist weniger bedeutsamen Beschwerdeentscheidungen anderer Oberlandesgerichte gebunden; hingegen könnten sie bei den Beschwerdeentscheidungen von einer auf derselben Rechtsfrage beruhenden grundlegenden Revisionsentscheidung eines anderen Oberlandesgerichts abweichen. Es ist aber nicht einzusehen, weshalb die in einer Beschwerdesache ergangene Entscheidung eines Oberlandesgerichts die anderen Oberlandesgerichte binden sollte, die in einer Revisionssache ergangene Entscheidung dagegen nicht. Auch aus dieser Erwägung ergibt sich daher, dass die vom Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung vorgeschriebene Bindung der Oberlandesgerichte lediglich für die Ebene der Revision gilt. Auch die vom Oberlandesgericht Braunschweig in seinem Beschluss angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs betrifft nur einen solchen Fall.

Die Voraussetzungen für die Vorlegung sind demnach nicht gegeben. Das Oberlandesgericht Braunschweig muss daher in eigener Zuständigkeit entscheiden.

Dr. RotbergSiemerBorker
SchmidtSchnitt