Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen; Zurückverweisung zur Prüfung der Strafaussetzung (§ 23 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 528/53
Datum
19.01.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte legte Revision gegen die Verurteilung wegen Anstiftung zum Meineid und eine neunmonatige Freiheitsstrafe ein. Der Senat verwirft die Revision hinsichtlich Schuldspruch und Strafhöhe als offensichtlich unbegründet. Die Sache wird jedoch an die Strafkammer zurückgewiesen, damit diese die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 23 StGB prüft. § 23 StGB ist als sachlich-rechtliche Vorschrift zu berücksichtigen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision ist vom Revisionsgericht zu verwerfen, wenn sie in Bezug auf Schuldspruch und Strafhöhe offensichtlich unbegründet ist.

2

§ 23 StGB ist als sachlich-rechtliche Vorschrift nach Einfügung durch das Dritte Strafrechtsänderungsgesetz vom Revisionsgericht zu berücksichtigen.

3

Ist hinsichtlich der Strafaussetzung zur Bewährung noch nicht entschieden, kann das Revisionsgericht die Sache zur erneuten Entscheidung an die Strafkammer zurückverweisen.

4

Die Kosten des Rechtsmittels hat die unterliegende Beschwerdeführerin zu tragen.

Vorinstanzen

Landgericht Göttingen, 14. Juli 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen die Ehefrau Berta ███ geb. ████ aus He, geboren am █████████ ██ in ████████████████ – Sachbezeichnung: █ u. a. – wegen Anstiftung zum Meineid

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Januar 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter,

Staatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär █████

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Göttingen vom 14. Juli 1953 wird verworfen. Jedoch wird die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über die Frage, ob der Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung zu bewilligen ist, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

– Von Rechts wegen –

Gründe

Die Angeklagte ist wegen Anstiftung zum Meineid zu einer Gefängnisstrafe von neun Monaten verurteilt worden.

Ihre Revision gegen dieses Urteil ist, soweit sie den Schuldspruch und die Höhe der Gefängnisstrafe betrifft, nach einstimmiger Ansicht des Senats offensichtlich unbegründet.

Die Sache musste nur deshalb an die Strafkammer zurückverwiesen werden, damit diese nachträglich prüft, ob der Angeklagten gemäß § 23 StGB Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt werden kann. Wie der Bundesgerichtshof mehrfach schon entschieden hat, handelt es sich bei § 23 StGB um eine sachlich-rechtliche Vorschrift, die nach ihrer Einfügung durch das Dritte Strafrechtsänderungsgesetz vom Revisionsgericht zu berücksichtigen ist.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

SchmidtDr. GeierSiemer
SarstedtDr. Börker