Revision: Wegfall tateinheitlicher Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 527/68
- Datum
- 16.05.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Prüfung von Putativnotwehr kann das Gericht aus dem objektiven Tatgeschehen und dem gesamten vorangegangenen Verhalten des Täters folgern, dass dieser als Angreifer einzustufen ist, wodurch eine rechtfertigende oder irrtümliche Vorstellung von Notwehr ausgeschlossen sein kann.
Die Überzeugungsbildung des Strafgerichts darf sich auf lückenlos und widerspruchsfrei festgestellte äußere Geschehnisse stützen; subjektive Empfindungen des Täters sind nur dann maßgeblich, wenn sie substantiiert vorgetragen und nachvollziehbar belegt sind.
Bei nebeneinanderfallenden Delikten ist eine tateinheitliche Verurteilung regelmäßig auf die schwerste Tat zu beschränken; eine gesonderte Verurteilung wegen einer leichteren, tateinheitlich erfassten Tat entfällt.
Die Aufhebung einer Nebenverurteilung wirkt sich auf die Strafzumessung nur aus, wenn sich bei der Nachprüfung ergibt, dass die Strafe erkennbar unter Mitberücksichtigung dieses Vorwurfs bemessen wurde.
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 16. Mai 1968
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Maschinenschlosser Jürgen ███ aus ███, Kreis █ geboren ███████ 1948 in ██, zur Zeit in Untersuchungshaft, gesetzliche Vertreter: Eltern Kurt █████ und Frida ██████, geborene █ aus ██, ███, wegen versuchten Totschlags u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Oktober 1968, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███ in ███, █████████████, Staatsanwalt ███, ███, ███████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekretär ████████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 16. Mai 1968 dahin geändert, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung entfällt.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Dem Angeklagten wird die nach dem 16. Mai 1968 erlittene Untersuchungshaft auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten hat mit der allein erhobenen Sachrüge im Ergebnis keinen Erfolg.
1. Die Verurteilung wegen versuchten Totschlags und wegen zweier Vergehen gegen das Waffengesetz hält der sachlich-rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Das gilt auch für die Ausführungen, mit denen das Landgericht eine Putativnotwehr verneint. Danach wusste der Angeklagte, „dass nicht der Zeuge [...] der von Anfang an zu Unrecht angreifende Teil gewesen und bis zur Abgabe der Schüsse auch geblieben ist“ (UA S. 13). Dieses Bewusstsein folgert das Landgericht aus dem gesamten Vorgehen des Angeklagten. Er hatte den Zeugen grundlos beleidigt, mit der Pistole bedroht und ihn schließlich niedergeschossen, nachdem er zunächst vor dem Zeugen zurückgewichen, ihm dann wieder mit vorgehaltener Pistole gefolgt und bei erneutem Zurückweichen gestolpert war.
Es trifft zwar zu, dass der Angeklagte vor dem Stolpern noch nicht entschlossen war, auf den Zeugen zu schießen. Das hinderte die Strafkammer aber nicht, bei ihrer Überzeugungsbildung auch auf das vorangegangene Verhalten des Angeklagten zurückzugreifen.
Das äußere Verhalten des Angeklagten stellt die angefochtene Entscheidung lückenlos und widerspruchsfrei dar. Nur auf dieses „objektive Tatgeschehen“ (UA S. 14) stützt das Landgericht seine Überzeugung, der Angeklagte habe die Lage richtig eingeschätzt und erkannt, dass er der Angreifer blieb, als er den Zeugen niederstreckte.
Diese Feststellung steht mit UA S. 7, 8, wonach der Angeklagte dem zurückweichenden Zeugen möglicherweise aus Angst folgte, nicht im Widerspruch; denn die Empfindungen des Angeklagten während der Tat brauchten seine Vorstellungen über das Tatgeschehen nicht zu beeinträchtigen. Dass der Angeklagte etwa aus Angst seine Angreiferrolle verkannt und den unbewaffneten Zeugen zu irgendeinem Zeitpunkt als Angreifenden angesehen haben könnte, lässt sich nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe zweifelsfrei ausschließen.
b) Neben der Verurteilung wegen versuchten Totschlags ist für eine Verurteilung wegen tateinheitlicher gefährlicher Körperverletzung kein Raum (BGHSt 21, 265–267). Der Senat ändert insoweit den Schuldspruch.
2. Der Strafausspruch bleibt davon unberührt. Die zusätzliche Verurteilung aus dem weit leichteren Strafgesetz hat die Bemessung der Jugendstrafe ersichtlich nicht beeinflusst.
Die Strafzumessungserwägungen sind ohne Rechtsirrtum. Dass die Strafkammer die Tatschwere nicht überbewertet hat, folgt u. a. aus dem Hinweis auf früher geahndete Verfehlungen des Angeklagten, aus denen er keine Lehre gezogen hat (UA S. 4, 16). Den Gesichtspunkt der allgemeinen Abschreckung hat das Landgericht nicht „besonders berücksichtigt“, sondern „auch nicht unberücksichtigt gelassen“ (UA S. 16). Das war zulässig.
Von der Auferlegung von Kosten wird abgesehen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Sarstedt | Siemer | Herrmann | |||
| Schmidt | Schmitt |