Revision wegen Vereidigung verdächtiger Zeugin: Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 527/65
- Datum
- 17.12.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Vereidigung eines Zeugen ist unzulässig, wenn dieser im Zusammenhang mit der Verhandlung wegen Beteiligung an der tatgegenständlichen Straftat verdächtig ist (§ 60 Nr. 3 StPO).
Dass ein Zeuge wegen Verwandtschaft des Begünstigten ein persönliches Strafausschlussrecht nach § 257 Abs. 2 StGB haben kann, hebt die Unzulässigkeit der Vereidigung nach § 60 Nr. 3 StPO nicht auf; Beteiligung bleibt rechtswidrig und schuldhaft.
Beruht die Verurteilung ganz oder teilweise auf einem Verfahrensverstoß wie der unzulässigen Vereidigung einer Zeugin, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.
Bei Tateinheit ist der Schuldspruch nicht teilbar; die Aufhebung eines Verurteilungsbestandteils wegen Verfahrensfehlers erfasst auch andere tateinheitliche Verurteilungen.
Vorinstanzen
Landgericht Flensburg, 27. August 1965
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS in der Strafsache gegen die Hausfrau Anna ██████ geborene ████████████, aus ██ ███, geboren am ████████████ 1911 in ███████████ (Dänemark), wegen Sachhehlerei u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 17. Dezember 1965 einstimmig
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Flensburg vom 27. August 1965 samt den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an das Schöffengericht in Flensburg zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Gründe
Die Strafkammer hat die Zeugin Erika ██ geb. vereidigt. Das verstieß, wie die Revision mit Recht geltend macht, gegen § 60 Nr. 3 StPO. Denn ausweislich der Urteilsgründe hat die Zeugin die Angeklagte veranlaßt, dem Bruder der Zeugin in ihrem Holzschuppen Unterkunft zu gewähren, nachdem er einen Diebstahl begangen hatte und aus dem Polizeigewahrsam entwichen war. Die Zeugin ██████████ daher verdächtig, sich an der der Angeklagten vorgeworfenen persönlichen Begünstigung des Diebes Hans Georg █████████████ beteiligt zu haben.
Daß der Begünstigte der Bruder der Zeugin war und ihr deswegen für ihre Beteiligung der persönliche Strafausschließungsgrund des § 257 Abs. 2 StGB zugute kommt, steht der Anwendung des § 60 Nr. 3 StPO nicht entgegen. Die Beteiligung an der Begünstigung ihres Bruders bleibt ungeachtet des persönlichen Strafausschließungsgrundes rechtswidrig und schuldhaft (vgl. BGHSt 9, 71, 73; BayObLGSt 1949/51, 73, 77).
Da die Verurteilung der Angeklagten wegen Begünstigung auf diesem Verfahrensverstoß beruhen kann, muß das angefochtene Urteil insgesamt aufgehoben werden, also auch soweit die Angeklagte wegen tateinheitlicher Sachhehlerei verurteilt worden ist. Denn bei Tateinheit ist der Schuldspruch nicht teilbar.
Gemäß § 354 Abs. 3 StPO wird die Sache an das Schöffengericht in Flensburg zurückverwiesen.
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