Revision gegen Verurteilung wegen Betrug und Diebstahl verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 527/63
- Datum
- 10.12.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revisionsrüge, der Tatrichter habe von Amts wegen einen Zeugen vernehmen müssen, ist unzulässig, wenn nicht konkret dargetan ist, welche entscheidungserheblichen Tatsachen durch die Vernehmung hätten geklärt werden sollen.
Denkgesetzlich mögliche Schlussfolgerungen aus den zugegebenen äußeren Umständen sind im Revisionsverfahren grundsätzlich nicht angreifbar.
Zur inneren Einstellung des Angeklagten können Zeugen nur dann Auskunft geben, wenn sie über eigene Wahrnehmungen hierzu verfügen; das Gericht darf begründete Glaubhaftmachung eigener Angaben des Angeklagten verwerten.
Wurde in der Hauptverhandlung auf die Vernehmung eines Zeugen verzichtet oder war der Zeuge bei der Tat nicht anwesend, besteht keine Verpflichtung des Gerichts, diesen Zeugen von Amts wegen zu vernehmen.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 18. Juni 1963
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen Ss Arvid ███ aus HO, dort geboren am ██ 1931, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betruges i. R. und Diebstahls i. R. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Dezember 1963, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Prof. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Dreßler, Bundesrichter Kersting, Bundesrichter Borker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim ███████████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär █████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 18. Juni 1963 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Dem Angeklagten wird die nach dem 18. Juni 1963 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
I. Die Verfahrensangriffe der Revision des Angeklagten gehen fehl.
1. Unzulässig ist die Rüge, der Tatrichter hätte von Amts wegen den Zeugen ████ hören müssen. Das Rechtsmittel teilt nämlich nicht mit, über welche Tatsachen dieser Zeuge hätte vernommen werden sollen.
2. Abwegig ist das Vorbringen, von Amts wegen hätte die Mutter des Angeklagten über die näheren Umstände der Hingabe von 100 DM gehört werden müssen. Denn die Strafkammer hat dem Angeklagten alle tatsächlichen Angaben zu diesem Punkte geglaubt und gerade aus Empfang und Verwertung der 100 DM gefolgert, dass der Beschwerdeführer „von vornherein die Rechnung nicht bezahlen wollte“.
Diese Folgerung aber ist denkgesetzlich möglich und deshalb im Revisionsrechtszuge unangreifbar.
3. Entsprechendes gilt für die Aufklärungsrüge im Falle 6 (Klosterglocke). Hier legt das Urteil seinen Feststellungen die Behauptung des Angeklagten zugrunde, er sei früher Stammgast dieses Lokals gewesen (UA S. 30 unten). Damit verträgt sich durchaus die Feststellung, er habe „schon beim Betreten des Lokals nicht die Absicht gehabt, die anfallende Zeche zu bezahlen“ (UA S. 31). Hierzu aber hätte die Gaststätteninhaberin nichts aussagen können.
4. Unverständlich ist die Rüge, der Tatrichter hätte ohne Vernehmung der Zeugin keine Feststellungen zu diesem Falle treffen dürfen; das Urteil stützt sich insoweit auf Umstände, die nicht Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen seien.
Wie die Entscheidungsgründe ausweisen, hat der Beschwerdeführer den gesamten äußeren Sachverhalt zugegeben und lediglich die „Betrugsabsicht“ bestritten (UA S. 41). Die Strafkammer stützt ihre Feststellungen also auf die eigenen Angaben des Angeklagten, die sie ihm geglaubt hat. Dies räumt übrigens die Revision an anderer Stelle ausdrücklich ein (vgl. S. 9 und 10 der Revisionsbegründung). Über die innere Einstellung des Beschwerdeführers – wie sich auch hier von selbst versteht – aber hätte die Zeugin ████ nichts aussagen können.
5. Auf die Vernehmung des nicht erschienenen Zeugen BC hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung ausdrücklich „verzichtet“ (Bl. 285 d. A.). Umso weniger brauchte sich dem Landgericht die Notwendigkeit aufzudrängen, diesen Zeugen, der bei dem Geschehen vom 7. November 1962 nicht zugegen gewesen war, von Amts wegen zu vernehmen.
II. Die sachlich-rechtlichen Angriffe sind überwiegend offensichtlich unbegründet oder, soweit sie sich gegen die Feststellungen und gegen die Beweiswürdigung als solche richten, unzulässig. Lediglich auf folgendes sei hingewiesen:
1. Für die innere Einstellung des Angeklagten im Falle (XX-Kredit) war es bedeutungslos, ob er die Unterhaltungskosten für einen Volkswagen richtig eingeschätzt hatte oder nicht. Denn es kam für die Folgerungen des Landgerichts in diesem Zusammenhange nur darauf an, mit welchen monatlichen Ausgaben „der Angeklagte selbst“ gerechnet hatte (nach UA S. 23 waren es 150 DM), nicht aber darauf, womit er wirklich zu rechnen brauchte.
2. Rechtlich bedenkenfrei ist auch die Strafzumessung sowie der Ausspruch über die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte. Die Entscheidung BGHSt 5, 198 ff. sagt in Leitsatz und Begründung das Gegenteil von dem, was der Beschwerdeführer behauptet.
Nach alldem war die Revision in vollem Umfange entsprechend dem Antrage des Generalbundesanwalts zu verwerfen.
| Schmidt | Sarstedt | Borker | |||
| Koffka | Kersting |