Treffer
BGH Urteil

Revisionen verworfen: Bestätigung von Betrug, Meineid und Verleitung zum Falscheid

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 527/60
Datum
05.05.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen dreier Angeklagter gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück (13.5.1960) wegen Betrugs, Meineids, Verleitung zum Falscheid und Beihilfe werden vom BGH verworfen. Verfahrensrügen und Begründungen der Strafkammer hält der Senat für tragfähig; einzelne Rechtsirrtümer zur Schadensbemessung beeinflussen das Urteil nicht. Der BGH betont die Auskunftspflicht im Offenbarungseid und bestätigt die Strafzumessung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung wegen Betrugs bleibt bestehen, wenn trotz einer fehlerhaften Schadensbemessung aus den Feststellungen ersichtlich ist, dass ein tatsächlicher Vermögensschaden eingetreten ist.

2

Im Offenbarungseidverfahren sind auch solche Vermögensgegenstände und Verfügungen anzugeben, die nach ihrer äußeren Erscheinung unpfändbar erscheinen, wenn der Schuldner sie der Möglichkeit nach ihrem Zweck entfremden oder darüber disponieren kann.

3

Komplexe zivilrechtliche Streitfragen brauchen im Offenbarungseidverfahren nicht abschließend geklärt zu werden; es genügt, wenn durch vollständige Angaben dem Gläubiger die Möglichkeit zur zivilrechtlichen Klärung eröffnet wird.

4

Die vorsätzliche Unterlassung der Angabe vermögenswerter Gegenstände in einem Vermögensverzeichnis kann den Tatbestand der Verleitung zum Falscheid bzw. des Meineids erfüllen.

5

Die mildernde Vorschrift des § 157 StGB findet im Offenbarungseidverfahren zugunsten des Schuldners keine Anwendung.

Vorinstanzen

Landgericht Osnabrück, 13. Mai 1960

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen Meineides u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Mai 1961, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Mayr als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten Leo ███████, ████ und █████ gegen das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 13. Mai 1960 werden verworfen.

Jeder Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe

Dem Angeklagten Leo ██████ wird die nach dem 13. Mai 1960 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

A. Revision des Angeklagten Leo

I. Die Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet. An der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten während der gesamten Hauptverhandlung hat der Senat keinen Zweifel.

II. Auch die Sachrüge ist unbegründet.

1. Soweit der Angeklagte wegen Betruges in sieben Fällen verurteilt worden ist, bedarf einer Erörterung nur der erste Betrugsfall (Betrug anlässlich des zweiten Preisausschreibens).

Die Ausführungen der Strafkammer über den Schaden bei dem zweiten Teilakt dieses Betruges sind nicht frei von Rechtsirrtum. Es handelt sich bei dem Angebot der Füllfederhalter nebst Werbeprämien um ein einheitliches Geschäft. Die Kunden haben nur insoweit einen Schaden erlitten, als die ihnen gelieferten Füllfederhalter zuzüglich der gelieferten Prämien weniger wert waren als der von ihnen gezahlte Betrag.

Indessen ist die abweichende rechtsirrige Auffassung der Strafkammer im Ergebnis ohne Bedeutung. Der Schuldspruch wird durch den Rechtsirrtum nicht beeinflusst. Beim ersten Teilakt dieses Geschäfts liegt nach der äußeren und inneren Tatseite zweifellos ein Betrug vor. Aber auch bei dem zweiten Teilakt bleibt immer noch ein vollendeter Betrug bestehen, auch wenn der Schaden geringer ist, als die Strafkammer angenommen hat. Diejenigen Kunden, die für drei Füllhalter (einschließlich des Werbeprämienfüllhalters) 2 x 4,90 DM = 9,80 DM bezahlt haben, sind jedenfalls um 0,80 DM geschädigt, da nach den Feststellungen jeder Füllhalter höchstens einen Wert von 3 DM hatte. Nach der Überzeugung des Senats ist der Strafausspruch nicht durch die Annahme eines zu hohen Schadens beeinflusst. Von den insgesamt 200.000 gelieferten Füllhaltern fallen nach UA Seite 53 auf das erste Geschäft mindestens 150.000, also drei Viertel, schäft. Ein gewisser Schaden ist, wie dargelegt, auch bei dem Weihnachtsgeschäft mit Sicherheit entstanden. Das spekulative Moment, das die Strafkammer zugunsten des Angeklagten würdigt, war bei dem Weihnachtsgeschäft, bei dem die Kunden durch Weiterverkauf einen verhältnismäßig erheblichen Gewinn machen wollten, sehr viel stärker als beim ersten Angebot.

2. Auch die Verurteilung wegen Meineides bei dem Offenbarungseid vom 16. August 1954 ist nicht zu beanstanden. Die Strafkammer legt dar, dass der Offenbarungseid des Angeklagten in einer Reihe von Punkten unrichtig war und dass der Angeklagte dies gewusst hat.

Zweifelhaft kann allerdings sein, ob es sich bei Eingehung und Bezahlung der Wechselverpflichtung im Falle von der Linde um eine unentgeltliche Verfügung des Angeklagten zugunsten seiner Ehefrau gehandelt hat, und ob die Forderung gegen die Firma Lingia, wie die Strafkammer darlegt, dem Angeklagten zustand oder vielmehr seiner Ehefrau.

Indessen kommt es hierauf nicht an. Diese beiden Punkte waren im Verhältnis zu den übrigen Punkten, in denen der Eid unrichtig war, verhältnismäßig untergeordnet. Außerdem hatte der Angeklagte die beiden Geschäfte in jedem Fall angeben müssen.

Stand die Kaufpreisforderung an die Firma Lingia nicht dem Angeklagten, sondern seiner Ehefrau zu, so war dies eine Folge der anfechtbaren Übereignung der Baracken und hatte deshalb bei der Beantwortung der Frage über die unentgeltlichen Veräußerungen an die Ehefrau mit angegeben werden müssen. An den Feststellungen der Strafkammer zur inneren Tatseite würde sich hierdurch nichts ändern.

Die Auffassung der Strafkammer, dass es sich bei Übernahme und Bezahlung der Wechselverpflichtung gegen Frau von der Linde um eine unentgeltliche Verfügung des Angeklagten zugunsten seiner Ehefrau gehandelt hat, ist jedenfalls vertretbar. Im Offenbarungseidsverfahren müssen aber auch Geschäfte angegeben werden, die nur möglicherweise unter § 807 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1-3 ZPO fallen. Komplizierte zivilrechtliche Fragen können nicht im Offenbarungseidsverfahren geklärt werden. Vielmehr soll der Gläubiger durch den Offenbarungseid in die Lage versetzt werden, diese Klärung selbst vorzunehmen (vgl. BGH LM StGB § 154).

Die Strafkammer stellt fest, dass der Angeklagte die Wechseleinlösung deshalb nicht angegeben habe, um seinen Gläubigern nicht die Möglichkeit zu geben, im Wege der Gläubigeranfechtung gegen seine Ehefrau vorzugehen und dadurch den unter ihrem Namen in Vorbereitung befindlichen Schmuckblatt-Vertrieb in Frage zu stellen. Damit ist die innere Tatseite in jedem Fall ausreichend festgestellt.

3. Den Offenbarungseid vom 31. März 1954, den der Angeklagte in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer des NWV auf Antrag des Verlages Neue Presse geleistet hat, hält die Strafkammer deshalb für unrichtig, weil der Angeklagte darin etwa 8000-9000 Käuferadressen aus der Aktion Jotha-Liliput 1953 nicht angegeben habe.

Auch insoweit ist die Verurteilung gerechtfertigt. Allerdings liegt der Fall hier hinsichtlich der Verschweigung der Käuferadressen anders als bei dem unter 2 abgehandelten Offenbarungseid. Dort handelte es sich um in Säcken befindliches Adressenmaterial, das der Angeklagte schon vorher mehrfach gegen Entgelt anderen überlassen hatte. Derartiges Adressenmaterial gehört zu den Vermögensstücken des Schuldners, und zwar handelt es sich insoweit um bewegliche Sachen.

Die Käuferadressen aus der Jotha-Liliput-Aktion befanden sich am 31. März 1954 bei der Leistung des Offenbarungseides auf Einzahlungsbelegen der betreffenden Käufer, die aus buchhaltungstechnischen Gründen in besonderen Ordnern abgeheftet waren.

Die Anlegung derartiger Ordner gehört zur ordnungsmäßigen Buchführung; solche Ordner müssen daher als Geschäftsbücher im Sinne des § 811 Nr. 11 ZPO angesehen werden. Geschäftsbücher sind aber nach der angeführten Bestimmung nicht pfändbar.

Trotzdem ist die Strafkammer zu Recht davon ausgegangen, dass der Angeklagte das Adressenmaterial im Offenbarungseidsverfahren angeben musste. Grundsätzlich müssen auch unpfändbare Gegenstände im Offenbarungseid angegeben werden. Freilich brauchen ihrer Natur nach zweifellos unpfändbare Gegenstände nicht angegeben zu werden (RGSt 71, 300, 302). So zweifellos war aber hier die Rechtslage nicht, weil es in der Hand des Angeklagten lag, diese Geschäftsunterlagen ihrem ursprünglichen Zweck zu entfremden, was er auch später getan hat, und weil der Angeklagte schon vor Ableistung des Offenbarungseides mit einer Firma ████████████ wegen etwaiger späterer käuflicher Überlassung des Adressenmaterials in Briefwechsel gestanden hatte.

Dass der Angeklagte sich seiner Pflicht bewusst war, die Adressen im Offenbarungseidsverfahren anzugeben, stellt das Urteil fest.

4. Schließlich ist auch die Verurteilung des Angeklagten wegen Verleitung zum Falscheid im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Die Strafkammer stellt rechtsirrtumsfrei fest, dass in dem Vermögensverzeichnis der Frau ██ eine Reihe wertvoller, ihr gehöriger Gegenstände nicht mit angegeben war, und dass der Angeklagte es vorsätzlich unterlassen hat, diese in das von ihm gefertigte Vermögensverzeichnis aufzunehmen.

Bedenken könnten bestehen, ob, wie die Strafkammer meint, der Hausrat in das Vermögensverzeichnis der Ehefrau ████████ nicht aufgenommen werden durfte. Die Strafkammer stellt zwar fest, dass dieser Hausrat in Wahrheit dem Angeklagten gehörte. Immerhin war dies angesichts des Ehevertrages nicht völlig unzweifelhaft, so dass schon aus diesem Grunde die Aufnahme des Hausrats das Vermögensverzeichnis nicht ohne weiteres unrichtig machte. Es kam hinzu, dass der Angeklagte gerade dadurch, dass er selbst den Hausrat in das Vermögensverzeichnis seiner Ehefrau aufnahm, sich damit seiner Interventionsmöglichkeiten gegenüber Gläubigern des ███████████████████, als dessen Inhaberin Frau ███ nach außen auftrat, begab.

Indessen kommt es hierauf nicht an, da dieser Punkt bei der Gesamtbewertung der Verleitung zum Falscheid, wie die Strafzumessungsgründe ergeben, keine Rolle gespielt hat.

Ob, wie die Strafkammer meint, in dem Vermögensverzeichnis der Frau ████████ hätte angegeben werden müssen, dass sie den KC>-Verlag nur als Strohmann ihres Ehemannes führte, kann dahingestellt bleiben. In jedem Fall hatte in diesem Verzeichnis, da Frau ███ als Firmenträgerin im Handelsregister eingetragen war und deshalb im Außenverhältnis zu Dritten Inhaberin des Verlages war, angegeben werden müssen, welche Einnahmen dieser Verlag hatte, und, dass diese Einnahmen auf Grund interner Vereinbarung dem Angeklagten zuflossen.

5. Auch die Strafzumessungsgründe enthalten keine Rechtsfehler; dass § 157 StGB zugunsten des Offenbarungseidsschuldners keine Anwendung findet, ist ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

B. Die Revision des Angeklagten █████ erhebt nur die Sachrüge. Sie erschöpft sich in unzulässigen Angriffen gegen die allein dem Tatrichter zustehende Beweiswürdigung.

Die Strafkammer legt rechtsirrtumsfrei dar, dass der Angeklagte █████ dem Angeklagten ███ bei dessen im Rahmen des Jotha-Liliput-Geschäftes begangenen Betrug vorsätzlich Beihilfe geleistet hat.

Auch die Strafzumessung gegenüber diesem Angeklagten ist nicht zu beanstanden.

C. Die Revision des Angeklagten ██████ erhebt nur die Sachrüge. Auch sie ist unbegründet. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte ██████ den Angeklagten ███ vorsätzlich bei der sogenannten 1-DM-Aktion anlässlich des dritten Preisausschreibens unterstützt, indem er ihm die Postkarten hierzu zur Verfügung gestellt hat, obgleich er den betrügerischen Charakter dieser Aktion erkannte und insbesondere wusste, dass die Postkarten in Wahrheit keinen wirtschaftlichen Wert hatten. Diese Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten ██████ wegen Beihilfe zum Betrug. Bedenken gegen die Strafzumessung bestehen auch bei diesem Angeklagten nicht.

SchmidtKoffkaMayr
SarstedtSchmitt