Volksdeutsche Richterbefähigung nach VO 8.12.1939; Revision verworfen, zurückverwiesen zur Strafaussetzung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 527/53
- Datum
- 06.07.1954
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Eröffnungsbeschluss ist nicht allein deshalb mangelhaft, weil er einzelne in Betracht kommende Strafvorschriften nicht ausdrücklich nennt, wenn die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat hinreichend konkret bezeichnet ist.
Die Fähigkeit zum Richteramt kann bei Volksdeutschen wirksam durch Zuerkennung des Reichsministers der Justiz nach § 1 der VO des Generalbevollmächtigten für die Reichsverwaltung vom 8.12.1939 begründet werden, wenn die dortigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Die Nichtangabe der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage in einer vor Inkrafttreten von Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG erlassenen Rechtsverordnung führt für sich genommen nicht zur Ungültigkeit der Verordnung.
Notwendige Verteidigung nach § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO tritt nicht ein, wenn der Angeklagte die Beiordnung nicht innerhalb der Wochenfrist des § 140 Abs. 3 StPO beantragt; eine spätere Mandatsniederlegung des Wahlverteidigers begründet den Fall notwendiger Verteidigung nicht nachträglich.
Ist nach Rechtsänderung eine Entscheidung über die Aussetzung der Strafvollstreckung in Betracht zu ziehen, ist die Sache insoweit zur Entscheidung an das Tatgericht zurückzuverweisen, auch wenn die Revision im Übrigen keinen Erfolg hat.
Vorinstanzen
Landgericht Stade, 21. Juli 1953
Leitsatz
Volksdeutsche, denen der frühere Reichsminister der Justiz die Fähigkeit zum Richteramt gemäß § 1 der VO des Generalbevollmächtigten für die Reichsverwaltung vom 8.12.1939 zuerkannt hat, besitzen die Fähigkeit zum Richteramt.
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Stade vom 21. Juli 1953 wird verworfen.
Die Sache wird jedoch zur Entscheidung über die Gewährung einer Strafaussetzung gemäß §§ 23 ff StGB an das Landgericht zurückverwiesen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Tatbestand
Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen erfolgloser Anstiftung zu einem Verbrechen der Brandstiftung nach § 308 StGB in einem Falle zu einer Gefängnisstrafe von 8 Monaten verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Sie ist unbegründet.
1.) Die Rüge der Verletzung des § 207 StPO greift nicht durch. Der Eröffnungsbeschluss bezeichnet die dem Angeklagten zur Last gelegten Taten hinreichend. Dass er § 306 StGB nicht erwähnt, bedeutet keinen wesentlichen Mangel. Die Anklageschrift, die zur Erläuterung des Eröffnungsbeschlusses herangezogen werden darf, ergibt, dass das Stallgebäude des Angeklagten, zu dessen Inbrandsetzung er in zwei Fällen erfolglos aufgefordert haben soll, nur 3 m von seinem Wohnhaus entfernt liegt. Damit ist hinreichend dargetan, dass dem Angeklagten zur Last gelegt worden ist, erfolglos zur Inbrandsetzung eines in seinem Eigentum stehenden Gegenstandes aufgefordert zu haben, der seiner Lage nach geeignet war, das Feuer einem Gebäude mitzuteilen, welches zur Wohnung von Menschen dient.
2.) Die Rüge nichtvorschriftsmäßiger Besetzung des Gerichts (§ 338 Nr. 1 StPO) ist ebenfalls unbegründet. Die Revision erblickt die Gesetzesverletzung darin, dass der Vorsitzende der Strafkammer, Landgerichtsrat ██, die Fähigkeit zum Richteramt nicht in Deutschland, sondern im Ausland erworben habe.
Nach den dienstlichen Äußerungen des Landgerichtspräsidenten und des Landgerichtsrats ██ bestand ██ nach einem Studium der Rechtswissenschaften von 8 Semestern an der Universität Petersburg im Dezember 1921 in Dorpat das Staatsexamen. Nach seiner Tätigkeit als Gerichtsanwärter an den Bezirksgerichten Reval und Wesenberg in Estland wurde er am 26.5.1922 zum Staatsanwalt und am 23.11.1923 zum Bezirksrichter am Bezirksgericht in Wesenberg ernannt. Durch Erlass des Reichsministers der Justiz vom 16.3.1940 wurde ihm auf Grund des § 1 der Verordnung des Generalbevollmächtigten für die Reichsverwaltung über die Zuerkennung der Fähigkeit zum Richteramt an Volksdeutsche vom 8.12.1939 (RGBl. I, 2390) die Fähigkeit zum Richteramt zuerkannt. Durch Erlass des Reichsministers der Justiz vom 14.12.1940 ist er zum Amtsgerichtsrat ernannt worden. Der Niedersächsische Minister der Justiz hat ihn durch Urkunde vom 18.3.1950 zum Landgerichtsrat ernannt und mit Wirkung vom 1.3.1950 in eine Planstelle beim Landgericht in Stade eingewiesen.
Landgerichtsrat ██ besitzt im Gegensatz zur Auffassung der Revision die Fähigkeit zum Richteramt. Er hat sie durch den Erlass des Reichsministers der Justiz vom 16.3.1940 wirksam erworben.
§ 1 der Verordnung des Generalbevollmächtigten für die Reichsverwaltung über die Zuerkennung der Fähigkeit zum Richteramt an Volksdeutsche vom 8.12.1939 (RGBl. I, 2390) ermächtigte den Reichsminister der Justiz, Volksdeutschen die Fähigkeit zum Richteramt zuzuerkennen, die in einem anderen Land nach den dort geltenden Vorschriften die Fähigkeit zum Richteramt erworben hatten. Er bestimmt weiterhin, dass der Volksdeutsche auf Grund einer solchen Zuerkennung im Sinne des deutschen Gerichtsverfassungsgesetzes zum Richteramt befähigt ist. Die Voraussetzungen dieser Bestimmung sind hier erfüllt.
Die Verordnung vom 8.12.1939 ist zwar kein Gesetz im formellen Sinne. Sie ist aber eine Rechtsverordnung, also ein Gesetz im materiellen Sinne, durch die die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über den Erwerb der Fähigkeit zum Richteramt rechtswirksam geändert und ergänzt werden konnten. Gegen ihre Gültigkeit bestehen keine durchgreifenden Bedenken.
Die Verordnung beruht auf der Bestimmung Nr. VI des Erlasses des Führers und Reichskanzlers über die Vereinfachung der Verwaltung vom 28.8.1939 (RGBl. I, 1535), die die Generalbevollmächtigten für die Reichsverwaltung und für die Wirtschaft ermächtigten, Bestimmungen zur Vereinfachung der Verwaltung zu erlassen. Nr. VI aaO enthält eine gesetzliche Ermächtigung (vgl. BGHZ 5, 76 [96 ff.]; BGH 4 ARs 47/53 vom 29.12.1953).
Dass die Verordnung vom 8.12.1939 die Rechtsgrundlage, auf der sie beruht, nicht genau bezeichnet, sondern sich mit dem Hinweis begnügt, sie sei „auf Grund gesetzlicher Ermächtigung“ ergangen, steht ihrer Gültigkeit nicht entgegen. Die bloße Nichtangabe der Rechtsgrundlage machte im Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung vom 8.12.1939, auf den es insoweit ankommt, im Gegensatz zu der inzwischen durch Artikel 80 Abs. 1 Satz 3 GG geschaffenen Rechtslage eine Rechtsverordnung nicht ungültig.
Dass die Verordnung vom 8.12.1939 die in Nr. VI des Erlasses vom 28.8.1939 vorgesehene Anhörung der obersten Reichsbehörde, hier des Reichsministers der Justiz, nicht erwähnt, macht § 1 der Verordnung ebenfalls nicht ungültig. Die bloße Nichterwähnung beweist nicht, dass eine Anhörung nicht erfolgt ist. Selbst wenn aber der Generalbevollmächtigte für die Reichsverwaltung die Verordnung erlassen haben sollte, ohne zuvor den Reichsminister der Justiz gehört zu haben, könnte das nicht die Ungültigkeit des § 1 der Verordnung begründen. Die Bestimmung erteilt dem Reichsminister der Justiz, also gerade der obersten Reichsbehörde, die gehört werden musste und deren vorherige Anhörung möglicherweise unterblieben ist, eine Ermächtigung. Ob der Reichsminister der Justiz von ihr Gebrauch machen wollte oder nicht, lag bei ihm. Dadurch, dass er von ihr Gebrauch machte, gab er klar zu erkennen, dass er sie billigte. Der etwaige Mangel seiner vorherigen Anhörung kann bei dieser Sachlage nicht als so schwerwiegend angesehen werden, dass er die Annahme rechtfertigen könnte, § 1 der Verordnung sei aus diesem Grunde ungültig.
§ 1 der Verordnung vom 8.12.1939 hält sich auch im Rahmen der Ermächtigung, die Nr. VI des Erlasses vom 28.8.1939 dem Generalbevollmächtigten für die Reichsverwaltung erteilt hatte. Nr. VI aaO beschränkt den Begriff der Verwaltung nicht. Die Bestimmung ermächtigte den Generalbevollmächtigten für die Reichsverwaltung daher auch, Rechtsverordnungen zur Vereinfachung der Justizverwaltung zu erlassen. Das trifft für § 1 der Verordnung vom 8.12.1939 zu. Die Ermächtigung, die der Generalbevollmächtigte für die Reichsverwaltung dem Reichsminister der Justiz erteilte, betrifft den Vorbereitungsdienst und die Prüfungen, die der Erwerb der Fähigkeit zum Richteramt in der Regel voraussetzt. Sie gab dem Reichsminister der Justiz die Möglichkeit, einer bestimmten Personengruppe die Fähigkeit zum Richteramt zuzuerkennen, ohne dass die betreffenden Personen den Vorbereitungsdienst abgeleistet und die Prüfungen bestanden hatten, die nach den allgemeinen Bestimmungen erforderlich waren. Vorbereitungsdienst und Prüfungswesen sind aber Angelegenheit der Justizverwaltung.
Die dem Reichsminister der Justiz erteilte Ermächtigung diente auch der Vereinfachung der Justizverwaltung. Ihre Aufgabe ist es, die richterlichen Kräfte bereitzustellen, die für einen ordnungsmäßigen und reibungslosen Ablauf der Rechtspflege im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit notwendig sind. Die Justizverwaltung war durch die Kriegsereignisse vor die besondere Aufgabe gestellt, Ersatz für Richter zu beschaffen, die zum Kriegsdienst einberufen wurden, sowie Richter für neu gewonnene Gebiete bereitzustellen. Gerade für den letzterwähnten Zweck war die Einstellung Volksdeutscher von besonderer Bedeutung. Dass es für die Justizverwaltung eine Vereinfachung bedeutete, wenn sie zur Erfüllung dieser Aufgaben auf Volksdeutsche zurückgreifen konnte, indem sie ihnen die Fähigkeit zum Richteramt zuerkannte, ohne sie zuvor einer Ausbildung und Prüfungen nach den allgemeinen Bestimmungen zu unterziehen, liegt auf der Hand.
Es kann auch nicht gesagt werden, dass die Verleihung der Fähigkeit zum Richteramt aus der Natur der Sache heraus auf die Dauer des Krieges hätte beschränkt werden müssen. Sollte die Maßnahme ihren Zweck erreichen, so musste den Personen, denen die Fähigkeit zum Richteramt zuerkannt wurde, dieselbe Rechtsstellung wie den übrigen Richtern eingeräumt werden. Mit Richtern minderen Rechts war den Belangen der Rechtspflege nicht gedient.
Die Auffassung, dass die nach § 1 der Verordnung vom 8.12.1939 erfolgte Zuerkennung der Fähigkeit zum Richteramt gültig ist, wird schließlich dadurch bestätigt, dass in den Ländern der Amerikanischen Zone schon auf Grund ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmungen ebenso zu entscheiden war. Dort bestimmen Gesetze aus dem Jahre 1948 (vgl. Bayer. GVBl. 1948, 109; RegBl. Württemberg-Baden 1948, 91; GVBl. Hessen 1948, 79; GBl. Bremen 1948, 133) in ihren gleichlautenden §§ 1, dass die kraft der Verwaltungsakte des Reichsministers der Justiz auf Grund der Verordnung vom 8.12.1939 erworbenen Fähigkeiten zum Richteramt wirksam bleiben. Es würde dem Grundgedanken des § 5 GVG widersprechen, diese Frage für die einzelnen Länder der Bundesrepublik verschieden zu beurteilen.
Der Senat hat hiernach keine Bedenken, dass Landgerichtsrat ██ die Fähigkeit zum Richteramt wirksam erworben hat.
3.) Die Rüge der Verletzung des § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO ist ebenfalls unbegründet. Die Verteidigung ist nach § 140 Abs. 1 Nr. 2 nicht schon dann notwendig, wenn eine Tat den Gegenstand der Anklage bildet, die nicht nur wegen Rückfalls Verbrechen ist. Die Notwendigkeit der Verteidigung hängt vielmehr weiterhin u. a. davon ab, dass der Angeklagte die Bestellung eines Verteidigers innerhalb der in § 140 Abs. 3 bestimmten Frist von einer Woche nach Zustellung der Anklageschrift nebst Belehrung beantragt. Die Anklageschrift mit Belehrung über das Recht, die Bestellung eines Verteidigers zu beantragen, ist hier dem Angeklagten am 27.2.1953 zugestellt worden. Die Frist zur Stellung eines Antrages auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers lief also am 6.3.1953 ab. Der Angeklagte hat innerhalb dieser Frist keinen entsprechenden Antrag gestellt. Er wählte einen Verteidiger, der dem Gericht mit Schriftsatz vom 22.5.1953 unter Überreichung einer Vollmacht mitteilte, dass er die Verteidigung des Angeklagten übernommen habe. Der Fall notwendiger Verteidigung ist daher wegen Versäumung der Antragsfrist nicht eingetreten. Dadurch, dass der Wahlverteidiger später das Mandat niederlegte, konnte der Fall einer notwendigen Verteidigung nach § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO nicht mehr begründet werden (vgl. BGH NJW 1953, 595).
4.) Die Sachrüge ist nicht ausgeführt. Sie ist offensichtlich unbegründet.
5.) Die Sache musste jedoch an das Landgericht zurückverwiesen werden, damit dieses noch darüber entscheidet, ob die Vollstreckung der Gefängnisstrafe von 8 Monaten gemäß §§ 23 ff StGB in der ab 1.10.1953 geltenden Fassung des Gesetzes auszusetzen ist.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
Gründe
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann und Landwirt Johann ███ aus █████, dort geboren am ██████████, wegen erfolgloser Anstiftung zu einem Verbrechen
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 9. April 1954 in der Sitzung vom 6. Juli 1954, an denen teilgenommen haben:
Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████ in der Verhandlung, Staatsanwalt █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizamtmann ████ in der Verhandlung, Justizobersekretär █████ bei der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
| Schmidt | Sarstedt | Siemer | |||
| Dr. Koffka | Schmitt |