Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Tatmehrheit bei getrennten Umsatzsteuervoranmeldungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 526/93
Datum
15.09.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen ein Urteil wegen Steuerhinterziehung; der BGH verwirft die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet. Streitpunkt war, ob drei Umsatzsteuervoranmeldungen eine fortgesetzte Handlung oder drei selbständige Taten bilden. Der Senat bestätigt die Annahme selbständiger Taten, weil die Erklärungen bei verschiedenen Finanzämtern und zu verschiedenen Zeiten eingereicht wurden. Das Landgericht berücksichtigte die untergeordnete Rolle des Angeklagten bei der Strafzumessung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die steuerstrafrechtliche Bewertung ist die tatsächliche Gestaltung durch den Täter und seine Mittäter maßgeblich; steuerliche oder organisatorische Verknüpfungen begründen nicht automatisch eine einheitliche tatbestandliche Handlung.

2

Umsatzsteuervoranmeldungen, die tatsächlich bei unterschiedlichen Finanzämtern und zu unterschiedlichen Zeiten abgegeben werden, können jeweils als selbständige Taten gewertet werden, auch wenn sie einem einheitlichen Gesamtplan zugrunde liegen.

3

Die Verpflichtung oder Möglichkeit zur Abgabe einer einheitlichen Umsatzsteuererklärung nach steuerrechtlichen Vorschriften steht der Annahme mehrerer selbständiger steuerstrafrechtlicher Handlungen nicht entgegen, wenn die tatsächliche Abgabe gesondert erfolgte.

4

Bei der Strafzumessung ist eine untergeordnete Rolle des Beteiligten als mildernder Umstand zu berücksichtigen und gesondert zu würdigen.

Vorinstanzen

Landgericht München II, 10. Mai 1993

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

vom 15. September 1993 in der Strafsache gegen Raimund Zlatko ███ geboren am ███ 1950 in ███ █████████ wegen Steuerhinterziehung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **15. September 1993

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 10. Mai 1993 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zum Antrag des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Zu Recht hat das Landgericht drei selbständige Fälle der Steuerhinterziehung und nicht eine einzige fortgesetzte Handlung angenommen.

Zwar hätte für die als Einzelfirmen unter dem Namen des Angeklagten betriebenen drei Außenbüros der Firma UTR – die GmbH war ohnehin umsatzsteuerlich ein anderer Unternehmer nach § 2 Abs. 1 UStG – nach § 21 AO eine einheitliche Umsatzsteuererklärung abgegeben werden müssen; indessen kommt es für die steuerstrafrechtliche Beurteilung auf die tatsächliche Gestaltung durch den Angeklagten und seine Mittäter an.

Da die drei verschiedenen falschen Umsatzsteuervoranmeldungen tatsächlich bei unterschiedlichen Finanzämtern und zu unterschiedlichen Zeiten abgegeben wurden, um jeweils unberechtigt Vorsteuererstattungsbeträge in unterschiedlicher Höhe geltend machen zu können, ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn das Landgericht jede Steueranmeldung trotz des zugrundeliegenden einheitlichen Gesamtplans und des Einsatzes von Scheinrechnungen derselben fingierten Firma unter demselben Rechnungsdatum als jeweils eine selbständige Handlung wertet.

Im Übrigen tragen die Feststellungen die Annahme, der Angeklagte sei Mittäter der drei Taten gewesen. Seine untergeordnete Rolle im Gesamtgeschehen hat der Tatrichter bei der Strafzumessung ausdrücklich bedacht.

LaufhütteHarmsNack
HorstkotteHager