Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Freiheitsberaubung verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 526/61
Datum
30.01.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Schwurgerichtsurteil wegen Freiheitsberaubung ein und rügte Verfahrens- und Sachmängel (u.a. Nichtaufnahme von Funkdurchsagen, fehlende Inaugenscheinnahme eines Hemdes). Der BGH verwirft die Revision: Die Zeugen wurden in der Hauptverhandlung vernommen, kein Beweisantrag der Verteidigung lag vor; geringfügige Zeitabweichungen waren unschädlich. Die Verurteilung bleibt bestehen; Kosten und Haftanrechnung wurden geregelt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Aufklärungspflicht des Gerichts (vgl. § 244 Abs. 2 StPO) verpflichtet nicht generell zur Einbeziehung von Aufzeichnungen externer Durchsagen, wenn die betreffenden Zeugen in der Hauptverhandlung vernommen wurden und ihre früheren Aussagen auf Vorhalt bestätigt werden.

2

Klagen der Verteidigung auf ergänzende Beweiserhebung können nur erfolgreich sein, wenn die Verteidigung substantiiert darlegt oder durch einen Beweisantrag zeigt, dass die weitere Beweiserhebung entscheidungserheblich ist.

3

Eine körperliche Inaugenscheinnahme (z.B. eines Hemdes) ist entbehrlich, wenn Art und Befund des Gegenstands bereits aus den Akten hervorgehen und keine konkreten Anhaltspunkte bestehen, dass die Augenscheinnahme das Ergebnis beeinflussen würde.

4

Eine Sachrüge, die nur auf geringfügigen zeitlichen oder inhaltlichen Abweichungen beruht, ist unbehelflich, sofern diese Ungenauigkeiten das Tatgeschehen oder die Überzeugungsbildung nicht entscheidend in Frage stellen.

Vorinstanzen

Schwurgericht Braunschweig, 29. April 1961

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Schlachtermeister Karl ███ aus ██████████ ███, geboren ████████ 1922 in ███████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Freiheitsberaubung u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. Januar 1962, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

██████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Braunschweig vom 29. April 1961 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Die nach dem 29. April 1961 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Der Wagen des Angeklagten hat das Kennzeichen HE Z 383. Nach den Urteilsfeststellungen (UA S. 7, 13) hat der Polizeibeamte ███████ ███ seiner ███████ an die Funkleitstelle als Kennzeichen angegeben.

Das Urteil führt bei der Beweiswürdigung (UA S. 13) aus, das von ██████ unrichtig abgelesene ██████████ ██ stimme bis auf eine Ziffer mit dem Kennzeichen des Wagens des Angeklagten, ███, überein.

Nach UA S. 4 haben die Polizeibeamten ferner am 13. November 1960 festgestellt, dass die rechte hintere Kennzeichenbeleuchtung nicht brannte; die von Bielitz gemeldeten Beleuchtungsmängel haben nach UA S. 135 mit zum Erkennen des Wagens beigetragen.

Wie die Revision zutreffend vorträgt, hat der Polizeihauptwachtmeister ██████ bei seinen Vernehmungen im Ermittlungsverfahren am 14. November und 12. Dezember 1960 als Kennnummer die Nummer 328 genannt, und er und der Polizeimeister McD haben bei ihrer Vernehmung am 12. Dezember 1960 bekundet, die linke hintere Kennzeichenbeleuchtung habe nicht gebrannt. Auch der Polizeioberwachtmeister WC hat bei seiner Vernehmung am 12. Dezember 1960 erklärt, ihm sei gesagt worden, dass die linke hintere Kennzeichenbeleuchtung nicht brenne.

Die Revision meint, das Schwurgericht habe bei dieser Sachlage die ihm gemäß § 244 Abs. 2 StPO obliegende Aufklärungspflicht dadurch verletzt, dass es unterlassen habe, die Aufzeichnungen über die Durchsagen des Polizeihauptwachtmeisters ███ an die Funkleitstelle vom 13. November 1960 zum Gegenstand der Beweisaufnahme zu machen.

Die Rüge ist unbegründet.

Das Schwurgericht hat ███, ███ und Woon in der Hauptverhandlung als Zeugen gehört. █████ kann es den Zeugen ihre früheren Angaben vorgehalten haben. Es kann dann die Urteilsfeststellungen auf Grund der Bekundungen getroffen haben, die die Zeugen auf die Vorhalte hin gemacht haben. Bei einer solchen Sachlage brauchte sich dem Schwurgericht nicht aufzudrängen, von Amts wegen noch die Aufzeichnungen über die Durchsagen vom 13. November 1960 zum Gegenstand der Beweisaufnahme zu machen. Dies gilt umso mehr, als das Schwurgericht seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten nicht nur aus den beiden hier in Rede stehenden Tatsachen, sondern außerdem aus einer ganzen Reihe weiterer im Urteil mitgeteilter Umstände gewonnen hat, insbesondere aus dem Umstand, dass der Angeklagte bei seiner polizeilichen Vernehmung durch den Kriminalmeister ████ und den Kriminalobermeister █████ am 14. November 1960 und bei Beginn seiner Vernehmung durch den Haftrichter am 15. November 1960 selbst erklärt hat, er gebe zu, der Fahrer des Wagens gewesen und mit Bielitz auf dem Trittbrett davongefahren zu sein.

Wenn der Angeklagte oder sein Verteidiger trotzdem glaubten, es komme auf die von der Revision vermisste Beweiserhebung an, so hätten sie einen entsprechenden Beweisantrag stellen können und sollen. Das haben sie ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht getan.

2. Das Schwurgericht hat seine Aufklärungspflicht auch nicht dadurch verletzt, dass es unterlassen hat, das Hemd in Augenschein zu nehmen, das der Angeklagte bei der Tat am 13. November 1960 getragen hat. Das Urteil stellt fest, dass es ein helles, cremefarbenes Hemd war. So steht es nach dem eigenen Vorbringen der Revision auch in den Aufzeichnungen über die Durchsagen vom 13. November 1960. Aus welchem Grunde es sich dem Schwurgericht hätte aufdrängen müssen, von Amts wegen das Hemd in Augenschein zu nehmen, ist weder aus der Revisionsbegründung noch sonst ersichtlich.

3. Die Rüge, § 261 StPO sei verletzt worden, und die Sachrüge haben ebenfalls keinen Erfolg.

Was die Revision zur Rechtfertigung dieser Rügen vorträgt, geht fehl. Rügen der genannten Art können nicht auf die Behauptung gestützt werden, dass Feststellungen des Urteils mit dem übrigen Akteninhalt oder anderen im Urteil nicht festgestellten Tatsachen unvereinbar seien. Die Beweiswürdigung des Schwurgerichts enthält auch keinen Verstoß gegen irgendeinen allgemein gültigen Erfahrungssatz.

Die geringen Ungenauigkeiten – wenn man überhaupt hinsichtlich des Zeitpunkts, zu dem Frau Berta ██ ███ ihre im Obergeschoss gelegene Wohnung gegangen ist, von Ungenauigkeiten sprechen kann – sind für das Ergebnis ohne Bedeutung. Wenn Christa █████ sich noch 10 Minuten an der Haltestelle unterhalten hat, ehe sie in die Wohnung █████████████████ ███████ ging, was das Schwurgericht für möglich hält, dann ist sie allerdings nach den insoweit ziemlich genauen Angaben über ihren Weg erst um 22.51 Uhr in der Wohnung gewesen.

Da Christa nach den Feststellungen UA S. 8, 3 gekommen ist, ehe Frau Berta ███ sich in das Obergeschoss begab, kann in diesem Fall Frau Berta █████ nicht schon um 22.45 Uhr in ihre Wohnung gegangen sein, wovon UA S. 16 die Rede ist. Die Zeitangabe 22.45 Uhr für das Hinaufgehen der Frau Berta wird aber im Urteil keineswegs mit Bestimmtheit gemacht. Es heißt nur, das könne gegen 22.45 Uhr gewesen sein. Das schließt keineswegs aus, dass es erst 22.55 Uhr war, wenn Christa, was das Urteil nur für möglich hält, nicht unmittelbar von der Haltestelle aus nach Hause gekommen ist. Die Angaben im Urteil über die Zeiten, zu denen sich die verschiedenen Teilnehmer an der Geburtstagsfeier in der Wohnung ███ aufgehalten haben, dienen im Übrigen nur der Widerlegung der Einlassung des Angeklagten, es sei unmöglich, dass er zur Tatzeit am Tatort gewesen sei.

4. Auf die allgemeine Sachrüge hin hat der Senat das Urteil in vollem Umfange geprüft. Die Prüfung ergibt keinen sachlich-rechtlichen Fehler, der der Revision zum Erfolge verhelfen könnte.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SarstedtSchmidtBörker
KoffkaSiemer