Revision: Verurteilung wegen gewinnsüchtigen Verwahrungsbruchs aufgehoben; Rückverweisung der Strafen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 526/60
- Datum
- 17.01.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Annahme des gewinnsüchtigen Verwahrungsbruchs (§ 133 Abs. 2 StGB) ist eine ungewöhnlich gesteigerte, sittlich besonders anstößige Erwerbsorientierung erforderlich; bloße Geldnot und wiederholte Erlangung geringwertiger Zuwendungen genügen nicht.
Fehlt die erforderliche Gewinnsucht, ist der Tatbestand des § 133 Abs. 2 StGB nicht erfüllt; die Tat kann dann allenfalls als einfacher Verwahrungsbruch oder in Verbindung mit Urkundenbeseitigung zu bestrafen sein.
Direkter Vorsatz darauf, die Betroffenen der im Gesetz vorgesehenen Strafe zu entziehen, genügt für die Verwirklichung eines tatbestandsmäßigen Handelns; es muss nicht gezeigt werden, dass die Entziehung der Strafe das angestrebte Ziel des Täters war.
Ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch scheidet aus, wenn der Täter erkennt, dass sein geplantes Vorgehen so, wie es durchgeführt wurde, nicht mehr zum Erfolg führen kann; die Möglichkeit einer gefährlicheren Fortsetzung, die der Täter unterlassen hat, ist unbeachtlich.
Die Verfahrensrüge nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ist unzulässig, wenn sie die dort geforderte konkrete und substantielle Darlegung der behaupteten Gehörsverletzung oder des übergangenen Vorbringens nicht erfüllt.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 1. Juli 1960
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Polizeihauptwachtmeister Harry ███ aus ██ ██████, Kreis ██, geboren am ████ ███ 1931 in [REDACTED], wegen Bestechung u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. Januar 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 1. Juli 1960 dahin geändert, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen gewinnsüchtigen Verwahrungsbruchs wegfällt.
Das Urteil wird in allen Strafaussprüchen mit den Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Strafen an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu befinden hat.
Von Rechts wegen.
Gründe
I. Die Verfahrensrüge, dass „die von dem Eröffnungsbeschluss abweichende Verurteilung des Angeklagten nicht in ausreichendem Umfange durch die in der Hauptverhandlung erfolgte Belehrung über die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes gedeckt“ werde, genügt nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und ist daher unzulässig.
II. Die Sachbeschwerde führt nur zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung der Strafaussprüche.
1. Was die Revision im einzelnen vorträgt, dringt nicht durch.
a) Soweit sich die Einwendungen der Revision gegen die Verneinung eines Fortsetzungszusammenhangs (UA S. 38–40) nicht überhaupt unzulässig von den festgestellten Tatsachen entfernen, stehen sie nicht mit der ständigen Rechtsprechung über das Erfordernis des Gesamtvorsatzes (BGHSt 1, 313, 315) im Einklang.
b) Der Angeklagte „nahm in der klaren Erkenntnis, dass die Betroffenen die verdiente Strafe wegen einer Verkehrsübertretung durch sein Verhalten nicht bekommen würden, die Anzeigen für dauernd aus dem Geschäftsgang“ (UA S. 34). Diese Feststellung trägt den rechtlichen Schluss der Strafkammer: „Er entzog damit die Angezeigten wissentlich der im Gesetz vorgesehenen Strafe“ (UA S. 34). Entgegen der Meinung der Revision ist nicht erforderlich, dass jene Wirkung seines Tuns „sein Ziel war“. Der direkte Vorsatz, der rechtlich einwandfrei dargetan ist, genügt.
c) Die Revision macht geltend, die Strafverfolgung gegen den Kraftfahrer Paul ███ (UA S. 29) sei noch nicht verjährt gewesen, weil es sich um ein Vergehen gehandelt habe. Das mag zutreffen. Der Angeklagte hat aber die Strafverfolgung ohne sachlichen Grund mehrere Monate lang aufgehalten und [REDACTED] schon dadurch im Sinne des § 346 Abs. 1 StGB der Strafe entzogen. Der Schuldspruch trifft daher in diesem Punkte zu. Den Strafausspruch hebt der Senat ohnehin auf.
d) In den Fällen Bd. 12 bis 18 der Urteilsgründe verneint das Landgericht mit Recht einen strafbefreienden Rücktritt (UA S. 36). Der Angeklagte hatte jeweils erkannt, dass er so, wie er geplant hatte, nicht zum Ziel kommen konnte. Damit war sein Versuch fehlgeschlagen und ein Rücktritt unmöglich geworden. Es ist nicht, wie die Revision meint, von Bedeutung, dass der Angeklagte jene bestimmte Art des Vorgehens von sich aus gewählt hatte und sein Ziel vielleicht noch hätte erreichen können, wenn er sich entschlossen hätte, seine missglückten Bemühungen auf eine nachdrücklichere, aber für ihn gefährlichere Weise fortzusetzen.
e) Die übrigen Ausführungen der Revision sind offensichtlich unbegründet.
2. Auf die Sachrüge ist jedoch folgendes Bedenken zu beachten, das die Bundesanwaltschaft vorgetragen hat. In 18 Fällen nimmt die Strafkammer in Tateinheit mit Verbrechen und Vergehen im Amte auch gewinnsüchtigen Verwahrungsbruch nach § 133 Abs. 2 StGB an. Ihre Begründung (UA S. 36/37) rechtfertigt dies jedoch nicht. Es wäre eine ungewöhnliche, sittlich besonders anstößige Steigerung des Erwerbssinnes erforderlich (BGHSt 1, 388). Sie liegt nicht vor. Beim Angeklagten „häufen sich alle diejenigen ungünstigen wirtschaftlichen Umstände, die von den Menschen der Nachkriegszeit zu meistern waren“ (UA S. 41). Er war dadurch „in eine ständige Geldknappheit geraten“ (UA S. 5). Um ihr abzuhelfen, erstrebte und erlangte er Geldbeträge, die nicht besonders hoch, und Sachzuwendungen, die nicht sehr wertvoll waren. Einmal nahm er sogar nur die Hälfte der angebotenen Geldsumme an (UA S. 10). Da also in allen diesen Fällen § 133 Abs. 2 StGB nicht anzuwenden ist, besteht Gesetzeseinheit zwischen dem einfachen Verwahrungsbruch und der Urkundenbeseitigung im Amt (BGHSt 9, 4). Der Senat streicht daher die Verurteilung wegen gewinnsüchtigen Verwahrungsbruchs aus dem Schuldspruch.
Die Strafaussprüche müssen auch insoweit aufgehoben werden, als sie nicht gemäß § 73 StGB dem § 133 Abs. 2 StGB entnommen sind. Denn auch bei diesem Teil der Strafen lässt sich nicht mit Sicherheit ausschließen, dass sie von dem Fehler beeinflusst worden sind.
| Sarstedt | Siemer | Dr. Borker | |||
| Schmidt | Schmitt |