Treffer
BGH Urteil

Revision: Freispruch – fehlender Tatbestand der leichtfertig falschen Anschuldigung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 526/57 (Vorinstanz: 5 StR 609/55)
Datum
26.11.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen leichtfertig falscher Anschuldigung (§164 StGB) und übler Nachrede (§186 StGB) verurteilt. Der BGH hebt das Urteil auf und spricht frei: Ein form- und fristgerechter Strafantrag lag vor, doch fehlte der äußere Tatbestand der §164; für §186 greift die Rechtfertigung des §193. Das Revisionsgericht entscheidet in der Sache selbst.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein form- und fristgerechter Strafantrag kann bereits dann vorliegen, wenn eine zuständige Behörde die schriftliche Eingabe des Anzeigenden der Staatsanwaltschaft übermittelt und ausdrücklich die Bestrafung verlangt.

2

Der Tatbestand der leichtfertig falschen Anschuldigung (§164 StGB) ist nicht erfüllt, wenn die zentralen behaupteten Umstände im Wesentlichen als wahr anzusehen sind und etwaige Zuspitzungen nur Übertreibungen eines zutreffenden Sachverhalts darstellen.

3

Bei §186 StGB geht die mangelnde Erweislichkeit einer Tatsachenbehauptung zulasten des Täters; steht jedoch zur Verteidigung die Wahrnehmung berechtigter Interessen im Vordergrund und fehlt beleidigender Charakter, ist eine Rechtfertigung nach §193 StGB zu prüfen und zu bejahen.

4

Hat das Revisionsgericht eine Gesetzesverletzung bei der Anwendung materiellen Rechts auf feststehende Tatsachen festgestellt, hat es nach §354 Abs. 1 StPO in der Sache selbst zu entscheiden, gegebenenfalls mit Freispruch des Angeklagten.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 12. Juli 1957

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kaufmann Paul ██ aus ████, geboren am ███████████ 1916 in ██████████████████, wegen leichtfertig falscher Anschuldigung hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. November 1957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Landgerichtsrat █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten Paul ██ wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 12. Juli 1957 aufgehoben, soweit dieser Angeklagte verurteilt worden ist. Der Angeklagte wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens fallen der Landeskasse zur Last.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte Paul ██ ist wegen leichtfertiger falscher Anschuldigung in Tateinheit mit übler Nachrede zu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten verurteilt worden. Das Landgericht hat dem Verletzten Bernhard ██ die Befugnis zugesprochen, die Verurteilung des Angeklagten durch Aushang in den Hamburger Strafanstalten innerhalb eines Monats nach Rechtskraft öffentlich bekanntzumachen.

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Paul ██ Revision eingelegt. Er behauptet, es fehle an einem Strafantrag, und rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts.

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

I.

Der erkennende Senat hatte schon bei der letzten Verhandlung geprüft, ob die Prozessvoraussetzungen gegeben sind. Das Vorbringen der Revision gibt keinen Anlass, von der Auffassung abzugehen, dass ein form- und fristgerechter Strafantrag vorliegt. In dem Schreiben der Gefangnisbehörde der Hansestadt Hamburg vom 30. Dezember 1954 wird ausdrücklich auf die Eingabe des Angeklagten vom 28. Dezember 1954 Bezug genommen. Urschrift und Leseabschrift dieser Eingabe hatte die Gefangnisbehörde ihrem Antragsschreiben beigefügt. Es kann daher kein Zweifel bestehen, dass der Leiter der Behörde, Regierungsdirektor ███, nicht nur wegen der mündlichen Erklärungen des Angeklagten, sondern vor allem auch wegen der in der schriftlichen Eingabe enthaltenen Behauptungen eine Bestrafung des Angeklagten erstrebt hatte.

II.

Gegen die Verurteilung des Angeklagten bestehen durchgreifende sachlich-rechtliche Bedenken.

1.) Die erschöpfenden Feststellungen des landgerichtlichen Urteils ergeben, dass es bereits am äußeren Tatbestand der leichtfertig falschen Anschuldigung fehlt.

Die Strafkammer lässt es dahingestellt, ob zwischen der Ehefrau des Angeklagten und dem Zeugen ████████ tatsächlich geschlechtliche Beziehungen bestanden haben oder nicht. Wie die Darlegungen zum Freispruch der mitangeklagten Ehefrau zeigen, hat das Landgericht sich nicht etwa einer Prüfung dieser Frage enthalten, sondern hat dem Angeklagten seine Behauptung, ████████ habe mit der Mitangeklagten geschlechtlich verkehrt, nicht widerlegen können. Dabei sind vom Tatrichter alle ihm zur Verfügung stehenden Beweismittel ausgenutzt, insbesondere ist auch ██████ zu dieser Frage als Zeuge gehört worden. Es ist also davon auszugehen, dass die erschöpfenden Untersuchungen des Landgerichts nicht zum Nachweis der Unwahrheit der Behauptung des Angeklagten geführt haben, zwischen seiner Ehefrau und ████████ hätten intime Beziehungen bestanden. Ebenfalls unwiderlegt durch die Beweisaufnahme ist die weitere Behauptung des Beschwerdeführers geblieben, der Geschlechtsverkehr habe während der Zeit stattgefunden, als der Angeklagte sich in der Strafanstalt Bergedorf befunden habe und ████████ dort vorübergehend Anstaltsleiter gewesen sei (vgl. u. a. UA S. 27, 28).

Wenn aber diese beiden im Vordergrund stehenden Behauptungen des Beschwerdeführers zu seinen Gunsten als wahr behandelt werden müssen, dann fehlt es im vorliegenden Fall auch für die weitergehenden Anschuldigungen des Angeklagten am äußeren Tatbestand des § 164 StGB. Der Vorwurf, ██ habe bewusst die Notlage der Ehefrau eines Strafanstaltsinsassen bei seinem Verhalten ausgenutzt, ist unter diesen Umständen nur eine bloße Übertreibung der als wahr zu behandelnden Tatsachen. Wird aber ein Sachverhalt, der an sich mit Recht behaupteter Schuld angedichtet wird, übertrieben, so ist der Täter wegen dieser Übertreibung nicht nach § 164 StGB zu bestrafen (vgl. u. a. BGH, mitgeteilt bei Dallinger MDR 1956, 270).

Da es bereits am äußeren Tatbestand des § 164 StGB fehlt, brauchte nicht näher darauf eingegangen zu werden, dass auch gegen die Feststellungen zur inneren Tatseite durchgreifende rechtliche Bedenken bestehen.

2.) Nach dem Wegfall der Verurteilung wegen leichtfertig falscher Anschuldigung kann auch der Vorwurf der üblen Nachrede nicht bestehen bleiben. Dem Beschwerdeführer steht insoweit zwar nicht zur Seite, dass unsicher blieb, ob die Behauptungen über den Geschlechtsverkehr während der Haftzeit des Angeklagten richtig waren oder nicht; der Mangel der Erweislichkeit geht bei § 186 StGB zu Lasten des Täters. Jedoch kommt dem Angeklagten, soweit er sich nur gegen den Vorwurf übler Nachrede zu wehren hat, die Vorschrift des § 193 StGB zugute. Es bedarf bei dem festgestellten Sachverhalt keiner näheren Darlegungen darüber, dass die Äußerungen des Beschwerdeführers zur Wahrnehmung berechtigter Interessen gemacht wurden und dass weder aus der Form der Äußerungen noch aus den Umständen, unter welchen sie geschehen, das Vorhandensein von Beleidigungen hervorgeht.

Das angefochtene Urteil konnte daher nicht bestehen bleiben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist. Da die Aufhebung nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen erfolgt, hatte das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden und den Angeklagten freizusprechen (§ 354 Abs. 1 StPO).

Die Voraussetzungen des § 467 Abs. 2 Satz 2 StPO lagen nicht vor, weil das Verfahren weder die Unschuld des Angeklagten ergeben noch dargetan hat, dass gegen ihn ein begründeter Verdacht nicht vorlag. Es bestand auch kein Anlass, unter dem Gesichtspunkt des § 467 Abs. 2 Satz 1 StPO die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen.

Der Generalbundesanwalt hat beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.

SarstedtSchmidtBorker
Dr. KoffkaSiemer