Treffer
BGH Urteil

Begriff des Einsteigens bei Einsteigediebstahl (§243 Abs.1 Nr.2 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 526/56
Datum
05.02.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH nahm auf Revision des Angeklagten eine fehlende Voraussetzungen des Einsteigediebstahls an. Der Angeklagte hatte Bohlen aus einem Schuppen durch ein Loch auf Brusthöhe herausgezogen; dies rechtfertige nach den Feststellungen nicht die Anwendung des §243 Abs.1 Nr.2 StGB. Das Landgerichtsurteil wurde insoweit dahin geändert, der Strafausspruch aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung über die Strafe zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Einsteigediebstahl (§243 Abs.1 Nr.2 StGB) setzt voraus, dass der Täter in ein Gebäude oder einen umschlossenen Raum eindringt und dabei Hindernisse oder Schwierigkeiten überwindet, die sich aus der Eigenart des Gebäudes oder der Umfriedung ergeben.

2

Das Eindringen muss selbst mit Überwindung solcher Hindernisse verbunden sein; das bloße Einführen einzelner Körperteile oder ein Teilkörper-Eindringen ohne Überwindung von einbruchstypischen Erschwernissen genügt nicht.

3

Das Überwinden von Schwierigkeiten beim Herausbefördern der Beute begründet keinen Einsteigediebstahl; maßgeblich ist die Überwindung von Hindernissen beim Eindringen, nicht beim Herausholen des Diebesguts.

4

Besteht die Möglichkeit, dass eine rechtlich fehlerhafte Qualifikation der Tat die Strafzumessung für mitbestrafte Taten beeinflusst hat, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung über die Strafe zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Verden a. d. Aller, 19. September 1956

Rubrum

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Gesetz: StGB § 243 Abs. 1 Nr. 2

5 StR 526/56 (alts 5 StR 86/56)

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Gerhard ██ aus ██████, Kreis ██████, geboren █████████████████ in ████, █████, wegen schweren Diebstahls u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Februar 1957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Landgerichtsrat █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Leitsatz

Zum Begriff des Einsteigens.

Aktenzeichen: 5 StR 526/56

Urteil des BGH vom 5. Februar 1957 LG Verden a. d. Aller

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Verden a. d. Aller vom 19. September 1956

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte statt wegen schweren Diebstahls nur wegen Diebstahls verurteilt wird,

b) im gesamten Strafausspruch sowie hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

Von Rechts wegen

Die Strafkammer hatte den Angeklagten zunächst wegen räuberischen Diebstahls nach den §§ 252, 249, 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt. Außerdem hatte sie ihm unter Einziehung seines Führerscheins die Fahrerlaubnis entzogen und angeordnet, dass ihm vor Ablauf von zwei Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden dürfe. Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat dieses Urteil aufgehoben.

Die Strafkammer hat den Angeklagten nunmehr wegen schweren Diebstahls (Einsteigediebstahls nach § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB) und wegen versuchter Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtstrafe von sieben Monaten Gefängnis verurteilt. Zugleich hat sie ihm unter Einziehung des Führerscheins die Fahrerlaubnis entzogen. Die Sperrfrist hat sie auf ein Jahr bemessen.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung sachlichen Strafrechts, ohne nähere Ausführungen zu machen. Sie hat nur teilweise Erfolg.

Die Verurteilung wegen Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung lässt keine Verletzung sachlichen Strafrechts erkennen, durch die der Angeklagte beschwert wäre.

Die Verurteilung wegen Einsteigediebstahls nach § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB hat dagegen keinen Bestand.

Nach den Feststellungen des neuen Urteils, das insoweit von dem früheren Urteil abweicht, entwendete der Angeklagte aus einem Schuppen, dessen Lüftungsklappen zugenagelt waren, fünf bis sechs Bohlen, indem er durch ein größeres Loch, das sich etwa in Brusthöhe in einer Wand des Schuppens befand, seinen Oberkörper in den Schuppen hineinbog und mit beiden Armen die Bohlen an das Loch heranund schräg durch dieses herauszog. Dieser Sachverhalt vermag die Anwendung des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht zu rechtfertigen.

Hierbei kann unerörtert bleiben, ob der Begriff des Einsteigens im Sinne des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB, soweit die Vorschrift hier in Betracht kommt, eine steigende (auf- oder absteigende) Körperbewegung des Täters sowie ein Eintreten in das Gebäude, d. h. ein Eindringen des Täters mit seinem ganzen Körper voraussetzt (so RGSt 4, 175; 35, 353/354; 6, 186/190; a. A. RGSt 13, 257; RG Goldtammer’s Archiv 53, 443; BGH NJW 1953, 992). Auch wenn man der Auffassung ist, dass aus einem Gebäude mittels Einsteigens stehlen kann, wer ohne eine steigende Körperbewegung und mit nur einem Teil seines Körpers in dieses eindringt, liegen hier die Voraussetzungen des Einsteigediebstahls nicht vor.

Das Gesetz bedroht die in § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB aufgeführten Begehungsformen des Diebstahls (Diebstahl aus einem Gebäude oder umschlossenen Raum mittels Einbruchs, Einsteigens oder Erbrechens von Behältnissen) nicht schon deshalb mit erhöhter Strafe, weil der Täter aus einem Gebäude oder umschlossenen Raum stiehlt. Gesetzgeberischer Grund für die schwerere Bestrafung ist neben dem erhöhten Rechtsfrieden des Verwahrungsortes die „schwere besondere Geflissentlichkeit und Hartnäckigkeit des Diebes“ (RGSt 53, 262/263), d. h. die besondere Stärke und Zähigkeit seines verbrecherischen Willens. Sie zeigt sich beim Einsteigediebstahl darin, dass der Täter, um den Diebstahl zu begehen, in ein Gebäude oder einen umschlossenen Raum unter Überwindung von Hindernissen oder Schwierigkeiten eindringt, die sich aus der Eigenart des Gebäudes oder der Umfriedung des umschlossenen Raumes ergeben. Gerade das Eindringen in sie unter Überwindung solcher den Zugang erschwerender Hindernisse ist für den Begriff des Einsteigens wesentlich (RGSt 6, 350; 13, 257/258; 53, 174/175; BGH NJW 1953, 992).

An dieser Voraussetzung fehlt es aber hier.

Wer, um aus einem Schuppen Bohlen zu stehlen, nicht mehr tut, als dass er durch ein in Brusthöhe befindliches größeres Loch in der Wand des Schuppens seinen Oberkörper in diesen hineinbiegt und alsdann mit den Armen die Bohlen an das Loch heran- und schräg durch dieses herauszieht, dringt nicht unter Überwindung von Hindernissen oder Schwierigkeiten, die sich aus der Eigenart des Gebäudes ergeben, in dieses ein. Dass der Angeklagte die Bohlen „schräg“ durch das Loch herausgezogen, insoweit also möglicherweise Schwierigkeiten überwunden hat, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Das Eindringen in das Gebäude muss unter Überwindung von Hindernissen oder Schwierigkeiten erfolgen. Dass der Täter beim Herausschaffen des Diebesgutes aus dem Gebäude Schwierigkeiten zu überwinden hat und überwindet, genügt nicht, um die Annahme eines Einsteigediebstahls zu rechtfertigen.

Der Angeklagte hat sich demnach nicht des schweren, sondern nur des einfachen Diebstahls schuldig gemacht.

Da der Sachverhalt feststeht, kann der Senat den Mangel, soweit er die Schuldfrage betrifft, durch entsprechende Änderung des Urteilsspruchs beheben.

Der Strafausspruch muss dagegen aufgehoben werden. Das gilt insbesondere auch für die Einzelstrafe von sechs Wochen Gefängnis, die die Strafkammer für die Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung verhängt hat. Dass sie durch die rechtsirrige Verurteilung wegen schweren Diebstahls zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst sein kann, lässt sich nicht ausschließen. In den Urteilsgründen heißt es zur Begründung dieser Strafe, dass „im Hinblick auf den erheblichen Unrechtsgehalt dieser in zeitlichem – wenn auch nicht rechtlichem – Zusammenhang mit einem schweren Diebstahl auf nächtlicher Straße begangenen Tat“ der Strafzweck nicht mit einer Geldstrafe erreicht werden könne.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

SarstedtSiemerBorker
Dr. KoffkaSchmitt

Zitiert von (3)