Revision gegen Jugendstrafe wegen Mordes aus Habgier und schweren Raubes verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 526/55
- Datum
- 24.05.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Kausalität einer Tötung genügt es, dass die Ersthandlung die hilflose Lage schafft, die eine nachfolgende tödliche Einwirkung erst ermöglicht; dies gilt auch bei unaufklärbarer Todesursache zwischen beiden Einwirkungen.
Bedingter Tötungsvorsatz ist jedenfalls dann rechtsfehlerfrei festgestellt, wenn sich aus den Urteilsgründen ergibt, dass der Täter den Tod nicht nur als möglich hinnimmt, sondern ihn auch billigt („es ist ihm recht“).
Tötet der Täter zur Erlangung von Geld oder Vermögensgegenständen, liegt Handeln aus Habgier im Sinne des § 211 StGB vor; das Hinzutreten weiterer Motive steht dem nicht entgegen.
Trägt bereits ein Mordmerkmal den Schuldspruch, kommt es auf das Vorliegen weiterer Mordmerkmale für die Verurteilung nicht entscheidend an.
Bei der Bemessung der Jugendstrafe nach §§ 105, 18 JGG darf der vom Täter verursachte Tod strafschärfend berücksichtigt werden, wenn der zugrunde gelegte Strafrahmen nicht spezifisch an einen Tötungserfolg anknüpft.
Vorinstanzen
Landgericht Lübeck (Jugendkammer), 24. Mai 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Schiffskoch Werner ███████ aus ██ ██, geboren am █████ 1936 █████ in ███████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes in Tateinheit mit schwerem Raub hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. November 1955, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, ██████████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ██
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Lübeck (Jugendkammer) vom 24. Mai 1955 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Die nach dem 24. Mai 1955 erlittene Untersuchungshaft wird angerechnet, soweit sie drei Monate übersteigt.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit besonders schwerem Raub zu Jugendstrafe von 10 Jahren verurteilt und ihm 6 Monate der erlittenen Untersuchungshaft auf die Strafe angerechnet.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt. Er rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I.
Die Strafkammer hat folgenden Sachverhalt festgestellt:
Der zur Tatzeit 18½ Jahre alte Angeklagte lernte am 15. August 1954 auf dem Hauptbahnhof Hamburg den gleichgeschlechtlich veranlagten kaufmännischen Angestellten Georg ██ kennen. Dieser fragte den Angeklagten, ob er sich Geld verdienen wolle, womit er, wie der Angeklagte erkannte, meinte, ob dieser mit ihm gegen Entgelt gleichgeschlechtliche Handlungen vornehmen wolle. Der Angeklagte beschloss, mit ██ ████ eine abgelegene Stelle zu gehen, ihm dort, ohne auf sein Verlangen nach gleichgeschlechtlicher Betätigung einzugehen, Geld abzuverlangen und alsdann zu verschwinden. Er zeigte sich deshalb zum Schein mit dem Ansinnen ███ einverstanden und veranlasste diesen, mit ihm nach Aumühle zu fahren, unter dem Vorgeben, er wohne dort, und sie seien bei ihm ungestört.
In Aumühle führte der Angeklagte den ███████ an eine abgelegene Waldstelle. Schon unterwegs verlangte er von dem ahnungslosen ██ mehrfach Geld, das dieser ihm aber erst nach Beendigung des unzüchtigen Vorhabens geben wollte. An der einsamen Waldstelle fasste ██ den Angeklagten an und wollte zärtlich werden. Der Angeklagte war nach wie vor entschlossen, dem Verlangen des ██ nicht nachzukommen, aber auch nicht auf dessen Brieftasche, auf die er es abgesehen hatte, zu verzichten, weil er in der Brieftasche erhebliche Gelder vermutete. Er warf deshalb den nichtsahnenden ██ █████████, als dieser ihn zärtlich mit den Armen umfasste, mit einem Bein leicht gegen seinen Geschlechtsteil drückte und im Begriff war, mit der Hand dorthin zu fassen. Als der nach wie vor arglose ██ sich wieder erhoben hatte und den Angeklagten erneut in zärtlicher Absicht an die Hüfte fasste, ihn auch nicht losließ, obgleich der Angeklagte wiederum Geld verlangte, schlug der sportlich geschulte Angeklagte mit harten Boxhieben auf ██ █████. Dieser setzte sich zur Wehr und versetzte dem Angeklagten einige Faustschläge und einen Kniestoß in den Magen. Der Angeklagte, der fürchtete, er müsse möglicherweise die erstrebte Brieftasche aufgeben, geriet in Wut. Obwohl er dem ██ ohne weiteres nach dessen versuchter Gegenwehr hätte entfliehen können, beschloss er, jetzt aufs Ganze zu gehen. Der ihn beherrschende Wunsch, die Brieftasche mit dem Geld um keinen Preis aufzugeben, sondern sie vielmehr auf jeden Fall sich zuzueignen, und der Zorn über die Schläge und den Stoß in den Magen ließen ihn zu dem von ihm mitgeführten Finnendolch greifen. Der Angeklagte kannte die Gefährlichkeit dieser Waffe ganz genau. Er hatte sich über ihren Gebrauch auch früher schon Vorstellungen gemacht, wenn auch nur abstrakter Natur. Er wusste auch, dass diese Waffe bei rücksichtsloser Anwendung einen tödlichen Erfolg herbeiführen konnte. Obwohl er diese Vorstellung auch während des Handgemenges mit ██ hatte, gebrauchte er seinen Finnendolch. Er nahm es nicht nur in Kauf, damit ███ ██ sterben, es war ihm auch recht, wenn dieses geschehen würde, da der Wunsch nach der Brieftasche ihn völlig beherrschte und er durch die Gegenwehr des ██ in Zorn geraten war. Er holte mit seinem Messer weit aus und stieß mit voller Wucht unter den linken Arm des ██████ hindurch in dessen Rücken. Der Stich war mit solcher Wucht geführt, dass die Weichteile der getroffenen Stelle zusammengepresst wurden und die 9,9 cm lange Klinge eine 13 cm tiefe Rinstichwunde hervorrief.
Nach Empfang des Stichs brach ███████ schlagartig zusammen. Er fiel auf den Rücken und blieb stöhnend und röchelnd liegen. Der Angeklagte war durch diesen Erfolg nicht überrascht oder gar erschüttert. Er beugte sich zu dem zusammengesunkenen █████████, hob dessen linken Oberkörper an und drehte ihn leicht herum. Mit der anderen Hand zog er den Dolch aus der Wunde. ██ röchelte und stöhnte weiter. Der Angeklagte, der der Ansicht war, dass der Stich zum Tode führen würde, beschloss, ██s Tod zu beschleunigen. Er ergriff Teile des umherliegenden Laubes und steckte dieses in den Mund des ██████, bis dieser durch fest zusammengepresstes Laub völlig ausgefüllt war. ██ war hierbei noch am Leben. Die feinen Laubteile drangen in den Kehlkopfeingang einschließlich des Kehldeckels. Auch in die sonstigen Höhlungen sowie in die Speiseröhre und in die Luftröhre bis zur Höhe der Stimmbänder drang das Laubwerk ein. Dann nahm der Angeklagte die bei seinem ganzen Verhalten erstrebte Brieftasche des ███ ███ an sich, außerdem als „Siegestrophäe“ dessen Armbanduhr und schließlich, als er entdeckte, dass ██ ziemlich neue Schuhe trug, auch noch diese Schuhe.
Die Absicht, notfalls Gewalt anzuwenden und dabei „brutal“ zu werden, d. h. unfair und unsportlich zu kämpfen, wenn er auf andere Weise nicht in den Besitz der Brieftasche gelangen könne, hatte der Angeklagte schon gefasst, als er ███ nach Aumühle lockte. Den Zeitpunkt, in dem er den Tötungsvorsatz gefasst hat, hat die Strafkammer nicht genau feststellen können. Sie hat aber die Überzeugung erlangt, dass der Angeklagte den Tötungsvorsatz spätestens in dem Augenblick gefasst hat, als ██████████ schon angeschlagen zur Wehr setzte, also ehe der Angeklagte dem ███████ den Rückenstich versetzte, und dass er von diesem Augenblick an nicht nur in Kauf nahm, den ███ zu töten, sondern dass es ihm auch recht war, wenn dies geschehen würde.
███ ist infolge der Misshandlungen, die ihm der Angeklagte zugefügt hat, gestorben. Die Strafkammer konnte dabei nicht mit Sicherheit feststellen, ob sein Tod die unmittelbare Folge des Messerstichs war, oder ob ███ an dem Laub, das der Angeklagte ihm in den Mund gestopft hat, erstickt ist.
II.
Die Strafkammer sieht in dem Verhalten des Angeklagten einen Mord in Tateinheit mit besonders schwerem Raub nach §§ 250, 251 StGB (Raub mit Todesfolge, bei dessen Begehung der Angeklagte eine Waffe bei sich führte). Diese rechtliche Würdigung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
1.) Mit Recht geht das Landgericht davon aus, dass der Rückenstich den Tod des █████████ dann verursacht hat, wenn dieser, was sich nicht ausschließen ließ, an dem Laub erstickt ist. Die Feststellungen ergeben eindeutig, dass erst die durch den Stich verursachte hilflose Lage des ██ es dem Angeklagten ermöglichte, ihm das Laub in den Mund zu stopfen. Eine Verurteilung wegen Mordes war deshalb schon dann geboten, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen des § 211 StGB nur bei der Stichverletzung gegeben waren, ohne dass es darauf ankam, ob sie auch beim Hineinstopfen des Laubes vorlagen.
2.) Den Tötungsvorsatz des Angeklagten im Augenblick des Rückenstichs stellt die Strafkammer einwandfrei fest. An einigen Stellen des Urteils ist zwar nur davon die Rede, der Angeklagte habe den Eintritt des Todes des ████ „in Kauf genommen“. Ob aus dieser Formulierung für sich allein die Feststellung des bedingten Vorsatzes entnommen werden könnte, kann dahingestellt bleiben. Denn bei der zusammenhängenden Darstellung des Sachverhalts (UA S. 31) heißt es, dass der Angeklagte es während des Stechens nicht nur in Kauf genommen habe, durch den Stich den ██ ███ zu töten, sondern dass es ihm auch recht gewesen sei, wenn dies geschehen würde. Damit ist der bedingte Tötungsvorsatz jedenfalls einwandfrei festgestellt.
3.) Zu Unrecht bemängelt die Revision die Ausführungen der Strafkammer, die begründen, dass der Angeklagte sich des Mordes schuldig gemacht habe.
a) Dass der Angeklagte aus Habgier gehandelt hat, ergeben die Feststellungen eindeutig. Nach ihnen hat, neben dem Zorn über den Widerstand des ██, gerade der Gedanke, die Brieftasche zu erlangen, den Angeklagten mit Tötungsvorsatz zum Messer greifen lassen. Dass die Habgier nicht der einzige Beweggrund des Angeklagten war, ist unerheblich.
b) Ob der Angeklagte auch heimtückisch gehandelt habe, stellt die Revision deshalb in Abrede, weil der Angeklagte nach den Feststellungen des Urteils zwar mit Beraubungsvorsatz den zunächst arglosen ███████ in den Wald gelockt hat, dieser aber nicht mehr arglos war, als der Angeklagte den Tötungsvorsatz fasste. Es braucht hier nicht entschieden zu werden, ob dieser Sachverhalt zur Annahme einer heimtückischen Tötung ausreicht. Für den Schuldspruch ist das ohne Bedeutung, da der Angeklagte schon deshalb als Mörder bestraft werden muss, weil er aus Habgier getötet hat. Wie die unter III wortlich wiedergegebenen Strafzumessungserwägungen ergeben, war dieser Punkt auch für die Höhe der Strafe unwesentlich.
III.
Auch gegen die Strafzumessung bestehen entgegen den Ausführungen der Revision keine durchgreifenden Bedenken. Die Strafkammer hat dem Angeklagten zugebilligt, dass er zur Tatzeit seiner sittlichen und geistigen Entwicklung nach noch einem Jugendlichen gleichstand, und hat deshalb Jugendstrafrecht auf ihn angewendet. Sie hat die hiernach zulässige Höchststrafe von 10 Jahren Jugendstrafe gegen ihn verhängt. Hierzu führt sie folgendes aus:
„Die Tat des Angeklagten wiegt besonders schwer. Dem Angeklagten ist ein Menschenleben zum Opfer gefallen. Es muss hierbei außer Betracht bleiben, dass der Getötete geschlechtlich abwegig veranlagt war. Die Tötung eines Homosexuellen kann nicht leichter wiegen als die eines anderen Menschen. Die Gesamtpersönlichkeit des Angeklagten hat ergeben, dass er außerordentlich gemütsarm und anteilnahmslos ist. Auch seiner Tat gegenüber zeigt er sich in dieser Weise. Er ist nicht bereit, sich in die gesellschaftliche Ordnung der Menschen einzuordnen. Er hat bisher ein Eigenleben geführt, das nur vom egozentrischen Gesichtspunkt getragen wurde. Wenn der Angeklagte überhaupt noch von der schiefen Bahn, auf die er sich in bedenklichem Maße begeben hat, abgebracht werden kann, so kann dies jedenfalls nur durch sehr langwährende und nachdrückliche Erziehung geschehen. Dass auf der anderen Seite die Schwere der Schuld des Angeklagten auch mit ins Gewicht fällt, wurde bereits erwähnt. Wenn auch das Jugendgerichtsgesetz in allererster Linie dem Erziehungsgedanken Rechnung trägt, so zeigt doch die Bestimmung des § 17 Abs. 2 JGG letzter Absatz, dass die Schwere der Schuld durchaus mit in Betracht gezogen werden kann. Berücksichtigt man die oben aufgezeigten Gesichtspunkte, so erschien es erforderlich, gegen den Angeklagten die nach dem Gesetz zulässige Höchststrafe von 10 Jahren Jugendstrafe zu verhängen.“
Gegen diese Ausführungen bestehen keine rechtlichen Bedenken. Die Revision meint, die Strafkammer habe nicht ausreichend berücksichtigt, dass bei Heranwachsenden der Besserungszweck der Strafe in den Vordergrund zu stellen sei, und dass es sich bei dem Angeklagten um einen in seiner geistigen und körperlichen Entwicklung ganz erheblich zurückgebliebenen Menschen handele. Dem kann nicht zugestimmt werden.
Die Entwicklungshemmungen des Angeklagten hat die Strafkammer bei Prüfung der Voraussetzungen des § 105 JGG eingehend berücksichtigt. Sie brauchte sich bei der Strafzumessung nicht noch einmal mit diesem Gesichtspunkt auseinanderzusetzen. Dass sie ihn übersehen hat, erscheint ausgeschlossen. Die Strafkammer hat auch in ausreichender Weise den Besserungszweck gerade von Jugendstrafen berücksichtigt, indem sie ausführt, dass der Angeklagte nur durch eine sehr langwährende und nachdrückliche Erziehung von der schiefen Bahn abgebracht werden könne. Dass sie daneben auch die Schwere der Schuld, die der Angeklagte auf sich geladen hat, berücksichtigt, ist kein Rechtsfehler.
Die Strafkammer hat auch nicht etwa in unzulässiger Weise strafschärfend berücksichtigt, dass der Angeklagte einen Menschen getötet hat. Sie knüpft nicht an den Strafrahmen eines Tötungsdelikts an, bei dem dieser Erfolg schon berücksichtigt wäre, sondern an den Strafrahmen des § 18 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 105 Abs. 2 JGG. Dieser bezieht sich auf alle Verbrechen, für die das allgemeine Strafrecht mehr als 10 Jahre Zuchthaus androht, also nicht nur auf Tötungsdelikte. Hier darf also auch der vom Täter verursachte Tod des Opfers strafschärfend berücksichtigt werden.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Sarstedt | Schmidt | Borker | |||
| Dr. Koffka | Siemer |