BGH: Aufhebung gemeinschaftlicher Verurteilungen wegen versuchten Missbrauchs einer Willensunfreien
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 52/60
- Datum
- 05.04.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Unauflösliche Widersprüche in den Urteilsfeststellungen über wesentliche Umstände führen zur Aufhebung der Verurteilung, da eine verlässliche Beweiswürdigung fehlt.
Der Tatrichter darf Aussagegegenüberstellungen (etwa polizeiliche Angaben und Zeugenaussagen) nicht unbeachtet lassen; bleibt ein wesentlicher Widerspruch ungelöst, kann dies die Grundlage der Verurteilung entfallen lassen.
Bei gemeinschaftlicher Tatbegehung führt die Aufhebung der Feststellungen gegen einen Beschuldigten in der Regel auch zur Aufhebung der entsprechenden Feststellungen gegen die Mitbeschuldigten, wenn die Verurteilungen voneinander abhängig sind.
Sind nach Aufhebung wesentlicher Feststellungen Zweifel nicht auszuschließen, ob dies die Höhe oder das Bestehen anderer Strafaussprüche beeinflusst hat, sind auch diese Strafaussprüche aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Verden an der Aller, 20. November 1959
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. den Arbeiter Heinz ██ aus ██ █████, Bezirk B, geboren am █████ 1940 in █████,
2. den Arbeiter Erwin ██ aus ██, Bezirk ████, geboren am ███ 1940 in ███, Kreis ███ (Ostpreußen),
wegen Notzucht
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. April 1960, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Dr. Faller als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten ██████ und Erwin ███████████ wird das Urteil des Landgerichts in Verden an der Aller vom 20. November 1959 samt den Feststellungen im Schuld- und Strafausspruch, soweit die beiden Beschwerdeführer wegen gemeinschaftlichen versuchten Missbrauchs einer Willensunfreien verurteilt worden sind, und in den übrigen Strafaussprüchen aufgehoben.
Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten ███ und Erwin ██████ werden verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Rechtsmittel – an das Landgericht in Hannover zurückverwiesen.
Gründe
Die Angeklagten █████ und Erwin ███████ sind wegen gemeinschaftlichen versuchten Missbrauchs einer Willensunfreien und wegen Körperverletzung jeweils zu einer Gesamtstrafe von acht Monaten Gefängnis verurteilt worden.
Ihre Revisionen greifen dieses Urteil in vollem Umfang an; das gilt, wie der Antrag der Revisionsbegründung zeigt, auch für das Rechtsmittel des Beschwerdeführers ██████.
1. Offensichtlich unbegründet sind die Revisionen, soweit sie sich gegen die Schuldsprüche wegen Körperverletzung richten.
2. Die Verurteilungen beider Angeklagten wegen gemeinschaftlichen versuchten Missbrauchs einer Willensunfreien konnten aber aus sachlich-rechtlichen Gründen nicht bestehen bleiben.
Beide Beschwerdeführer haben in der Hauptverhandlung ihre Schuld bestritten und behauptet, ihre Angaben bei der Polizei seien unzutreffend gewesen. Die Strafkammer glaubt aber den Aussagen vor der Polizei und beruft sich zur Überführung der Angeklagten u. a. auch auf folgenden – im Urteil wörtlich angeführten – Teil der polizeilichen Niederschrift über die Vernehmung des Angeklagten █████:
„Ich bin zu Erwin ██████ und der Zeugin W____ hingegangen und habe die ████ ███ zu Erde gelegt. Der Erwin ███████ hat sich zuerst auf die ███████ gelegt und hat mit ihr den Geschlechtsverkehr ausgeführt. Demnach muss er ihr auch den Schlüpfer ausgezogen haben. Anschließend habe ich auch auf der ███ ████████ gelegen und habe sie ebenfalls geschlechtlich gebraucht. Dabei machte ich Beischlafsbewegungen. Zum Samenerguss ist es bei mir nicht gekommen, weil inzwischen der Karl-Heinz ███ kam und Krach schlug.“
Das Landgericht sieht diese Angaben insgesamt als zutreffend an, obwohl sie (teilweise) den Feststellungen an anderer Stelle des Urteils widersprechen. Karl-Heinz ██ (dem der Tatrichter glaubt) hat nämlich u. a. ausgesagt, er habe Erwin ██████ bei seiner Mutter liegend im Garten angetroffen (UA S. 16). Dieser Aussage entspricht die allgemeine Sachdarstellung des Urteils, nach der Karl-Heinz ██ den Angeklagten ██████ in der Wohnung und den Angeklagten Erwin █████████ im Garten bei Frau ██ liegend angetroffen hat (UA S. 7/8).
Auf diesem Widerspruch können die Verurteilungen beider Beschwerdeführer auch beruhen; es wird hierdurch nicht nur ein unwesentlicher Nebenpunkt des Geschehens berührt. Das Landgericht sieht nämlich den Angeklagten Erwin ██████ u. a. deshalb als überführt an, weil er von Karl-Heinz ██████████ bei dessen Mutter im Garten angetroffen worden ist („dass es tatsächlich zumindest zu einem versuchten Geschlechtsverkehr zwischen dem Angeklagten Erwin ██████ und der Zeugin ████████ gekommen ist, ergibt sich ferner aus den Bekundungen des Zeugen Karl-Heinz ██ – UA S. 16“). Nach den vom Tatrichter als beweiskräftig behandelten polizeilichen Angaben des Angeklagten █████ soll indessen dieser bei seinem einzigen Beischlafsversuch von Karl-Heinz ████████ gestört worden sein. Die widersprüchlichen (und daher rechtlich mangelhaften) Feststellungen berühren also bei beiden Angeklagten auch wesentliche Umstände der Verurteilungen wegen versuchten Sittlichkeitsverbrechens. Hiervon abgesehen lässt sich jedenfalls nicht sicher beurteilen, ob die Strafkammer den Aussagen des Angeklagten █████ vor der Polizei auch dann noch irgendwelchen Beweiswert beigemessen hätte, wenn sie den teilweisen Widerspruch zu einigen von ihr als erwiesen angesehenen Umständen bemerkt hätte. Da aber beide Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Verstoßes verurteilt worden sind, musste die Aufhebung der Feststellungen in Bezug auf einen Angeklagten ohnedies die Aufhebung der Feststellungen hinsichtlich des anderen Angeklagten zur Folge haben.
In der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht eingehender als bisher zu der Frage – gegebenenfalls – Stellung nehmen müssen, ob und wann die Angeklagten den (für sie überraschend eingetretenen) Zustand völliger Willenlosigkeit bei Frau ███ erkannt haben.
3. Da nicht sicher auszuschließen ist, dass die nunmehr aufgehobenen Verurteilungen die Höhe der übrigen Strafen beeinflusst haben, mussten auch die Strafaussprüche wegen Körperverletzung mit den Feststellungen hierzu aufgehoben werden.
Gemäß § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO ist die Sache an ein anderes Landgericht zurückverwiesen worden.
| Schmidt | Sarstedt | Borker | |||
| Siemer | Faller |