Treffer
BGH Beschluss

Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung aufgehoben (§ 56 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 525/92
Datum
14.10.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung nach Verurteilung wegen schwerer räuberischer Erpressung. Der BGH hebt die Entscheidung insoweit auf und verweist zur neuerlichen Verhandlung zurück, da das Landgericht die Voraussetzungen des § 56 StGB unzutreffend vermengt hat. Insbesondere wurden Prognose und besondere Umstände nicht eigenständig geprüft. Weitere Teile der Revision werden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis zu zwei Jahren sind die Voraussetzungen der Strafaussetzung zur Bewährung (§ 56 Abs. 1 und 2 StGB) getrennt und nacheinander zu prüfen: zunächst die günstige Prognose, sodann das Vorliegen besonderer Umstände.

2

Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung bedarf konkreter Feststellungen, aus denen sich ergibt, dass weder eine günstige Prognose noch besondere Umstände vorliegen; pauschale Erwägungen reichen nicht aus.

3

Sind die tatsächlichen Feststellungen nicht derart, dass ein günstiger Entscheid nach § 56 Abs. 1 und 2 StGB von vornherein auszuschließen ist, hat das Revisionsgericht die Aufhebung und Zurückverweisung zur erneuten Verhandlung anzuordnen.

4

Offensichtliche Formulierungs- oder Fassungsversehen in der Urteilsformel sind vom Revisionsgericht berichtigt werden, um den wirklichen Entscheidungsinhalt korrekt wiederzugeben (vgl. § 357 StPO).

Vorinstanzen

Bezirksgerichts Cottbus, 13. April 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 14. Oktober 1992 in der Strafsache gegen ███ aus ███████, Lothar, geboren am ███ 1954 in [REDACTED], wegen schwerer räuberischer Erpressung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Oktober 1992

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten ███ wird das Urteil des Bezirksgerichts Cottbus vom 13. April 1992 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit diesem Angeklagten die Aussetzung der Vollstreckung der erkannten Freiheitsstrafe zur Bewährung versagt worden ist.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Die auf einem offensichtlichen Fassungsversehen beruhende Urteilsformel wird gemäß § 349 Abs. 4 StPO dahin berichtigt, dass die Angeklagten ███, ███, ███ der versuchten schweren räuberischen Erpressung schuldig sind.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an einen anderen Strafsenat des Bezirksgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Bezirksgericht hat den Angeklagten ███████████ wegen „schwerer räuberischer Erpressung“ zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten ohne Bewährung verurteilt, den Mittäter █████, der keine Revision eingelegt hat, zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten mit Bewährung.

Der Senat hat den Schuldspruch, soweit der Mitangeklagte █████ betroffen ist, nach § 357 StPO wegen eines offensichtlichen Fassungsversehens dahin berichtigt, dass beide Angeklagten der versuchten schweren räuberischen Erpressung schuldig sind.

Soweit dieser Schuldspruch und die Höhe der erkannten Strafe betroffen sind, lässt das angefochtene Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ███████ erkennen. Insoweit ist die Revision des Angeklagten daher unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung hält dagegen einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Bezirksgericht führt hierzu lediglich aus (UA S. 15):

„In Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Angeklagten ███ vermag der Senat bei ihm auch nicht besondere Umstände gemäß § 56 Abs. 2 StGB zu erkennen, die darauf schließen lassen, dass bei ihm schon die Verurteilung zur Warnung reichen würde, künftig ein strafreies Leben zu führen, so dass eine Strafaussetzung zur Bewährung nicht in Betracht kam.“

Dies begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Bezirksgericht verkennt die Voraussetzungen der Strafaussetzung zur Bewährung bei Strafen von mehr als einem Jahr bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe nach § 56 Abs. 1 und 2 StGB. Die Voraussetzungen der Prognose und des Vorliegens besonderer Umstände sind nacheinander selbständig zu prüfen. Daran fehlt es hier. Es ist zu besorgen, dass das Bezirksgericht den Begriff der besonderen Umstände in Tat und Persönlichkeit im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB und die Voraussetzungen einer günstigen Prognose im Sinne von § 56 Abs. 1 StGB in fehlerhafter Weise vermengt hat.

Da die bisherigen Feststellungen eine dem Angeklagten günstige Entscheidung nach § 56 Abs. 1 und 2 StGB jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen lassen, bedarf die Sache insoweit neuer Verhandlung.

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