Revision: Tateinheit beim sexuellen Missbrauch von Geschwistern
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 525/76
- Datum
- 28.09.1976
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Willensbetätigung, durch die der Täter zwei Personen zugleich zur Vornahme bzw. Duldung sexueller Handlungen veranlasst, kann eine einzige Handlung im Sinne des § 52 StGB bilden und damit Tateinheit begründen.
Tateinheit liegt vor, wenn dieselbe Handlung mehrere Tatbestände gleichartig verletzt; liegt natürliche Handlungseinheit mit weiteren Missbrauchshandlungen vor, sind diese als einheitliche Tat zu behandeln.
Ändert die Feststellung zur Tatmehrheit/-einheit den Schuldspruch, können daraufhin sämtliche Strafaussprüche aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen sein.
Bei Revisionen, die den Schuldspruch in rechtlicher Hinsicht betreffen, ist zu berücksichtigen, dass eine Unsicherheit über die Zahl oder Qualifikation der Taten die Strafzumessung beeinflusst und daher eine Aufhebung der Strafaussprüche geboten sein kann.
Vorinstanzen
Landgericht Hannover – Schwurgericht –, 5. März 1976
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Maschinisten Günter RC aus AC, geboren am █ 1950 in GC, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2. auf Antrag des Generalbundesanwalts am 28. September 1976 einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hannover – Schwurgericht – vom 5. März 1976 nach § 349 Abs. 4 StPO a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, schuldig ist (§ 176 Abs. 1, 3 Nr. 2, §§ 223a, 52, 53 StGB), in sämtlichen Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Übrigen wird die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO 2. als offensichtlich unbegründet verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine 3. andere Strafkammer des Landgerichts in Hannover zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Gründe
Die Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet. Die Sachrüge führt, entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts, nur zu einer Änderung des Schuldspruchs im Fall der Geschwister LC und demzufolge zur Aufhebung sämtlicher Strafaussprüche; im Übrigen ist auch sie offensichtlich unbegründet.
Die Tat zum Nachteil der Geschwister Steffen und Wiebke LC██ ist entgegen der Ansicht des Landgerichts eine einzige Handlung. Der Angeklagte hat die beiden Geschwister durch dieselbe Willensbetätigung missbraucht, indem er Wiebke dazu bestimmte, sexuelle Handlungen an ihrem Bruder Steffen vorzunehmen, und zugleich Steffen dazu veranlasste, diese Handlungen zu dulden (§ 176 Abs. 2 StGB). Diese Willensbetätigung steht ihrerseits in natürlicher Handlungseinheit mit den sonstigen, zum Teil auch den Tatbestand des § 223a StGB erfüllenden Missbrauchshandlungen an den beiden Geschwistern. Daher wurde durch „dieselbe Handlung“ im Sinne des § 52 StGB dasselbe Strafgesetz (§ 176, zum Teil auch § 223a StGB) mehrmals verletzt (gleichartige Tateinheit; vgl. BGHSt 1, 20 ff.).
Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung sämtlicher Strafaussprüche. Dies gilt auch für die Einzelstrafe wegen sexuellen Missbrauchs des Kindes Elke SC███; es lässt sich nicht ausschließen, dass die übrigen Einzelstrafen Einfluss auf ihre Bemessung hatten.
| Sarstedt | Fleischmann | Schuster | |||
| Schmidt | Horstkotte |