Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen wegen wirksamer Rücknahme durch Verteidiger

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 52/57
Datum
03.05.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Verteidiger des Angeklagten legte Revision ein und nahm sie kurz darauf schriftlich zurück. Der Angeklagte hatte zuvor mündlich dem Verteidiger die Befugnis zur Rücknahme erteilt und soll diese Erklärung telefonisch wiederholt widerrufen haben; der Zeitpunkt des Widerrufs ließ sich jedoch nicht sicher feststellen. Mangels Nachweis war die Rücknahme wirksam, sodass die Revision als unzulässig verworfen wurde. Der Senat stellt zudem die Unwiderruflichkeit der Rücknahme heraus.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Ermächtigung des Verteidigers, ein Rechtsmittel zurückzunehmen, erlischt, wenn der Angeklagte sie dem Verteidiger gegenüber wirksam widerruft.

2

Ein Widerruf des Angeklagten gegenüber dem Verteidiger ist grundsätzlich ausreichend, wirkt aber nur, wenn er vor dem Zugang der Rücknahmeerklärung beim Gericht erfolgt.

3

Lässt sich nicht mit Sicherheit feststellen, dass der Widerruf vor dem Zugang der Rücknahme beim Gericht erfolgt ist, bleibt die Ermächtigung wirksam; die Beweislast für einen rechtzeitigen Widerruf trägt derjenige, der ihn geltend macht.

4

Die Rücknahme eines Rechtsmittels durch den Verteidiger ist grundsätzlich unwiderruflich; die zurückgenommene Revision kann in der Regel nicht innerhalb der Anfechtungsfrist erneut eingelegt werden.

5

Ob eine vorgedruckte Klausel in einer schriftlichen Vollmacht als ausdrückliche Ermächtigung im Sinne des § 302 Abs. 2 StPO ausreicht, ist umstritten; eine ausdrückliche mündliche Ermächtigung des Angeklagten an den Verteidiger genügt jedoch.

Vorinstanzen

Landgericht Hannover, 17. September 1956

Rubrum

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Gesetz: StPO § 302

Aktenzeichen: 5 StR 52/57

Beschluss des BGH vom 3. Mai 1957

In der Strafsache gegen den Korbmacher August ███████ aus ███████, geboren am ███████ 1918 in ████, wegen schweren Diebstahls

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs den Oberbundesanwalt gehört und in der Sitzung vom 3. Mai 1957

Leitsatz

Die Ermächtigung des Verteidigers, Rechtsmittel zurückzunehmen, erlischt, wenn der Angeklagte sie mündlich gegenüber dem Verteidiger widerruft. Lässt sich jedoch nicht klären, ob das geschehen ist, ehe die Rücknahmeschrift beim Gericht eingegangen ist, so ist das Rechtsmittel zurückgenommen. Es kann auch innerhalb der Anfechtungsfrist grundsätzlich nicht wieder eingelegt werden.

Tenor

Die Revision des Angeklagten August ████ gegen das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 17. September 1956 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Gegen das Urteil vom 17. September 1956 hatte der Verteidiger des Angeklagten August ██████ am 19. September 1956 Revision eingelegt. Am 22. September 1956 nahm er sie zurück. Am 24. September 1956 legte er erneut Revision ein. Nachdem ihm das Urteil am 15. Dezember 1956 zugestellt worden war, rechtfertigte er die Revision am 28. Dezember 1956 mit der allgemeinen Sachrüge.

Wie die vom Senat veranlassten Ermittlungen ergeben haben, hat der Angeklagte ████ am 22. September 1956 einer Angestellten im Büro des Verteidigers erklärt, die Revision solle zurückgenommen werden, weil ihm ein Verwandter gesagt habe, sie habe doch keinen Zweck. Die Rücknahmeerklärung des Verteidigers vom 22. September 1956 war, wie dieser sich geäußert hat, „kaum aus dem Büro herausgegangen, als ███ anrief und telefonisch darauf bestand, dass die Revision auf jeden Fall durchgeführt werden müsse. Seine anderslautende Erklärung vom Vormittag des gleichen Tages oder vom Tage vorher sei unwirksam gewesen“.

Das Rechtsmittel ist nicht mehr zulässig.

Das folgt allerdings nicht schon daraus, dass die schriftliche Vollmacht, die schon am 24. November 1955, also vor Erlass des Urteils, ausgestellt worden ist, unter anderem den vorgedruckten Satz enthält, der Verteidiger sei ermächtigt, Rechtsmittel einzulegen und zurückzunehmen. Ob dies überhaupt als „ausdrückliche Ermächtigung“ im Sinne des § 302 Abs. 2 StPO anzusehen wäre, ist in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten. Diese Frage kann jedoch hier auf sich beruhen. Denn die erforderliche ausdrückliche Ermächtigung lag jedenfalls in der Erklärung, die der Angeklagte am 22. September 1956 im Büro des Verteidigers mündlich abgab und die diesem alsbald zur Kenntnis kam (vgl. BGH NJW 1952, 273).

Der Angeklagte nahm sie mit seinem Ferngespräch vom selben oder vom nächsten Tage zurück. Dieser Widerruf gegenüber dem Verteidiger genügt. Er ist aber nur wirksam, solange die Rücknahmeerklärung des Verteidigers nicht bei dem zuständigen Gericht eingegangen ist (RGSt 64, 164/167).

Stünde die Rechtzeitigkeit des Widerrufs fest, so wäre damit übrigens zugleich die allgemeine Ermächtigung aus der schriftlichen Vollmacht, wenn diese den Anforderungen des § 302 Abs. 2 StPO genügen sollte, erloschen.

Es lässt sich jedoch nicht feststellen, dass der Angeklagte widerrufen habe, ehe die Rücknahmeerklärung vom 22. September 1956 am selben Tage beim Landgericht eingegangen war. Es kann nicht einmal mehr sicher geklärt werden, ob der Angeklagte noch am 22. September 1956 oder erst am nächsten Tage im Büro des Verteidigers angerufen hat.

Da feststeht, dass der Angeklagte die Ermächtigung erteilt hatte, geht es zu seinen Lasten, dass ungewiss ist, ob er sie rechtzeitig zurückgenommen hat. Geht der Senat nicht so weit, dem Widerruf überhaupt erst von dem Zeitpunkt an, in dem er dem Gericht bekannt wird, Bedeutung beizulegen (so RG JW 1932, 3112 Nr. 63), erkennt er vielmehr auch einen Widerruf gegenüber dem Verteidiger als grundsätzlich ausreichend an (RGSt 64, 164/167), so muss doch gewiss sein, dass die Ermächtigung widerrufen worden war, ehe die schriftliche Zurücknahme des Rechtsmittels dem Gericht zuging. Ist das zweifelhaft, so muss die Ermächtigung als fortdauernd angesehen werden.

Die Zurücknahme des Rechtsmittels ist unwiderruflich. Die zurückgenommene Revision kann auch nicht bis zum Ablauf einer Woche seit Verkündung des Urteils erneuert werden. Dieser Auffassung des Reichsgerichts (GoltdArch 74, 283) tritt der Senat grundsätzlich bei. Es kann dahingestellt bleiben, ob eine Ausnahme zu machen ist, wenn der Beschwerdeführer bei der Zurücknahme zum Ausdruck gebracht hat, er behalte sich vor, das Rechtsmittel innerhalb der Anfechtungsfrist zu wiederholen (vgl. OLG Königsberg GoltdArch 71, 268/270). Diesen Willen hat der Angeklagte nicht gehabt. Er kam auch in der Erklärung des Verteidigers vom 22. September 1956 nicht zum Ausdruck.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

SarstedtSiemerDr. Borker
Dr. KoffkaSchmitt

Zitiert von (2)