Revision wegen Urteilsverkündung ohne notwendigen Verteidiger aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 525/63 (alt: 5 StR 1/63)
- Datum
- 03.12.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Vorliegen notwendiger Verteidigung gehört die Anwesenheit des Verteidigers zur gesamten Hauptverhandlung; die Urteilsverkündung in dessen Abwesenheit ist aufhebungsreif.
Notwendige Verteidigung liegt vor, wenn ein Verbrechen verfolgt wird und die Sach- oder Rechtslage besondere Verteidigungserfordernisse aufweist.
Tatsächliche Erschwernisse (z. B. Aufklärung des Trunkenheitsgrads) und rechtliche Schwierigkeit (z. B. Abgrenzung zwischen Tatbestandsalternativen) begründen die Erforderlichkeit eines Verteidigers.
Wird ohne den notwendigen Verteidiger verkündet, ist die Revision erfolgreich und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Oldenburg (Oldb), 5. August 1963
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Schmiedegesellen Alfons ███ aus ███, Kreis ███, dort geboren am ██████ 1938, wegen Notzucht hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Dezember 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim ███████████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ██████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg (Oldb) vom 5. August 1963 nebst den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu befinden hat.
Von Rechts wegen.
Gründe
Mit Recht rügt die Revision, dass das angefochtene Urteil 1. in Abwesenheit des Verteidigers verkündet worden ist. Es handelte sich um einen Fall der notwendigen Verteidigung. Das Verfahren war wegen Verbrechens nach § 177 StGB eröffnet worden. Außerdem war sowohl die Sachlage als auch die Rechtslage schwierig. Die tatsächliche Schwierigkeit bestand darin, dass der Trunkenheitsgrad des Angeklagten zur Tatzeit aufgeklärt werden musste; die rechtliche Schwierigkeit kommt schon darin zum Ausdruck, dass das angefochtene Urteil zu einer verdeckten Wahlfeststellung zwischen Notzucht und Volltrunkenheit gelangt ist. Deshalb gehörte der Verteidiger zu den Personen, deren Anwesenheit das Gesetz im Sinne des § 338 Nr. 5 StPO vorschreibt. Das gilt für die ganze Hauptverhandlung einschließlich der Urteilsverkündung. Da bei dieser kein Verteidiger zugegen war, musste das Urteil aufgehoben werden.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.
| Koffka | Sarstedt | Kersting | |||
| Siemer | Schmitt |