Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Betrugs/Urkundenfälschung verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 525/58
Datum
02.12.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich gegen das Urteil des LG Hamburg wegen Verfahrensfehlern und Sachrechtsverletzungen. Der BGH verwirft die Revision: Die behaupteten Mängel (u.a. Vereidigung von Zeuginnen, fehlende Belehrung, Verletzung der Aufklärungspflicht nach §244 StPO) sind nicht substantiiert oder unbegründet. Auch die Strafzumessung und die teilweise Nichtanrechnung der Untersuchungshaft sind nicht rechtsfehlerhaft. Die Kosten der Revision trägt der Beschwerdeführer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Vereidigung einer Zeugin ist nur unzulässig, wenn konkrete Anhaltspunkte für ihre strafrechtliche Beteiligung vorliegen; bloße Anwesenheit oder unbestimmte Verdachtsmomente genügen nicht.

2

Die Ablehnung von Beweisanträgen nach § 244 StPO ist nicht rechtsfehlerhaft, wenn das Gericht hinreichend darlegt, dass die Voraussetzungen (z.B. Prozessverschleppung) vorliegen und keine neuen entscheidungserheblichen Tatsachen durch die beantragten Beweismittel zu erwarten sind.

3

Eine Rüge der Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht in der Revision setzt die hinreichend bestimmte Darlegung voraus, welche weiteren Beweismittel das Gericht hätte erheben müssen.

4

Verfahrensrügen nach § 244 Abs. 4 StPO oder Beanstandungen unzureichender Vernehmung sind in der Revision nur durch substantiiertes Vortragen zustimmungsfähig; pauschale oder unbestimmte Vorwürfe genügen nicht.

5

Die Anrechnung von Untersuchungshaft auf die endgültige Strafe unterliegt der gebotenen Strafzumessung; das Gericht kann aus Strafzwecken eine teilweise Nichtanrechnung für geboten halten, ohne dass dies per se rechtsfehlerhaft ist.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 19. Mai 1958

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Polsterer und kaufmännischen Angestellten Rolf ███ aus ███, dort geboren am ███████████████ 1927, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betruges i. R. d. Usw., hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Dezember 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████ in der Verhandlung, Landgerichtsrat █████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 19. Mai 1958 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ihm wird die nach dem 19. Mai 1958 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen Betruges im Rückfall in zwei Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit Urkundenfälschung, und wegen versuchten Betruges im Rückfall in Tateinheit mit Urkundenfälschung in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus und zu mehreren Geldstrafen verurteilt.

Seine Revision beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I. Die Verfahrensbeschwerden.

1. Die Revision behauptet zunächst, das Landgericht habe gegen § 60 Nr. 3 StPO verstoßen, indem es die Zeuginnen Inge ███ und deren Mutter Martha ███████████████ vereidigt habe.

a) Hinsichtlich Inge ███ meint der Beschwerdeführer, sie sei der Beteiligung an der ihm zur Last gelegten Straftat verdächtig. Sie sei dabeigewesen, als er sich die Arbeitsbescheinigung für die [REDACTED] ausgestellt habe, auch sei sie beim Einkauf im Kaufhaus ████████ zugegen gewesen. Aus diesen Tatsachen lässt sich jedoch ein Verdacht der Beteiligung nicht herleiten. Eine Mitwirkung durch Unterlassung ist nur dann strafbar und ein Vereidigungshindernis, wenn eine rechtliche Pflicht bestanden hat, die Tat zu verhindern (BGH NJW 1951, 324).

Auch die weitere Behauptung des Beschwerdeführers, Inge ███ habe bei ihm die im Besitz der [REDACTED] verbliebenen gekauften Gegenstände gestohlen, würde kein Vereidigungshindernis ergeben. Eine Hehlerei käme nicht in Betracht, weil es sich nicht um einen abgeleiteten Erwerb handeln würde.

b) Gegen Martha █████ läuft nach Behauptung des Angeklagten ein Verfahren wegen Kuppelei. Inwiefern sich hieraus ein Verdacht der Beteiligung ergeben könnte, ist nicht ersichtlich. Auch dass der Beschwerdeführer unangemeldet bei ihr gewohnt hat, ist in diesem Zusammenhang nicht von Belang.

2. Der Angeklagte kann seine Revision auch nicht darauf stützen, die beiden Zeuginnen ████████ seien entgegen der Vorschrift des § 55 Abs. 2 StPO nicht über ihr Auskunftsverweigerungsrecht belehrt worden (BGHSt 11, 213).

3. Die von Beschwerdeführer behaupteten Verstöße gegen § 244 StPO liegen ebenfalls nicht vor.

a) Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung ausweislich der Niederschrift vom 19. Mai 1958 mehrere Beweisanträge gestellt, darunter, als Zeugen neu zu laden u. a. den Arzt aus der Strafanstalt ██████████████████████████ und Frau ████████. Die Strafkammer hat diese Anträge abgelehnt. Die Gründe dieses Beschlusses sind nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen des § 244 Abs. 3 StPO (Prozessverschleppung) sind fehlerfrei angenommen worden. Auch ist der Strafkammer darin zuzustimmen, dass die Ladung der Zeugin ████████ nicht von Amts wegen geboten war. Einmal hat der Angeklagte keine Tatsachen angegeben, die durch die Zeugin erwiesen werden sollten, zum anderen war nach den eigenen Angaben der Revision zu einigen der in das Wissen der Zeugin gestellten Tatsachen schon der Zeuge gehört worden. Den Arzt ████ brauchte das Landgericht umso weniger zu laden, als es über die Verantwortlichkeit des Angeklagten auch wegen etwaiger von ihm eingenommener Opiate zwei Sachverständige gehört hatte.

b) In den Urteilsgründen heißt es, in den Sachen des Angeklagten seien weder eine Injektionsspritze noch Morphiumampullen noch Rausch- oder Betäubungstabletten gefunden worden. Der Angeklagte meint, diese Feststellung sei unter Verletzung des § 244 StPO zustande gekommen. Wie dem Gericht bekannt gewesen sei, befänden sich aber derartige Gegenstände bei seinen „Effekten“. Das wird durch die Akten nicht bestätigt. Außerdem fehlt es für eine ordnungsgemäße Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht an der Angabe der Beweismittel, deren sich das Landgericht weiter hätte bedienen sollen (BGHSt 2, 168).

c) Darauf, der Zeuge ██ sei „nicht genügend vernommen worden“, kann die Revision nicht gestützt werden (vgl. BGHSt 4, 125, 126). Das gleiche gilt für die Zeugen ████████ und Otto.

d) Soweit der Angeklagte eine „Verletzung des § 244 IV StPO“ rügt, enthalten seine Ausführungen keine genügend bestimmten Angaben über den Inhalt des gestellten Beweisantrages und des gerichtlichen Ablehnungsbeschlusses (vgl. BGHSt 3, 213).

e) Schließlich beanstandet es der Angeklagte, dass die Strafkammer das Gutachten des Sachverständigen ███████ verwendet hat. Er behauptet, Dr. ███████ habe ihn überhaupt nicht untersucht, sich vielmehr nur auf ein Gutachten des inzwischen verstorbenen ███████ aus dem Jahre 1955 gestützt. Das ist ausweislich der Urteilsgründe unzutreffend (UA S. 23).

II. Die Sachrüge.

Auf die Sachrüge hat der Senat das Urteil seinem gesamten Inhalt nach geprüft. Hierbei sind Rechtsfehler nicht zutage getreten. Die Revision ist insoweit offensichtlich unbegründet.

Das gilt auch hinsichtlich der vom Angeklagten hervorgehobenen Begründung, mit der es das Landgericht abgelehnt hat, dem Angeklagten die gesamte Untersuchungshaft auf die Strafe anzurechnen. Die Strafkammer hat nämlich, unabhängig von dem Prozessverhalten des Angeklagten, aus dem Strafzweck heraus einen längeren Vollzug der Freiheitsstrafe für geboten gehalten.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SarstedtSchmidtSchmitt
SiemerBorker