Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Fortgesetzte schwere Amtsunterschlagung und Urkundenfälschung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 525/55
Datum
20.12.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der ehemalige Kassenleiter wurde wegen fortgesetzter schwerer Amtsunterschlagung und Urkundenfälschung verurteilt; seine Revision wurde vom BGH verworfen. Streitfrage war, ob das wiederholte Zurückhalten, nachträgliche Umdatumieren von Quittungsdurchschriften und das Unterlassen der Buchung eine Zueignung begründet. Der Senat bestätigt, dass die ungebuchte Behandlung der Gelder zur Verdeckung von Fehlbeträgen Zueignungswillen begründet und hält die Strafzumessung wegen Täuschung bei Einstellung und Vertrauensmissbrauch für gerechtfertigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Amtsunterschlagung kann die Zueignung bereits in der pflichtwidrigen Unterlassung der Buchung eingegangener amtlicher Gelder liegen, wenn die Nichtverbuchung dazu dient, einen Fehlbetrag zu verdecken.

2

Fortgesetzte Amtsunterschlagung liegt vor, wenn der Täter wiederholt Einnahmen zurückhält, später fälscht oder umdatumiert und dadurch fortlaufend Fehlbeträge verschleiert.

3

Bei der Strafzumessung nach § 351 StGB kann die Mindeststrafe überschritten werden, wenn der Täter die Behörde bei der Einstellung bewusst täuscht und über Jahre das Vertrauen der Dienststelle missbraucht.

4

Die Frage, ob eine nur vorübergehende Verwendung amtlicher Gelder mit sofortiger Rückführung eine Zueignungsabsicht ausschließt, bleibt offen und ist von der Dauer des Verhaltens und dem Vorhandensein eigener Mittel abhängig.

Vorinstanzen

Landgericht Kiel, 6. September 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den früheren Kassenleiter Paul ███, geboren █████████ 1894 in ███ (Ostpreußen), wegen fortgesetzter schwerer Amtsunterschlagung u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Dezember 1955, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███ in der Verhandlung, Bundesanwalt ██████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ███

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Kiel vom 6. September 1955 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte war bis zum 9. Juli 1954 Kassenleiter des Amtes ███. Ende 1952 hatte er einen Kassenfehlbetrag von insgesamt 1.280 DM. Jedenfalls ist diese seine Einlassung unwiderlegt, wie sich aus den Strafzumessungsgründen ergibt. In der Folgezeit trug er größere und kleinere Einnahmen an Gemeindesteuern und sonstigen Abgaben nicht in die Bücher ein, um den Fehlbestand zu verheimlichen. Die Durchschriften der Quittungen behielt er zunächst zurück, statt sie vorschriftsmäßig als Einnahmebelege zu den Kassenunterlagen zu geben. Nach langerer oder kürzerer Zeit holte er, wenn er neue amtliche Einnahmen gehabt hatte, die Buchung der früheren zum Teil in anderer Höhe nach, stellte als Einnahmebelege neue Quittungsdurchschriften unter späteren Daten her und vernichtete die zurückbehaltenen ursprünglichen Durchschriften. Er trug die neuen Einnahmen wiederum nicht ein, bis neue amtliche Gelder eingingen, und behandelte die Quittungsdurchschriften in der erwähnten Weise. So deckte er stets den jeweiligen Fehlbetrag, indem er einen neuen entstehen ließ, der sich jedoch aus der Buchführung nicht ergab. Von diesem Verfahren wurden bis zu seinem Ausscheiden am 9. Juli 1954 insgesamt rund 4.800 DM betroffen. In diesem Betrage sind nicht nur die früheren, sondern auch die zu deren Buchung verwendeten späteren Einnahmen enthalten. Der tatsächlich entstandene Schaden war also wesentlich geringer.

Als die Ermittlungen schon liefen, beschaffte sich der Angeklagte ein Darlehen und zahlte am 8., 9. und 16. Juli 1954 Steuern von insgesamt 1.485,47 DM, die er längere Zeit vorher erhalten, aber nicht als Einnahmen in den Büchern vermerkt hatte, durch fünf Zahlkarten auf das Postscheckkonto des Amtes ein. Dabei gab er als Absender fälschlich die Steuerschuldner an. Die dann noch fehlenden Beträge erstattete er dem Amt in bar.

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter schwerer Amtsunterschlagung (§§ 350, 351 StGB) und wegen fortgesetzter Urkundenfälschung (§ 267 StGB) verurteilt und die Gesamtstrafe von acht Monaten und einer Woche Gefängnis zur Bewährung ausgesetzt. Von der Anklage, seine Stellung als Kassenleiter durch Betrug erschlichen zu haben, hat sie ihn freigesprochen.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.

1.) Der Schuldspruch ist rechtlich nicht zu beanstanden.

a) Die Revision wendet sich mit näheren Ausführungen nur dagegen, dass das Landgericht das Tatbestandsmerkmal der Zueignung bejaht. Sie meint, es liege nur vor, „wenn der Täter die Fehlbeträge decken will, nicht aber schon dann, wenn er nur verdecken will, d. h. lediglich die Absicht hat, die Entstehung des Fehlbetrages nicht nach außen kenntlich werden zu lassen“. Das Landgericht habe nicht festgestellt, dass der Angeklagte die amtlichen Gelder zur endgültigen Deckung von Fehlbeträgen verwendet habe.

Der Angriff ist unbegründet.

Nach dem Inhalt des Urteils ist zwar davon auszugehen, dass der Angeklagte die eingenommenen Gelder in die amtliche Kasse getan und nicht etwa ganz oder zum Teil in die eigene Tasche gesteckt hat. Er ließ aber die Einnahmen jeweils längere Zeit ungebucht. Mit Recht sieht das Landgericht hierin eine Zueignung der empfangenen Gelder. Denn der Angeklagte legte sie nur zu dem Zweck in die Kasse, um einen Fehlbetrag zu verheimlichen. Für ihn war der Angeklagte mindestens nach seiner Auffassung haftbar (vgl. UA 13). Unter diesen Umständen liegt die Zueignung der Gelder in der unterlassenen Buchung ihres Einganges. Das ist ständige Rechtsprechung (vgl. BGH vom 10. August 1951 bei Lindenmaier-Möhring Nr. 1 zu § 350 StGB und die dort angeführten Entscheidungen des Reichsgerichts).

Dieses Urteil, dem der Senat beitritt, lässt dahingestellt, wie zu entscheiden ist, wenn der Täter von vorneherein gewillt ist, den Fehlbetrag mit bereitliegenden eigenen Mitteln zu ersetzen, und dies alsbald tut, also amtliche Gelder, die er für einen anderen Zweck erhalten hat, nur ganz vorübergehend dazu benutzt, einen Fehlbestand zu verdecken. Zu dieser Frage braucht auch jetzt nicht Stellung genommen zu werden. Denn so liegt der Fall nicht. Der Angeklagte hat den Fehlbetrag eineinhalb Jahre lang fortgeschleppt. Es kann daher keine Rede davon sein, dass er ihn nur ganz vorübergehend verdeckt hatte. Außerdem hatte er, wie schon die lange Zeitdauer erkennen lässt, keine ausreichenden eigenen Mittel bereitliegen.

b) Die Sachrüge nötigt dazu, den Schuldspruch auch insoweit rechtlich nachzuprüfen, als die Revision keine näheren Ausführungen macht. Dabei ergeben sich keine durchgreifenden Bedenken.

2.) Der Strafausspruch ist entgegen den Ausführungen der Revision ebenfalls frei von Rechtsirrtum.

Das Landgericht hat die Mindeststrafe des § 351 Abs. 2 StGB überschritten und dies unter anderem damit begründet, der Angeklagte habe seine Behörde bei der Einstellung über sein Vorleben getäuscht. Die Revision weist demgegenüber auf die im Urteil wiedergegebene Einlassung des Angeklagten hin, er habe als Soldat im Kriege von einem rechtskundigen Offizier erfahren, dass seine Bestrafung im Jahre 1932 mit sechs Monaten Gefängnis nach zehn Jahren der beschränkten Auskunft unterliege und von ihm dann nur noch gegenüber Gerichten angegeben zu werden brauche (UA S. 3). Die Meinung der Revision, das Landgericht habe sich mit dieser Behauptung nicht auseinandergesetzt, trifft nicht zu. Es hat sie vielmehr als richtig hingenommen. Denn es bejaht eine bewusste Täuschungshandlung des Angeklagten mit der Begründung, „auch wenn er wusste, dass seine Strafe der beschränkten Auskunft unterlag“, so habe er doch auch erkannt, dass es dem Amt darauf ankam, über sein Vorleben genau unterrichtet zu werden (UA S. 4). Das ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Bei der Strafzumessung wird ferner berücksichtigt, der Angeklagte habe jahrelang das Vertrauen seiner Behörde missbraucht. Die Revision meint, dies sei in den Urteilsgründen nicht festgestellt. Es ergibt sich aber ohne weiteres aus dem Sachverhalt. Überdies enthält der wiedergegebene Satz zugleich die vermisste ausdrückliche Feststellung.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

SienerSarstedtDr. Borker
SchmidtSchmitt