Treffer
BGH Urteil

§ 176 Abs. 1 Nr. 2 StGB: Bewusstlosigkeit bei Alkoholeinfluss erfordert Sachverständigen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 52/54
Datum
23.04.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Beischlafs mit einer 17½‑Jährigen in „bewusstlosem Zustand“ nach § 176 Abs. 1 Nr. 2 StGB verurteilt und legte Revision ein. Der BGH hob das Urteil auf, weil die Feststellungen die Annahme einer Bewusstlosigkeit nicht tragen und ohne medizinische Sachkunde nicht beurteilt werden können. Das Tatgericht hätte sich zur Aufklärung (§ 244 Abs. 2 StPO) zur Einholung eines medizinischen Gutachtens gedrängt sehen müssen; zudem beruhten Teile der Beweiswürdigung auf unzulässigen Vermutungen und fehlerhaften Erfahrungssätzen. Auch die Vorsatzfeststellungen waren rechtsfehlerhaft, u.a. wegen unzulässiger Schlüsse aus Schweigen sowie fehlender Auseinandersetzung mit erheblichem Alkoholkonsum des Angeklagten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bewusstlosigkeit im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 2 StGB setzt vollständigen Bewusstseinsverlust oder eine schwerste Bewusstseinsstörung voraus; ein Zustand „nicht vollen Bewusstseins“ genügt nicht.

2

Ob Alkoholkonsum bei einer Person zur Tatzeit Bewusstlosigkeit im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 2 StGB bewirkt hat, ist regelmäßig eine medizinische Frage, die das Tatgericht ohne eigene Sachkunde nicht ohne sachverständige Hilfe beantworten darf.

3

Das Tatgericht verletzt seine Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO, wenn sich unter den Umständen des Einzelfalls die Anhörung eines medizinischen Sachverständigen zur Frage der Bewusstlosigkeit bzw. Amnesie aufdrängen musste.

4

Für den Nachweis subjektiver Tatbestandsmerkmale dürfen dem Angeklagten nachteilige Feststellungen nicht auf bloße Vermutungen von Zeugen oder des Gerichts gestützt werden; erforderlich sind tragfähige Tatsachenfeststellungen.

5

Erfahrungssätze, wonach in bestimmten Sexualsituationen ein Schweigen „jeder Lebenserfahrung“ widerspreche, tragen weder die Feststellung der Bewusstlosigkeit noch den Schluss auf vorsätzliches Handeln.

Vorinstanzen

Landgericht Verden/Aller, 10. Dezember 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Malergesellen Ernst ███ aus ██, Kreis ██, Hessen, geboren am ██████ ███ in ████, wegen Sittlichkeitsverbrechens, hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. April 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizamtmann ████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Verden/Aller vom 10. Dezember 1953 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Lüneburg zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen Sittlichkeitsverbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 2 StGB unter Anrechnung der Untersuchungshaft zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt.

Nach den Ausführungen des Urteils hat der Angeklagte in der Nacht vom 28. zum 29. September 1953 anlässlich eines Erntefestes die zur Tatzeit 17 ½ Jahre alte, „auf Grund eines Ohnmachtsanfalles“ in „bewusstlosem Zustand“ befindliche Erna █████████ zum Beischlaf missbraucht.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Die Verfahrensrüge (Aufklärungsrüge) wird aus Zweckmäßigkeitsgründen bei der Sachrüge erörtert.

Die Revision ist begründet. Die Verurteilung wegen eines Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 2 StGB findet in den Feststellungen des Urteils keine hinreichende Stütze.

Ein Mädchen ist bewusstlos im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 2 StGB, wenn ihm das Bewusstsein völlig fehlt oder ein Fall schwerster Bewusstseinsstörung vorliegt (RG 6a zu § 176 StGB). Dass Erna █████████ sich zur Tatzeit in einem Zustand dieser Art befand, ist nicht hinreichend festgestellt.

Im Urteil heißt es zwar, die Jugendkammer habe als erwiesen angesehen, dass Erna █████████ sich zur Zeit des Beischlafs in einem bewusstlosen Zustand befunden habe, „der auf Grund ihres im Tanzzelt erlittenen und bis zum Morgen fortdauernden Ohnmachtsanfalles bestand“. Mit einem Ohnmachtsanfall bietet indessen der festgestellte Sachverhalt überhaupt keinen Anhaltspunkt. Das Urteil meint nun allerdings weiterhin, dass für den „Ohnmachtsanfall“ die für die Gewohnheiten der Zeugin ungewohnt hohe Menge des von ihr vorher genossenen Alkohols, insbesondere der von ihr nach ihrer Bekundung an diesem Abend erstmals in ihrem Leben genossene Sekt, ursächlich gewesen seien. Es nimmt also in Wahrheit anscheinend an, dass Erna █████████ infolge Trunkenheit bewusstlos gewesen sei.

Alkoholgenuss kann nun zwar einen Zustand der Bewusstlosigkeit im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 2 StGB bewirken. Ob er das im einzelnen Fall getan hat, hängt aber immer von den Umständen des konkreten Falles ab. Die festgestellte Menge des von Erna █████████ genossenen Alkohols – zwischen 20 Uhr und 1.45 Uhr einige Gläser stilles dunkles Bier und 2–3 Gläser Likör, zwischen 1.45 Uhr und 2.30 Uhr mindestens 3 Gläser Likör und 1 Glas Sekt – kann auch bei Berücksichtigung ihres jugendlichen Alters (17 ½ Jahre) nicht ohne weiteres die Annahme rechtfertigen, dass Alkohol sie bewusstlos gemacht habe. Das ist umso weniger der Fall, als sie noch nach dem Zeitpunkt, in dem sie das Bewusstsein verloren haben soll, mit dem Angeklagten vom Tanzzelt zum Garderobenzelt ging, um ihren Mantel zu holen, und dort die Garderobenmarke ihrer Handtasche entnehmen wollte, also nicht nur mechanische Bewegungen ausführte, sondern zielbewusste Handlungen vornahm. Ob sie zur Tatzeit infolge Alkoholgenusses bewusstlos war, kann bei der hier gegebenen Sachlage nicht ohne medizinische Sachkenntnisse beurteilt werden. Dass die Jugendkammer selbst die zur Beantwortung der Frage erforderliche Sachkunde besaß, ist nicht anzunehmen. Die Ausführungen über den stundenlangen „Ohnmachtsanfall“ sprechen dagegen. Die Revision macht daher mit Recht geltend, dass sie gemäß § 244 Abs. 2 StPO verpflichtet war, einen medizinischen Sachverständigen zu hören. Diesen Beweis zu erheben, musste sich ihr unter den obwaltenden Umständen aufdrängen.

Hieran ändert auch nichts, dass die Jugendkammer geglaubt hat, aus einer Reihe weiterer Umstände auf einen bewusstlosen Zustand der Erna █████████ schließen zu können. Die Erwägungen, von denen sie sich hierbei hat leiten lassen, sind nicht frei von Rechtsirrtum.

Das Urteil stellt auf Grund der Einlassung des Angeklagten fest, dass Erna █████████ im Freien, insbesondere auch bei der Ausübung des Geschlechtsverkehrs, überhaupt nicht mit dem Angeklagten gesprochen habe. Es meint, dieses Verhalten widerspreche, falls sie „bei vollem Bewusstsein“ gewesen wäre, jeder Lebenserfahrung. Das ist irrig. Es gibt keinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass ein bei vollem Bewusstsein befindliches Mädchen in einer Lage dieser Art nicht schweigt. Im Übrigen ist ein Mädchen bewusstlos im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht schon dann, wenn es nicht „bei vollem Bewusstsein“ ist.

Die Jugendkammer hat die Bewusstlosigkeit der Erna █████████ ferner aus der Bekundung der Zeugin █████ gefolgert, dass Erna █████████ bei dem Aufenthalt im Garderobenzelt „sozusagen von nichts wusste“, dass sie lange an ihrer Tasche „herumfummelte“ und sie vergeblich zu öffnen versuchte, dass sie dabei nicht sprach und dass sie zum Anziehen ihres Mantels ohne die Hilfe des Angeklagten außerstande war. Die Bekundung, dass Erna █████████ „sozusagen von nichts wusste“, betrifft keine von der Zeugin wahrgenommene Tatsache. Sie enthält eine bloße Vermutung. Auf Vermutungen dürfen dem Angeklagten ungünstige Feststellungen nicht gestützt werden. Ob die im Übrigen von der Zeugin █████ bekundeten Tatsachen den Schluss rechtfertigen, dass Erna █████████ infolge Alkoholgenusses bewusstlos war, durfte die Jugendkammer nicht ohne Zuziehung eines medizinischen Sachverständigen entscheiden. Auch insoweit greift die von der Revision erhobene Aufklärungsrüge durch.

Das gleiche gilt für die Bekundungen der Zeugen ██████ und Anna ███████. Im Übrigen sind die Bekundungen dieser beiden Zeugen von untergeordneter Bedeutung, da sie nur das Verhalten der Erna █████████ mehrere Stunden nach der Tat betreffen.

Ob aus der Aussage der Erna █████████ selbst, dass ihr bereits dunkel vor den Augen gewesen sei, als sie im Tanzzelt ohne Mantel an der Theke stand, und dass sie nicht wisse, was von diesem Zeitpunkt an bis zu dem Augenblick, in dem sie sich am nächsten Morgen auf dem Heimweg befand, geschehen sei, auf Bewusstlosigkeit geschlossen werden kann, durfte die Jugendkammer ebenfalls nicht ohne Zuziehung eines medizinischen Sachverständigen entscheiden. Dass Erna █████████ nicht mehr weiß, was mit ihr geschehen ist, könnte auch die Folge einer durch Alkoholrausch bewirkten retrograden Amnesie sein. Darüber, ob das hier möglicherweise zutrifft, musste die Jugendkammer einen medizinischen Sachverständigen hören.

Abgesehen hiervon geben auch die Ausführungen des Urteils zur inneren Tatseite zu rechtlichen Bedenken Anlass. Es heißt im Urteil, der Angeklagte sei sich im Klaren gewesen, dass er den von Erna █████████ nicht gestatteten Geschlechtsverkehr zu einer Zeit vornahm, in der das Mädchen bewusstlos war. Die im Urteil wiedergegebenen Erwägungen, auf die sich diese Überzeugung der Jugendkammer stützt, sind unklar und nicht frei von Rechtsirrtum.

Die Jugendkammer ist hierbei zunächst durch den Gedanken bestimmt worden, dass die Einlassung des Angeklagten, er wisse nicht, was Erna █████████ auf seine Frage nach einem Spaziergang im Freien geantwortet habe, „vermuten“ lasse, er habe dem Gericht die tatsächlich erfolgte verneinende Antwort des Mädchens verschwiegen. Wie bereits oben ausgeführt worden ist, dürfen dem Angeklagten ungünstige Feststellungen nicht auf Vermutungen gestützt werden.

Die Jugendkammer hat sich ferner durch die Erwägung leiten lassen, dass der Angeklagte Erna █████████ nicht ausdrücklich gefragt habe, ob sie bereit sei, mit ihm geschlechtlich zu verkehren. Hierbei hat sie verkannt, dass unter Verhältnissen, wie sie hier vorliegen, erfahrungsgemäß zur Feststellung des Einverständnisses ausdrückliche Fragen weder notwendig noch üblich sind.

Das Urteil begründet die Annahme, dass der Angeklagte vorsätzlich gehandelt habe, außerdem damit, es widerspreche jeder Lebenserfahrung, dass ein unbescholtenes Mädchen sich einem Manne freiwillig hingebe, ohne hierbei und in der unmittelbar vorangehenden und nachfolgenden Zeitspanne auch nur ein Wort zu sagen. Der Vorsatz muss im Zeitpunkt der Tat vorhanden sein. Aus dem Schweigen der Erna █████████ nach dem Geschlechtsverkehr kann daher unmöglich auf den Tatvorsatz des Angeklagten geschlossen werden. Im Übrigen geht das Urteil auch hier wieder von einem Erfahrungssatz aus, den es nicht gibt. Es entspricht im Gegensatz zur Auffassung der Jugendkammer durchaus der Lebenserfahrung, dass es unter Umständen, wie sie hier vorliegen, nicht selten zu einem von beiden Partnern gewollten oder gebilligten Geschlechtsverkehr kommt, ohne dass dabei unmittelbar vor oder während des Geschlechtsverkehrs gesprochen wird. Aus dem Schweigen der Erna █████████ zu schließen, dem Angeklagten sei klar gewesen, dass er einen von Erna █████████ nicht gestatteten Geschlechtsverkehr zu einer Zeit vornahm, in der sie bewusstlos war, ist schlechterdings unmöglich.

Was das Urteil im Übrigen unter Bezugnahme auf die Bekundung der Zeugin ██████ in diesem Zusammenhang noch ausführt, trägt offensichtlich nicht die Feststellung des Tatvorsatzes. Abgesehen hiervon enthält die im Urteil wiedergegebene Bekundung der Zeugin ██████, dem Angeklagten sei „nicht verborgen geblieben“, dass Erna █████████ auf Grund ihres körperlichen und geistigen Zustandes nicht zur Aushändigung ihrer Garderobenmarke in der Lage gewesen sei, im Wesentlichen wiederum keine Mitteilung einer von der Zeugin wahrgenommenen Tatsache, sondern die Wiedergabe einer Vermutung der Zeugin.

Die Ausführungen des Urteils zur Frage des Vorsatzes geben schließlich auch noch insoweit zu rechtlichen Bedenken Anlass, als das Urteil hier mit keinem Wort auf die Tatsache eingeht, dass der Angeklagte vor der Tat ganz erhebliche Mengen Alkohol zu sich genommen hatte. Die festgestellte Menge ist so beträchtlich, dass es, wenn nicht gar der Anhörung eines medizinischen Sachverständigen, so doch jedenfalls einer eingehenden Erörterung darüber bedurfte, ob der Angeklagte überhaupt noch fähig war, zu erkennen, dass er den Geschlechtsverkehr gegen den Willen der Erna █████████ in einem Zeitpunkt vornahm, in dem sie bewusstlos war.

Zu rechtlichen Bedenken geben weiterhin auch die Ausführungen des Urteils Anlass, mit denen es begründet, dass die Einlassung des Angeklagten „zum Kernpunkt des Sachverhalts“ widerlegt sei.

In diesem Zusammenhang heißt es zunächst, der Angeklagte habe „in verschiedenen Punkten bewusst gelogen“. Er habe der Wahrheit zuwider angegeben, dass Erna █████████ sich an der Theke des Gastwirts Heinrich ████████████ übergeben habe, dass sie den Mantel erst gegen 3.30 Uhr im Garderobenzelt abgeholt habe und dass █████████████ ihn, den Angeklagten, am nächsten Morgen schon gegen 9 Uhr besucht habe. Die Unwahrheit der Behauptung, Erna █████████ habe sich an der Theke übergeben, folgert das Urteil aus der Bekundung des Zeugen Heinrich ████████████, er habe etwas derartiges nicht bemerkt; wenn es geschehen wäre, würde er es „wahrscheinlich“ selbst bemerkt haben; zumindest wäre er von anderen Gästen hierauf aufmerksam gemacht worden. Die Aussage enthält in ihrem letzten Teil wiederum die Mitteilung von Vermutungen. Dafür, dass der Angeklagte in den drei erwähnten Punkten bewusst die Unwahrheit gesagt hätte, besteht überhaupt kein Anhalt. Es handelt sich um Tatsachen, die offensichtlich für die Entscheidung ohne jede Bedeutung waren. Umstände, die den Angeklagten hätten veranlassen können, insoweit bewusst die Unwahrheit zu sagen, sind in keiner Weise ersichtlich. Soweit der Angeklagte hier überhaupt die Unwahrheit gesagt hat, kann es sich um einen Irrtum handeln, der seine natürliche Erklärung in dem Zustand findet, in dem sich der Angeklagte in der Tatnacht befand.

Ausweislich der Urteilsgründe hat die Jugendkammer die Einlassung des Angeklagten „zum Kernpunkt des Sachverhalts“ außerdem deshalb als widerlegt erachtet, weil sich aus einer in dem Urteil wiedergegebenen Zeitberechnung „zwingend“ ergebe, dass die Darstellung des Angeklagten, er habe bereits vor dem Abholen des Mantels mit Erna █████████ geschlechtlich verkehrt, nicht stimme. Von einer „zwingenden“ Schlussfolgerung kann nicht die Rede sein. Die Beweisführung des Urteils muss im Gegenteil als nicht möglich bezeichnet werden. Die Bekundungen der Zeuginnen Erna █████████ und ██████, von denen das Urteil bei seiner Zeitberechnung ausgeht, lassen die Möglichkeit offen, dass die einzelnen Tänze und die zwischen ihnen liegenden Pausen jeweils nur 5 Minuten gedauert haben. Von dieser dem Angeklagten günstigsten Möglichkeit musste die Jugendkammer ausgehen. Eine dementsprechende Zeitberechnung ergibt für die 4 Tänze, die der Angeklagte mit Erna █████████ getanzt hat, und die zwischen ihnen liegenden 3 Tanzpausen eine Zeitdauer von 35 Minuten. Das Urteil stellt an dieser Stelle als Zeitpunkt des ersten Tanzes die Zeit „gegen 1.30 Uhr“ und als Zeitpunkt, in dem der Mantel abgeholt wurde, die Zeit „gegen 2.30 Uhr“ fest. Der Zeitraum zwischen dem letzten Tanz und dem Abholen des Mantels beträgt hiernach 25 Minuten. Nach der Einlassung des Angeklagten will dieser vor dem Abholen des Mantels mit Erna █████████ im Freien geschlechtlich verkehrt, auf dem Rückweg zum Tanzzelt den Verlust seines Taschenmessers festgestellt, ihn an der Stelle des Geschlechtsverkehrs gesucht und gefunden und anschließend mit Erna █████████ im Tanzzelt noch getrunken haben, bevor sie den Mantel abholte. Das konnte innerhalb eines Zeitraumes von 25 Minuten durchaus geschehen.

Der Senat hat es hiernach für erforderlich gehalten, die Sache gemäß § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO an das Landgericht in Lüneburg zurückzuverweisen.

Für die neue Hauptverhandlung wird noch auf Folgendes hingewiesen: Um einer künftigen Aufklärungsrüge zu begegnen, wird das Landgericht erwägen müssen, auch zur Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten einen medizinischen Sachverständigen zu hören.

Dr. KoffkaSiemerDr. Borker
SarstedtSchmitt