Revision: Schuldspruch von schwerer räuberischer Erpressung auf Nötigung abgeändert, Strafausspruch aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 524/92
- Datum
- 20.10.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Fehlen Feststellungen, die das subjektive Merkmal der Bereicherungsabsicht belegen, kann die Tat nicht als schwere räuberische Erpressung (§ 250 Abs. 2 StGB) qualifiziert werden; gegebenenfalls ist auf eine geeignete Tatbestandsalternative (z. B. Nötigung, § 240 StGB) abzustellen.
Das Revisionsgericht ist befugt, den Schuldspruch nach § 349 Abs. 4 StPO zu ändern, wenn die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen eine abweichende rechtliche Würdigung rechtfertigen.
Ist durch die Änderung des Schuldspruchs nicht mit Gewissheit auszuschließen, dass das Strafmaß anders zu bemessen wäre (etwa wegen abweichender Mindeststrafen), hat das Revisionsgericht den Strafausspruch aufzuheben und die Sache gemäß § 354 Abs. 3 StPO zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Eine weitergehende Revision ist gemäß § 349 Abs. 2 StPO zurückzuweisen, soweit die vorgebrachten Rügen keine rechtserheblichen Fehler in Schuldspruch oder Strafausspruch aufzeigen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 17. Juni 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 20. Oktober 1992 in der Strafsache gegen Yilmaz, geboren am ██████████ 1968 in █████ (Türkei), wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Oktober 1992
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. Juni 1992 nach § 349 Abs. 4 StPO
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Nötigung (§ 240 StGB) schuldig ist,
b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht Tiergarten in Berlin – Schöffengericht – zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat.
Die Revision hat mit der Sachrüge teilweise Erfolg.
Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen belegen nicht, dass der Angeklagte gehandelt hat, um sich zu Unrecht zu bereichern (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 28. September 1992).
Der Schuldspruch ist daher, wie vom Generalbundesanwalt beantragt, dahin abzuändern, dass der Angeklagte der Nötigung schuldig ist.
Dass das Landgericht die Strafe bei Zugrundelegung dieses Schuldspruchs milder bemessen hätte, kann der Senat angesichts der höheren Mindeststrafe des § 250 Abs. 2 StGB nicht mit Sicherheit ausschließen. Er verweist die Sache gemäß § 354 Abs. 3 StPO an das Schöffengericht zurück.
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