Revision gegen Verurteilung wegen Mordes und schweren Raubes verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 524/89
- Datum
- 12.12.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die materielle Überprüfung von Schuldspruch und Strafausspruch keine erkennbare Rechtsverletzung ergibt.
Eine nur pauschale Wiedergabe eines gutachterlichen Ergebnisses zur fehlenden erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit begründet nicht automatisch einen durchgreifenden Verfahrensfehler, wenn die übrigen Fallumstände den Feststellungen des Gerichts tragen.
Ein bereits mehrere Tage vor der Tat gefasster Tötungsentschluss und das Tat‑ und Nachtatverhalten sind gewichtige Umstände bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit und der Strafzumessung.
Der Generalbundesanwalt kann im Revisionsverfahren die Verwerfung der Revision beantragen; das Revisionsgericht entscheidet nach materieller Prüfung über Statt- oder Unzulässigkeit des Rechtsmittels.
Vorinstanzen
Schwurgericht Hannover, 28. Juni 1989
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen H. C., den Bäcker Andreas geboren am █ 1963 in █, zur Zeit in Haft, wegen Mordes
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Dezember 1989 an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Schuster Fuhrmann Dr. Rebitzki Horstkotte als beisitzende Richter,
██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ██ als Verteidiger,
Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Hannover vom 28. Juni 1989 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit schwerem Raub zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt.
Die Überprüfung des Schuldspruchs lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Dies gilt in gleicher Weise für den Strafausspruch. Angesichts der Gesamtumstände, nämlich des schon mehrere Tage vor der Tat gefassten Tötungsentschlusses und des Tat- und Nachtatverhaltens, stellt die nur pau-
schale Wiedergabe des Gutachtens, wonach der Angeklagte aufgrund des Alkoholgenusses nicht erheblich vermindert schuldfähig war, hier keinen durchgreifenden Rechtsmangel dar.
Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revision zu verwerfen.
| Fuhrmann | Herrmann | Horstkotte | |||
| Schuster | Rebitzki |