Aufhebung wegen unaufgeklärter Einwendung gegen Verurteilung wegen Zuhälterei
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 524/67
- Datum
- 28.11.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Verurteilung wegen ausbeuterischer Zuhälterei muss festgestellt werden, dass der Täter sich die Erwerbstätigkeit der Prostituierten wirtschaftlich zunutze gemacht oder ihre Einnahmen für sich vereinnahmt hat.
Ein Tatgericht muss sich in den Urteilsgründen mit substantiierten Entlastungsbehauptungen des Angeklagten auseinandersetzen; unbeachtlich gebliebene maßgebliche Einwendungen führen zur Aufhebung des Urteils.
Die Behauptung, ein Haushalt sei aus eigenen Ersparnissen bestritten worden, kann das Vorliegen der für die Zuhälterei erforderlichen Ausbeutungsstruktur entfallen lassen und ist vom Gericht zu prüfen.
Unterbleibt die Klärung eines für die Rechtsfolgen erheblichen Sachverhalts durch das Tatgericht, ist die Entscheidung aufzuheben und an eine andere sachlich zuständige Kammer zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 20. April 1964
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den Kraftfahrer Hans-Dieter ████ aus DO, dort geboren █████████ 1932, wegen Zuhälterei
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. November 1967, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim ██████████████████████ als Vertreter der ███████████████████,
Justizobersekretär ██
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 20. April 1964 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts in Duisburg zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte nahm die Prostituierte ██████ drei Wochen lang in seiner Wohnung auf. Während dieser Zeit lieferte sie ihren ganzen Unzuchtserwerb in Höhe von 80 bis 100 DM je Nacht an ihn ab. Deshalb verurteilte das Landgericht ihn wegen ausbeuterischer Zuhälterei.
Der Angeklagte hat sich, wie die Urteilsgründe ergeben, mit der Behauptung verteidigt, der Haushalt sei von seinen Ersparnissen in Höhe von etwa 2.000 DM bestritten worden.
Mit Recht rügt die Revision, dass das Urteil sich mit dieser Behauptung nicht auseinandersetzt. Sie ist bisher weder ausdrücklich noch stillschweigend für widerlegt erklärt. Wenn der Angeklagte der ██████ Wohnung gewährte und außerdem einen angemessenen Beitrag zu den gemeinsamen Lebenshaltungskosten leistete, kann er nicht wegen Zuhälterei bestraft werden. Das Landgericht wird dieser Behauptung also noch nachgehen müssen.
| Schmitt | Sarstedt | Herrmann | |||
| Siemer | Borker |