Treffer
BGH Beschluss

Nichtanzeige geplanten Verbrechens (§138 StGB): Rückverweisung wegen möglicher Teilnahme

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 524/65
Datum
30.06.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte war wegen Nichtanzeige eines geplanten Verbrechens verurteilt. Der BGH hob das Urteil hinsichtlich der Angeklagten auf und verwies die Sache zurück, weil die getroffenen Feststellungen (Anwesenheit bei der Planung, Geldgabe zum Waffenankauf, Begleitung beim Materialkauf) die Möglichkeit eröffnen, dass sie als Teilnehmerin bzw. Gehilfin beteiligt war. Der Tatrichter muss die Beteiligungsfrage abschließend klären.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Pflicht zur Anzeige nach § 138 StGB besteht nur, wenn die geplante Tat für den Verpflichteten völlig fremd ist; Teilnehmer an der geplanten Tat sind von der Anzeigepflicht ausgenommen.

2

Bestehen aus den tatsächlichen Feststellungen Anhaltspunkte dafür, dass die beschuldigte Person an der Tat mindestens als Gehilfin beteiligt war, kommt § 138 StGB nicht zur Anwendung.

3

Erhebt sich in der Revisionsinstanz die Möglichkeit einer Beteiligung, hat das Revisionsgericht die Sache an den Tatrichter zurückzuverweisen, damit dieser über die tatsächliche Teilnahme entscheidet.

4

Bei Unklarheit, ob ein Verhalten der Nichtanzeige oder eine Teilnahme vorliegt, ist eine Zurückverweisung geboten, statt die Nichtanzeige-Qualifikation endgültig festzustellen.

Vorinstanzen

Landgericht Lübeck, 30. Juni 1965

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen die Ehefrau Elsbeth B. ████ ██, geborene ███, aus ████, geboren am ███████ 1927 in ███, Sachbezeichnung: ██ ████ – wegen Nichtanzeige eines geplanten Verbrechens (§ 138 StGB)

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 30. Juni 1965 einstimmig

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten Elsbeth wird das Urteil des Landgerichts in Lübeck vom 30. Juni 1965, soweit es die Beschwerdeführerin betrifft, gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache an das Schöffengericht in Lübeck zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt: Zur Anzeige verpflichtet ist nur derjenige, für den die geplante Tat eine völlig fremde ist (5 StR 22/56 vom 28. Februar 1956, mitgeteilt bei Dallinger in MDR 1956, 269). Von der Anzeigepflicht ausgenommen ist daher insbesondere ein Teilnehmer an der geplanten Tat.

Nach den im Urteil getroffenen Feststellungen hat die Beschwerdeführerin, nachdem der Tatplan in ihrer Gegenwart allgemein besprochen worden war (UA S. 7/8), dem rechtskräftig verurteilten Schwarz das Geld zum Ankauf der bei der Tat benutzten Waffe gegeben (UA S. 9) und ihn sowie ihren Ehemann beim späteren Ankauf von Pappnigeln, die der Fertigung von Nagelstreifen dienten, begleitet (UA S. 11). Diese Feststellungen eröffnen jedenfalls die die Anwendung des § 138 StGB ausschließende Möglichkeit, dass die Beschwerdeführerin an den später ausgeführten Taten mindestens als Gehilfin beteiligt war. Ob das der Fall ist, wird der Tatrichter zu entscheiden haben.

Dem tritt der Senat bei.

Die Sache wird gemäß § 354 Abs. 2 StPO an das Schöffengericht in Lübeck zurückverwiesen.

KoftkaSarstedtKersting
SchmidtDr. Borker