Revision verworfen: Keine Pflichtverteidigerbeiordnung nach § 140 StPO
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 524/61
- Datum
- 05.12.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Pflicht zur Beiordnung eines Verteidigers nach § 140 Abs.1 Nr.5 StPO ist nicht verletzt, wenn der Angeklagte nach entsprechender Belehrung keinen Antrag auf Beiordnung stellt.
Eine Beiordnung nach § 140 Abs.1 Nr.3 StPO kommt nur in Betracht, wenn konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass eine berufsbezogene Maßregel (z. B. § 42l StGB) zu erwarten ist.
Nach § 140 Abs.2 StPO ist die Beiordnung nur dann erforderlich, wenn besondere Schwierigkeiten der Sach- oder Rechtslage oder die Unfähigkeit des Angeklagten, sich selbst zu verteidigen, die Mitwirkung eines Verteidigers notwendig machen.
Die bloße Anklageerhebung vor dem Landgericht begründet nicht ohne Weiteres die Annahme besonderer Bedeutung der Tat; prozesswirtschaftliche Erwägungen können die Zuständigkeitszuordnung beeinflussen.
Vorinstanzen
Landgericht Kiel, 6. Juli 1961
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Vertreter Georg K. █████ aus ███, geboren █████████ 1929 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Erpressung
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Dezember 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Mayr als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████ ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ███ █ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Kiel vom 6. Juli 1961 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Dem Angeklagten wird die nach dem 6. Juli 1961 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Verfahrensangriffe und die sachlich-rechtlichen Rügen der Revision des Angeklagten sind überwiegend offensichtlich unbegründet. Näherer Erörterung bedarf lediglich der Vorwurf, das Landgericht habe dem Angeklagten keinen Verteidiger bestellt, obwohl dies hier notwendig gewesen sei.
1. § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO ist nicht verletzt. Der Beschwerdeführer, der bei Zustellung der Anklageschrift (damals war er schon nahezu drei Monate in Untersuchungshaft) auf sein Recht, einen Verteidiger zu beantragen, durch den Strafkammervorsitzenden hingewiesen worden war, hat einen solchen Antrag nicht gestellt.
2. Auch nach § 140 Abs. 1 Nr. 3 StPO brauchte kein Verteidiger beigeordnet zu werden.
Das Landgericht hat weder eine Maßnahme des § 42l StGB verhängt noch dies in den Urteilsgründen in Erwägung gezogen. Das besagt zwar nichts Entscheidendes, weil es auf den Zeitpunkt der Urteilsverkündung allein nicht ankommt. Anklageschrift, Eröffnungsbeschluss und Sitzungsniederschrift enthalten jedoch ebenfalls keinen Hinweis auf die Vorschrift des § 42l StGB. Im vorliegenden Verfahren ist also zu keinem Zeitpunkt mit der Möglichkeit einer Untersagung der Berufsausübung zu rechnen gewesen. Auf das Strafverfahren vor dem Schöffengericht, das damals noch nicht rechtskräftig abgeschlossen war, kommt es unter diesen Umständen nicht an.
3. Die Verteidigung war hier auch nicht nach § 140 Abs. 2 StPO notwendig.
a) Allerdings ist die Sache vor der Großen Strafkammer in erster Instanz angeklagt und dort auch eröffnet worden. Im vorliegenden Falle ergibt sich hieraus aber nicht, dass Staatsanwalt und Strafkammer der Tat des Beschwerdeführers besondere Bedeutung beigemessen haben. Nicht die „Schwere der Tat“, sondern allein prozesswirtschaftliche Erwägungen haben nämlich zur Anklageerhebung vor dem Landgericht geführt.
Das zeigt zunächst schon der letzte Antrag der Anklageschrift, das vorliegende Verfahren mit einem anderen zu verbinden. Weiterhin sprechen Akteninhalt und Urteil hierfür. Danach war die Sache weder von besonderer Bedeutung im Sinne des § 24 Abs. 1 Nr. 2 GVG, noch hatten Anklage und Eröffnungsbeschluss einen „besonders schweren Fall“ der Erpressung angenommen. Die Sache war also zur Verhandlung vor einem Schöffengericht durchaus geeignet.
b) Ein Verteidiger musste auch nicht wegen der Schwierigkeit von Sach- oder Rechtslage oder deswegen notwendig mitwirken, weil der Angeklagte ersichtlich außerstande gewesen wäre, sich selbst zu verteidigen. Insoweit bedarf es keiner näheren Darlegungen, zumal sich der Beschwerdeführer auf diese Gesichtspunkte nicht berufen hat.
Die Revision war daher, entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts, in vollem Umfang zu verwerfen.
| Schmidt | Sarstedt | Mayr | |||
| Siemer | Schmitt |